(1) Aufgabe des Fonds ist, im Bereich Tourismus beschäftigte und arbeitsuchende Arbeitskräfte bei der Aufnahme, Absicherung und Verfestigung ihrer Arbeitsverhältnisse zu unterstützen und branchenspezifische Qualifizierungen sowie Sonderunterstützungen bei Arbeitsunfällen und während Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zu ermöglichen.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Fonds folgende (Dienst-)Leistungen für Arbeitskräfte gemäß Abs. 1 erbringen:
1. Unterstützung einer Beschäftigungsaufnahme im Tourismus, beispielsweise durch die temporäre Gewährung von Zuschüssen,
2. Leistungen zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
3. Leistungen zur Sicherung bestehender Beschäftigungsverhältnisse, zur Verbesserung der Beschäftigungsqualität und zur Bindung an die Branche.
(3) Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuschüsse und sonstigen Leistungen sind kein Entgelt im Sinne des § 49 des Bundesgesetzes über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955; für sie gilt weiters § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen (die Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Leistungen) hat der Vorstand anhand standardisierter und leicht administrierbarer Kriterien in einer Leistungsordnung schriftlich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass sich die angebotenen Leistungen und Beihilfen nicht mit Leistungen oder Beihilfen des Arbeitsmarktservice überschneiden. Die Leistungsordnung bedarf der Bestätigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(5) Der Dachverband hat dem Fonds oder einem von diesem beauftragten Dienstleister (§ 5) quartalsweise zum Quartalsende (Stichtag) für die Abwicklung der Leistungen sowie zum Zwecke der Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Übermittlung etwaiger Förderangebote folgende Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen:
1. Namen, Adresse und Geburtsdatum jener am Stichtag als arbeitssuchend vorgemerkten oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehenden Personen, die unmittelbar vor ihrer Vormerkung bei einem Arbeitgeber nach Abschnitt I (Beherbergung und Gastronomie) gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2025 auf Grundlage des Unternehmensregisters der Bundesanstalt Statistik Österreich beschäftigt waren, sofern das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von 12 Monaten vor dem Stichtag beendet wurde;
2. Namen des Arbeitgebers, zu dem das Arbeitsverhältnis gemäß Z 1 bestand;
3. Dauer der Vormerkung als arbeitssuchend oder des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe der Person gemäß Z 1;
4. Namen und Adressen aller Personen, die am Stichtag bei einem Arbeitgeber gemäß Z 1 aufrecht beschäftigt sind.
(6) Das Arbeitsmarktservice hat dem Fonds oder einem von diesem beauftragten Dienstleister (§ 5) Daten gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a bis g, Z 3 lit. j und Z 5 lit. a, c und e Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, offen zu legen, soweit dies für Zwecke der Vermeidung von Doppelförderungen oder Missbrauch von Beihilfen erforderlich ist.
(7) Dem Dachverband sind die aus der Datenbereitstellung entstehenden Aufwendungen aus Mitteln des Fonds zu erstatten.
(8) Der Fonds ist zur Verarbeitung der vom Dachverband gemäß Abs. 5, der vom Arbeitsmarktservice gemäß Abs. 6 sowie der von den Antragstellerinnen und Antragstellern auf Leistungen oder Förderungen des Fonds übermittelten Daten berechtigt. Die Daten sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt ab dem Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der Förderung oder Leistung. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen.
(9) Der Fonds hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des § 6 DSG zu treffen.
TBFG · Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz
§ 3 Aufgaben
…Aufgaben § 3. (1) Aufgabe des Fonds ist, im Bereich Tourismus beschäftigte und arbeitsuchende Arbeitskräfte bei der Aufnahme, Absicherung und Verfestigung ihrer Arbeitsverhältnisse zu unterstützen und branchenspezifische Qualifizierungen…
§ 4 Abwicklung des Fonds durch Dritte
…Dienstleister betraut wird, vertritt dieser den Fonds im Rahmen des übertragenen Tätigkeitsbereiches nach außen und ist vor dem Beschluss über die Leistungen iSd § 3 Abs. 5 anzuhören. Wesentliche Änderungen hinsichtlich des Aufwandes der Abwicklung berechtigen den Dienstleister, den geschlossenen Vertrag vorzeitig zu beenden, sofern dieser nicht angepasst wird…
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