TabMG 1996
Gegenstände des Tabakmonopols
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Monopolverwaltung
§ 4Anwendbare Verfahren und zuständige Behörde
§ 5Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids
§ 6Bewilligung zum Großhandel
§ 7Erteilung und Erlöschen der Bewilligung zum Großhandel
§ 8Pflichten des Großhändlers
§ 9Kleinverkaufspreise
§ 10Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 11Meldepflichten
§ 12Exekutive Verwertung von Tabakerzeugnissen und E Liquids
§ 13Gründung
§ 14Aufgaben, Ziele und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH
§ 14a(1) Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solida
§ 15Meldepflichten
§ 16Entgelte
§ 17Datenverarbeitung
§ 18Beistandspflicht
§ 19Meldedatenbank
§ 20Beratende Gremien der Monopolverwaltung
§ 21Neuerrichtungsbeirat
§ 22Vergabekommission
§ 23Tabaktrafiken
§ 24Betrieb von Tabaktrafiken
§ 25Gebietsschutz
§ 26Vergabe von Tabaktrafiken
§ 27Ausschließliche persönliche Rechte von in Tabakfachgeschäften mitarbeitenden Angehörigen von Tabaktrafikanten aus dem Kreis der Menschen mit Behinderung
§ 28Konzessionsvertrag
Vorwort/Präambel
(1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.
(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Tabakwaren und Nikotinbeutel im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994 (TabStG 2022), einschließlich von als Tabakwaren geltenden Erzeugnissen (§ 3 Abs. 5, 6, 8 und 11 TabStG 2022);
2. Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.
(Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)
(3) Diesem Bundesgesetz unterliegen weiters Liquids für elektronische Zigaretten (E Liquids) im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 TabStG 2022.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2023)
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
1. Monopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
2. Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen und E Liquids im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) oder eines Lizenzvertrages (§ 30) betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist;
3. Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (§ 6) erteilt wurde;
4. Kleinhandel:
a) die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und E Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;
b) die entgeltliche Abgabe von E Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Lizenzvertrages erfolgt;
5. Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids gemäß Z 4 lit. a betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;
6. Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;
7. Menschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sind
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).
Soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund dieses Bundesgesetzes behördliche Aufgaben zu besorgen haben, findet die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, Anwendung.
(1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24), einer E Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.
(2) Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E Liquids im Monopolgebiet.
(3) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.
(4) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten und Lizenznehmern vorbehalten.
(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen und E Liquids unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.
(1) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die
1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,
2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake, Nikotinbeutel oder E Liquids gehandelt,
3. eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen,
4. nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)
6. Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.
(3) Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(4) Werden ausschließlich Nikotinbeutel oder E-Liquids gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und gemäß § 31a Abs. 5 TabStG 2022 erfüllt.
(1) Die Erteilung der Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Er kann notwendige Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Behörden vornehmen lassen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Weiters ist anzugeben, welche Tabakerzeugnisse (Gattung und Markenbezeichnung) gehandelt werden sollen.
(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung, die zu einem Widerruf der Bewilligung führen könnte, und jede Ausweitung oder Einschränkung der gehandelten Tabakerzeugnisse unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige der Einstellung des Vertriebes bestimmter Tabakerzeugnisse erlischt die Lieferverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1.
(4) Die Bewilligung zum Großhandel erlischt:
1. durch Widerruf der Bewilligung;
2. durch Verzicht;
3. durch Erlöschen der Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers oder der Bewilligung als berechtigter Empfänger.
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen:
1. wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
2. wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
3. wenn der Großhändler gegen Bestimmungen des Abs. 3 oder der §§ 8 bis 10 verstößt oder Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht einhält und der Verstoß geeignet ist, massive Wettbewerbsverzerrungen oder eine wesentliche Beeinträchtigung von Monopolinteressen zu bewirken.
(1) Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.
(2) Die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Verbraucher ist verboten, ausgenommen in den Fällen, in denen eine tabaksteuerfreie Abgabe zulässig ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)
(4) Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als 200 Euro beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der Zustellung, so dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.
(5) Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 9) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (§ 38) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, durch Großhändler oder Dritte ist im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakwaren verboten.
(6) Dem Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne gemäß § 38 zu.
