(1) Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Registrierung (4. Hauptstück) sowie die Pflichten zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (3. Hauptstück) und zur Sorgfalt (5. bis 7. Hauptstück) von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und den automatischen Austausch der gemeldeten Informationen mit den zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten fest.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EU Amtshilfegesetz – EU AHG, BGBl. I Nr. 112/2012, und die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäße Anwendung.
Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz
§ 2 Anwendungsbereich
…Anwendungsbereich § 2. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Registrierung (4. Hauptstück) sowie die Pflichten zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (3. Hauptstück…
§ 3 Zuständigkeit
…Zuständigkeit § 3. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.…
§ 34 Verlass auf Selbstauskünfte und Belege
…Verlass auf Selbstauskünfte und Belege § 34. (1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der auch den Melde- und Sorgfaltspflichten nach §§ 2 und 3 Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch…
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