Dieses Bundesgesetz ist auf Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter anzuwenden.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 211a Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
…1) Die Bediensteten nach Art. 1 Abs. 1 werden nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen gelten dabei die Gehaltsgruppen als Verwendungsgruppen…
…16/2013 idF LGBl 18/2016, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. II. Rechtslage Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: 1. Art87, 134 und 135 B VG idF BGBl I 51/2012 lauten – auszugsweise – wie folgt: "Artikel 87. (1) […] (2) In Ausübung seines…