(7) Der Großhändler hat über jede Lieferung von Tabakerzeugnissen einen Beleg zu erteilen, aus dem folgende Angaben zu ersehen sein müssen:
1. Name und Anschrift des Großhändlers;
2. Name und Anschrift des Empfängers;
3. Ausstellungsdatum;
(1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Die Preise sind als Einzelhandelspreise in Euro
1. für Zigarren und Zigarillos je Stück mit höchstens zwei Nachkommastellen
2. für Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, mit höchstens zwei Nachkommastellen
3. für Nikotinbeutel je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, mit höchstens zwei Nachkommastellen
zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Das Datum, ab welchem ein neuer Kleinverkaufspreis gelten soll, muss mindestens fünf Werktage nach der Veröffentlichung des Kleinverkaufspreises liegen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.
(2) Bei Preisänderungen gilt Abs. 1 sinngemäß. Ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu den neuen Preisen ist vor dem veröffentlichten Termin, ab welchem der neue Preis jeweils gelten soll, verboten.
(3) Großhändler haben für die Preise, zu denen E Liquids von Tabaktrafikanten und Lizenznehmern im Monopolgebiet verkauft werden sollen, Preisempfehlungen abzugeben.
(1) Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen
1. die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;
2. die Art der Lieferung;
3. die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;
4. die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;
5. nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse;
6. die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs. 4 in Rechnung gestellt werden dürfen.
(2) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht. Der Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse (Abs. 1 Z 5) hat zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis zu erfolgen. Der Großhändler ist im Falle einer Geschäftsauflösung zur Rücknahme von Tabakerzeugnissen verpflichtet, sofern die kleinste Verkaufseinheit der Tabakerzeugnisse verkehrsfähig ist.
(3) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen. Sofern das Bundesministerium für Finanzen nach allfälliger Einbindung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten binnen vierzehn Tagen gegenüber dem Großhändler keinen Einspruch erhebt, erlangen die Änderungen ihre Gültigkeit.
(4) Abs. 1 bis 3 finden auch auf Großhändler gemäß § 7 Abs. 8 Anwendung. Soweit Großhändler neben Tabaktrafikanten auch Lizenznehmer beliefern, sind in den Geschäfts- und Lieferbedingungen auch die Geschäftsbeziehungen mit Lizenznehmern zu regeln.
(1) Jeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück, bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.
(2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten. Abweichend davon ist die Meldung für Dezember bis zum nachfolgenden 10. Jänner zu erstatten.
(3) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH über die verkauften Tabakerzeugnisse eines Kalendermonats die wertmäßigen Monatsumsätze (Wert zu Kleinverkaufspreisen) und die mengenmäßigen Monatsabsätze in Stück und in Gramm, gegliedert nach Sorten, je belieferten Tabaktrafikanten bis zum 10. des darauffolgenden Monats zu melden und auf Anfrage alle Umsätze an Tabakerzeugnissen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.
(4) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH die Beträge der Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse eines Kalenderjahres, gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten, bis zum 10. Jänner des darauffolgenden Jahres zu melden und auf Anfrage die Beträge aller Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse aus Umsätzen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.
(5) Soweit zutreffend finden Abs. 1 bis 4 auch auf Umsätze von Großhändlern mit E Liquids Anwendung, mit der Maßgabe, dass auch die Lieferungen an Lizenznehmer zu melden sind und an die Stelle der Kleinverkaufspreise ihre Preisempfehlungen (§ 9 Abs. 3) an die Kleinhändler treten. Die Meldung von E Liquids hat in Millilitern zu erfolgen.
(6) Soweit zutreffend finden Abs. 1 bis 4 auch auf Umsätze von Großhändlern mit Lizenznehmern und Inhabern einer Hanflizenz (§ 32) Anwendung.
Tabakerzeugnisse und E-Liquids, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, dürfen nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an den Bund preisgegebene Tabakerzeugnisse und E Liquids.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 1 Million Schilling zu gründen. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung“ (im folgenden Monopolverwaltung GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
(1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen und E Liquids unter Verfolgung von gesundheits-, sozial , struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von Konzessionen als Tabaktrafikant, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, die Vergabe dieser Konzessionen nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, unter Beachtung dieses Bundesgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wobei bei der Ausgestaltung und Vergabe solcher Konzessionen der Förderung von Menschen mit Behinderungen besondere Berücksichtigung zu geben ist. Konzessionen für Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs. 4) dürfen nur dann vergeben werden, wenn ein Tabakfachgeschäft (§ 23 Abs. 2) im betreffenden Einzugsgebiet wirtschaftlich nicht lebensfähig wäre. Die Monopolverwaltung GmbH hat insbesondere Interessenten für Tabaktrafiken über Möglichkeiten zur Erlangung einer Konzession zu informieren und Tabaktrafikanten durch Information, Beratung und Kontrolle während der Vertragslaufzeit zu begleiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat weiters unter Berücksichtigung der im ersten Satz genannten Ziele E Liquid-Lizenzen auszustellen. Sie hat laufend die Markt- und Konsumentwicklungen zu analysieren, insbesondere auch für Zwecke von Bedarfsprüfungen (§§ 25 und 30 Abs. 3 Z 1).
(2) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften, Konzessionsverträge und Lizenzverträge zu achten und durch unterstützende Tätigkeiten zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen und E Liquids beizutragen. Die Gesellschaft ist Ausgabestelle nach Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse, ABl. Nr. L 96 vom 16.04.2018 S. 7, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 vom 1. März 2023, ABl. Nr. L 65 vom 2.3.2023, S. 28. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.
(3) Die Gesellschaft hat in der erforderlichen Anzahl Außenstellen einzurichten.
(4) Die Gesellschaft hat ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(5) Die Gesellschaft darf weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sein, das Tabakerzeugnisse oder E-Liquids herstellt oder mit solchen Erzeugnissen handelt.
(6) Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.
(1) Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Geldleistungen mit einer der folgenden Zweckwidmungen eingerichtet:
1. Unterstützung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhabern von Tabakfachgeschäften und Lizenznehmern;
2. Förderung von Menschen mit Behinderungen, an die erstmalig eine Konzession für ein Tabakfachgeschäft oder eine E Liquid-Lizenz vergeben wurde;
3. Neuanstellung von Menschen mit Behinderungen als Mitarbeiter von Tabakfachgeschäften oder Lizenznehmern in einem Dauerdienstverhältnis;
4. Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen und E Liquids.
Zu den Menschen mit Behinderungen im Sinne der Z 3 zählen zusätzlich auch Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.
(2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der nach § 16 Abs. 5 und § 29 Abs. 2 sowie der Verwaltung und Ausschüttung der nach § 38a Abs. 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 geltenden Fassung abzuführenden Gelder. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (Abs. 6) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) veröffentlicht.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
1. des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken und E Liquid-Lizenzen zu übermitteln.
(2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen und E Liquid-Lizenzen ehestmöglich zu übermitteln.
(3) Die Gesellschaft hat über Anfrage dem Zollamt Österreich Auskunft über die Ausstellung und Beendigung von E Liquid-Lizenzen zu erteilen.
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Solche Entgelte sind
1. als Pauschalentgelte für bestimmte Leistungen,
2. als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises der an Tabaktrafikanten oder Lizenznehmer gelieferten Tabakerzeugnisse und
3. als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles von Umsätzen auf Basis von Preisempfehlungen oder Absatzmengen der an Tabaktrafikanten oder Lizenznehmer gelieferten E Liquids
zu leisten.
(2) Die Höhe der Entgelte ist in einer von der Gesellschaft mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Entgeltordnung so festzulegen, daß die Gesellschaft voraussichtlich ihre Kosten decken kann. Die Entgeltordnung und jede Änderung sind von der Gesellschaft auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen. Darin ist auch die Form der Abfuhr und der Verrechnung der Entgelte zu regeln.
(3) Schuldner der nach Abs. 1 zu leistenden Entgelte ist der Tabaktrafikant oder Lizenznehmer. Die nach Abs. 1 Z 2 und 3 zu leistenden Entgelte sind durch den Großhändler dem Tabaktrafikanten oder Lizenznehmer anlässlich der Lieferung in Rechnung zu stellen und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, vom Großhändler an die Gesellschaft abzuführen. Das Risiko der Einbringlichkeit der vom Großhändler in Rechnung gestellten Entgelte trägt die Monopolverwaltung GmbH. Der Großhändler und der Tabaktrafikant sowie der Lizenznehmer sind verpflichtet, über Verlangen der Gesellschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen als für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen zuständige Ausgabestelle (§ 14 Abs. 2) Ausgabeentgelte zu verlangen. Schuldner der Ausgabeentgelte sind die im Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 angeführten Hersteller und Importeure. Die Entgelte sind in der nach Abs. 2 zu erlassenden Entgeltordnung festzulegen und müssen diskriminierungsfrei und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen.
(1) Die Monopolverwaltung GmbH ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang ermächtigt. Dies umfasst auch die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, um Tabaktrafiken gemäß § 26 Abs. 2 zu vergeben und Tabaktrafikanten gemäß § 14 Abs. 1 während der Laufzeit der Konzession zielgerichtet informieren und beraten zu können.
(2) Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten, die Großhändler, die in der Vergabekommission vertretene Organisation (§ 22 Abs. 2 Z 4) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Von der Monopolverwaltung GmbH gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellte Daten dürfen ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.
(1) Alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung und die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, die Monopolverwaltung GmbH in der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Daten zu unterstützen.
(2) Im Hinblick auf personenbezogene Daten ist die Beistandspflicht auf die Übermittlung erforderlicher Daten beschränkt. Personenbezogene Daten gelten nur dann als erforderlich, wenn sich die betreffende Person um den Abschluss eines Konzessionsvertrages beworben hat oder ein solcher bereits abgeschlossen wurde und die Daten zur Prüfung der Bewerbung oder der Einhaltung vertraglicher Bestimmungen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere:
1. Auskunft über einen Status, der die Zugehörigkeit zum Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Z 7 nachweist;
2. Auskunft über Einkünfte, Steuerdaten und Bemessungsgrundlagen der Sozialversicherung zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit gemäß § 26 Abs. 3 Z 2;
3. Auskunft über Strafen oder andere behördliche Entscheidungen, die einen Ausschlussgrund nach § 44 BVergGKonz 2018 betreffen.
Personenbezogene Daten gelten weiters als erforderlich, wenn sich die betreffende Person um eine E Liquid-Lizenz beworben hat oder über eine solche verfügt und die Daten zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß § 30 oder der Einhaltung der Lizenzbestimmungen erforderlich sind.
(3) Werden durch einen Großhändler, einen Tabaktrafikanten oder einen Lizenznehmer die nach § 16 Abs. 3 letzter Satz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, sind diese auf Antrag der Gesellschaft durch die im § 41 Abs. 1 genannten Behörden im Wege einer Nachschau zu ermitteln.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Verfahren
1. zur Festsetzung von Kleinverkaufspreisen abweichend von § 9
2. zur Erfüllung der Meldepflichten abweichend von § 11
näher zu regeln, insbesondere um diese auf elektronische Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank mit einem Artikelstamm für Tabakerzeugnisse und E Liquids nach § 1 Abs. 2 und 3 einrichtet und betreibt, über die meldepflichtige oder statistisch relevante Informationen gemäß diesem Bundesgesetz erfasst und verarbeitet werden können. Der Artikelstamm umfasst beschreibende Merkmale dieser Tabakerzeugnisse und E Liquids.
(2) In der Verordnung ist insbesondere zu regeln,
1. dass Personen oder Einrichtungen, die zur Meldung verpflichtet oder zur Einsicht berechtigt sind, von der Monopolverwaltung GmbH entsprechende Zugriffs- und Einsichtsmöglichkeiten bereitgestellt bekommen;
2. dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen und welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind;
3. dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.
(3) In der Verordnung können zudem von § 14a Abs. 2 und 6 und § 16 Abs. 2 abweichende Regelungen zur Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und der Entgeltordnung vorgesehen werden.
(1) Zur Einbindung wesentlicher betroffener Organisationen hat die Monopolverwaltung GmbH die in den §§ 21 und 22 vorgesehenen beratenden Gremien einzurichten.
(2) Die Stellen, die zur Namhaftmachung von Mitgliedern dieser Gremien berufen sind, haben der Gesellschaft die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein Aufwandsersatz gebührt nur nach Maßgabe der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Stelle, von der es namhaft gemacht wurde, regeln. Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
(3) Die Gesellschaft hat die Arbeitsweise dieser beratenden Gremien in Geschäftsordnungen festzulegen und diese sowohl den jeweils entsendenden Stellen als auch den bereits genannten Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Es darf in einer solchen Geschäftsordnung keine Haftung oder Ersatzpflicht der Gremien oder deren Mitglieder vorgesehen werden. Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass die Gremien so besetzt sind, dass sie jeweils in ihrer Gesamtheit über die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen.
(4) Die Gesellschaft hat den Gremien alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und Abstimmungen sowie über alle Umstände verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Monopolinteresse oder im Interesse eines Bieters um eine Tabaktrafik oder eines Tabaktrafikanten gelegen ist. Der Vorsitzende kann einem Mitglied, das die Verschwiegenheitspflicht verletzt, das Stimmrecht aberkennen.
(5) Die Mitglieder der Vergabekommission (§ 22) üben hinsichtlich laufender Vergabeverfahren eine beratende Funktion aus, insbesondere für die Beurteilung von Sachverhalten, für die in der entsendenden Organisation besondere Fachkunde besteht. Die Gesellschaft hat die Mitglieder der Vergabekommission über aktuelle Vergabeprozesse zu informieren. Die Entscheidungskompetenz und Verantwortung verbleiben bei der Gesellschaft.
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (§ 23 Abs. 5 Z 3 und 5) eines Standortes (§ 23 Abs. 5 Z 1) oder eines Automaten (§ 36 Abs. 8), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (§ 25 Abs. 4) dagegen ausgesprochen hat.
(2) Diesem Neuerrichtungsbeirat gehören je ein Vertreter
1. der Monopolverwaltung GmbH,
2. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
3. des betreffenden Landesgremiums der Tabaktrafikanten
an.
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland eine Vergabekommission zu bilden, um gegenüber den wichtigsten Interessengruppen die Transparenz der Vergabe von Tabaktrafiken aktiv zu verbessern.
(2) Dieser Vergabekommission gehören je ein Vertreter
1. des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,
2. des Sozialministeriumservice,
3. des Landesgremiums der Trafikanten,
4. der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung und
5. der Monopolverwaltung GmbH (als nicht stimmberechtigtes Mitglied)
an.
(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 4 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.
(1) Tabaktrafiken sind Tabakfachgeschäfte (Abs. 2) oder Tabakverkaufsstellen (Abs. 4).
(2) Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse und E Liquids oder neben diesen andere nach Abs. 3 zugelassene Waren und Dienstleistungen nur in einem solchen Umfang führt, dass der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten neben dem Vertrieb von Tabakerzeugnissen und E Liquids weitere Waren als Nebenartikel und bestimmte Dienstleistungen zulassen. Dies wird in einem für alle Tabakfachgeschäfte gültigen Nebenartikelkatalog festgelegt und bei Bedarf abgeändert. Abweichend von diesem Katalog kann die Monopolverwaltung GmbH im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Landesgremium der Tabaktrafikanten für einzelne Tabaktrafiken oder Regionen befristete Erweiterungen vorsehen, soweit dies mit den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, insbesondere dessen § 108, vereinbar ist.
(4) Andere Tabaktrafiken als Tabakfachgeschäfte gelten als Tabakverkaufsstellen.
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. ein „Standort“: ein spezifisches Geschäftslokal, an dem Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen oder E Liquids betrieben wird;
2. eine „Nachbesetzung“: die Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik für einen Standort, an dem bereits bisher eine Tabaktrafik betrieben wurde;
3. eine „Neuerrichtung“: die Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik für einen Standort, an dem bisher keine Tabaktrafik betrieben wurde;
4. eine „Schließung“: das Absehen von der Vergabe einer weiteren Konzession für einen Standort, für den die Konzession beendet ist;
(1) Tabaktrafiken dürfen nur auf Grund einer aufrechten Konzession der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.
(2) In einem Tabakfachgeschäft dürfen andere Personen als der Tabaktrafikant keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben. Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten Abweichungen zulassen.
(3) Pro Bundesland können jeweils ein, in Wien maximal zwei Tabakfachgeschäfte, die als Schulungstrafik vorgesehen sind, eingerichtet werden. Diese sind in der Ausschreibung als „Tabakfachgeschäft zu Schulungszwecken“ zu bezeichnen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, im Auftrag der Monopolverwaltung GmbH Ausbildungsmaßnahmen anzubieten, die Kenntnisse für den Betrieb einer Tabaktrafik vermitteln.
(4) Tabaktrafikanten sind bei der Abgabe von Tabakerzeugnissen, E Liquids und anderen Waren, für die ein gesetzliches Schutzalter vorgesehen ist, zur Altersverifikation verpflichtet, soweit das Erreichen des Schutzalters nicht offenkundig ist. Sofern der Zugang von Minderjährigen zu Automaten (§ 36 Abs. 8) nicht ausgeschlossen ist, sind Tabaktrafikanten dazu verpflichtet, diese mit einer technischen Vorrichtung zu versehen, die den Zugang von Minderjährigen verhindert.
(1) Die Neuerrichtung einer Tabaktrafik ist nur zulässig, wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint.
(2) Die Verlegung einer Tabaktrafik innerhalb ihres Einzugsgebietes ist nur zulässig, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint.
(3) Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß § 36 Abs. 8 an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (§ 28) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint.
(4) Vor der Neuerrichtung oder Verlegung einer Tabaktrafik oder eines Automaten, der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
(5) Vor der Entscheidung, ob
1. eine erledigte Tabaktrafik nicht,
2. ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle,
3. eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft
ausgeschrieben und nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
(1) Die Auswahl von Tabaktrafikanten erfolgt nach den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, wobei Auftraggeber im Sinne dieser Bestimmungen die Monopolverwaltung GmbH ist.
(2) Zur Erfüllung der sozialpolitischen Zielsetzung dürfen Konzessionen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften grundsätzlich nur an voll geschäftsfähige Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Z 7 vergeben werden, die in der Lage sind, das Tabakfachgeschäft während der gesamten Laufzeit persönlich, eigenverantwortlich und selbständig zu führen.
(3) Bei der Auswahl der Personen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften sind jedenfalls folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Die einschlägige Berufserfahrung;
2. die soziale Bedürftigkeit unter angemessener Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Person, von Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie von Unterhaltspflichten.
(4) Konzessionen für den Betrieb eines ausdrücklich als Schulungstrafik zu führenden Tabakfachgeschäfts dürfen abweichend zu Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zielsetzungen auch mit anderen Wirtschaftsteilnehmern nach anderen Kriterien abgeschlossen werden.
(5) In sachlich begründeten Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen, in denen eine Vergabe nur vorläufig oder für einen kurzen Zeitraum erfolgen soll, dürfen Konzessionsverträge abweichend von Abs. 2 und 3 abgeschlossen werden.
(6) Die Monopolverwaltung GmbH darf aus gesundheits- oder sozialpolitischen Gründen (§§ 14 und 25) eine auf Tabakerzeugnisse beschränkte Konzession für den Betrieb eines Tabakfachgeschäftes vergeben.
(1) Endet der Konzessionsvertrag eines Tabaktrafikanten, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder danach dem Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Z 7 angehörte oder angehört, steht seinen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 ein persönliches, ausschließliches Recht zum Betrieb des Tabakfachgeschäfts dieses Tabaktrafikanten zu. In solchen Fällen darf die Monopolverwaltung GmbH den Standort weder schließen noch für diesen Standort eine Konzession an eine nicht anspruchsberechtigte Person vergeben, ausgenommen an betreffende Verlassenschaften.
(2) Der Anspruch für Angehörige besteht, sofern im Zeitpunkt der Beendigung des Konzessionsvertrages gemäß Abs. 1 alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der bisherige Tabaktrafikant erfüllt nach den für ihn geltenden Sozialversicherungsvorschriften die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall des Alters, ist infolge Krankheit oder Behinderung zur Führung seines Tabakfachgeschäftes unfähig geworden oder verstorben;
2. es handelt sich bei dem Angehörigen
a) um den Ehegatten, einen eingetragenen Partner oder einen Lebensgefährten, sofern jeweils die Haushaltsgemeinschaft mit dem bisherigen Tabaktrafikanten (im Falle von Lebensgefährten seit mindestens drei Jahren) besteht oder bis zum Tode des Tabaktrafikanten bestanden hat,
b) ein Kind oder ein Enkelkind des bisherigen Tabaktrafikanten; Wahlkinder gelten nur dann als Angehörige, wenn der Bewilligungsbeschluss über die Wahlkindschaft bereits vor Aufnahme der Beschäftigung gemäß Z 4 vorlag;
3. der Angehörige ist voll geschäftsfähig;
4. der Angehörige muss in einem Tabakfachgeschäft des bisherigen Tabaktrafikanten (Abs. 2 Z 1) zufriedenstellend vollbeschäftigt erwerbstätig gewesen sein und entweder
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat der für den Betrieb einer Tabaktrafik ausgewählten Person eine Vertragsbestätigung auszustellen, in der die wesentlichen Vertragsinhalte des Konzessionsvertrages zusammengefasst werden.
(2) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten für Tabakfachgeschäfte Rahmenöffnungszeiten vorgeben. Vor einer von diesen Rahmenöffnungszeiten abweichenden Änderung der vorgegebenen Öffnungszeiten ist eine Stellungnahme des zuständigen Landesgremiums der Tabaktrafikanten einzuholen. Die Gesellschaft kann in sachlich begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen für bestimmte Tabakfachgeschäfte festlegen. Die geltenden Öffnungszeiten sind jeweils im Konzessionsvertrag festzuhalten.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH kann unter Einhaltung der Vorgaben des § 108 BVergGKonz 2018 während der Laufzeit Änderungen an den Konzessionsverträgen vornehmen, soweit diese zur Verfolgung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Ziele des Monopolwesens erforderlich sind. Soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen oder Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt und soweit die Änderungen nicht bereits im Konzessionsvertrag vorgesehen waren, ist die Zustimmung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten erforderlich. Die betroffenen Betreiber von Tabaktrafiken sind mindestens drei Monate vor der Wirksamkeit der Änderung schriftlich zu verständigen.
(4) Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, den Konzessionsvertrag aufzulösen, sobald ein Tabakfachgeschäft nicht mehr persönlich, eigenverantwortlich oder selbständig geführt wird.
(5) Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, unbefristete, auf der Grundlage von § 34 TabMG in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 geltenden Fassung abgeschlossene Bestellungsverträge mit Tabakverkaufsstellen zur Erfüllung der ihr gemäß § 14 übertragenen Aufgaben unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung ist frühestens nach einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren zulässig.
(1) Verstößt ein Tabaktrafikant gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsvertrages oder setzen er oder die zur Geschäftsführung der Tabaktrafik berufenen Personen Handlungen, die gegen rechtliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder geeignet sind, das Ansehen des Berufsstandes zu gefährden, ist die Monopolverwaltung GmbH berechtigt, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu setzen:
1. eine Verwarnung auszusprechen;
2. eine Geldbuße zu verhängen;
3. eine kostenpflichtige Nachschulung der Betroffenen anzuordnen;
4. den Kleinhandel oder die Verkaufstätigkeit einschränkende Maßnahmen zu verhängen.
(2) Eine Geldbuße gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate betragen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.
(3) Umfang und Inhalt der gemäß Abs. 1 Z 3 zu absolvierenden Nachschulung sind von der Monopolverwaltung GmbH so festzulegen, dass sie geeignet sind, das gesetzte Fehlverhalten zukünftig zu vermeiden. Dabei ist eine angemessene Frist für die Absolvierung der Nachschulung festzusetzen.
(4) Kommt es zu wiederholten Verstößen, wird eine verhängte Geldbuße nicht bezahlt oder die angeordnete Nachschulung nicht innerhalb der festgesetzten Zeit erfolgreich absolviert, so hat die Monopolverwaltung GmbH das Recht, den Konzessionsvertrag aufzulösen.
(5) Vor der Setzung einer Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 oder 4 oder einer Auflösung gemäß Abs. 4 hat die Monopolverwaltung GmbH eine Stellungnahme des Landesgremiums der Trafikanten einzuholen.
(1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.
(2) Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten E Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dass
1. im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E Liquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (§§ 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen;
2. der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;
3. der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;
4. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
5. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(1) Die E Liquid-Lizenz erlischt:
1. mit dem Tod des Lizenznehmers, gegebenenfalls mit der Beendigung und Löschung der juristischen Person oder Personenvereinigung, es sei denn, der Betrieb wird im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge übertragen und fortgeführt;
2. mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Lizenznehmer oder einer Kündigung nach Abs. 2;
3. durch Fristablauf.
(2) Der Lizenzvertrag ist durch die Monopolverwaltung GmbH zu kündigen:
1. wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder Lizenzausstellung einen Ausschließungsgrund (§ 30 Abs. 3 Z 2 bis 5) dargestellt hätten;
2. wenn das Geschäftslokal nachträglich seinen Charakter ändert und nicht mehr als Fachgeschäft für E Liquids und elektronische Zigaretten wahrgenommen wird;
3. durch Verlust des Verfügungsrechts über das Geschäftslokal;
4. mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung oder einer Ruhendmeldung für eine solche Gewerbeberechtigung;
5. wenn der Lizenznehmer den Vertrieb von E Liquids nicht innerhalb der im E Liquid-Lizenzvertrag genannten Frist aufnimmt und keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verzögerung vorliegen;
6. im Falle schwerwiegender, wiederholter Verstöße des Lizenznehmers gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des E
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 4 ist bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2028 für Fachgeschäfte für Hanfprodukte, die zum 10. Jänner 2025 überwiegend mit suchtmittelrechtlich zulässigen Hanfblüten mit einem THC Gehalt von höchstens 0,3 % gehandelt haben, eine Wiederaufnahme des Kleinhandels mit solchen Hanfblüten zulässig. Abweichend von § 2 Z 2 und Z 5 liegt in solchen Fällen weder ein Großhandel noch eine Tabaktrafik vor.
(2) Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten Hanf-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag eine Hanf-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dass
1. der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;
2. der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;
3. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit Hanfblüten zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
4. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit Hanfblüten zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(1) Bewerbern um eine E Liquid-Lizenz oder eine Hanf-Lizenz steht das Recht zu,
1. gegen abschlägige Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH über die Vergabe von Lizenzen oder die Kündigung von Lizenzen durch die Gesellschaft binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen;
2. binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 30 Abs. 7 einen Antrag auf Entscheidung über die Lizenzvergabe durch das Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
(2) Eine Beschwerde nach Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten:
1. die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, gegen die sie sich richtet;
2. die Erklärung, in welchen Punkten diese angefochten und welche Änderung beantragt wird;
3. eine Begründung.
(3) Ein Antrag nach Abs. 1 Z 2 hat zu enthalten:
1. die Bewerbung um die Erteilung einer E Liquid-Lizenz oder Hanf-Lizenz und Ausführungen dazu, inwieweit dieser nicht entsprochen wurde;
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der E Liquid Lizenz oder Hanf-Lizenz stützt;
3. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Lizenzerteilung durch die Monopolverwaltung GmbH abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(1) Tabaktrafikanten haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass der durch § 25 gewährte Gebietsschutz gewahrt bleibt und die Ziele des Tabakmonopols gemäß § 14 Abs. 1 verfolgt werden. Sie haben stets das Standesansehen zu wahren. Bei der Sortimentsgestaltung der Tabakerzeugnisse und E Liquids ist auf ein ausgewogenes und den jeweiligen regionalen Erfordernissen entsprechendes Angebot an verschiedenen Tabakerzeugnissen und E-Liquids zu achten. Jede Einflussnahme Dritter, die auf eine Nichtanwendung der angeführten Grundsätze abzielt, ist verboten. Insbesondere ist dem Tabaktrafikanten die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen in diesem Zusammenhang verboten.
(2) Tabaktrafikanten haben unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Konzessionsvertrages die Nachfrage nach Tabakerzeugnissen an ihrem Geschäftsstandort jeweils bestmöglich zu befriedigen. Der Vorrat an Tabakerzeugnissen hat stets zumindest der durchschnittlichen Verkaufsmenge dreier Geschäftstage zu entsprechen.
(3) Die Berechtigung zum Handel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids ist ein persönliches Recht des Tabaktrafikanten. Inhaber von Tabakfachgeschäften haben ihre Tabaktrafik persönlich zu führen.
(4) Ist im Falle einer Tabakverkaufsstelle, einer Schulungstrafik, einer durch Verlassenschaften oder in Zusammenhang mit Insolvenzverfahren geführten Tabaktrafik eine juristische Person oder eine Personenvereinigung Tabaktrafikant, so ist die für den Standort verantwortliche natürliche Person für die Führung der Tabaktrafik verantwortlich. Diese verantwortliche Person hat die Einhaltung der beim Betrieb zu beachtenden Bestimmungen, insbesondere jener im Bereich des Jugendschutzes, sicherzustellen. Die verantwortliche Person ist der Monopolverwaltung GmbH schriftlich anzuzeigen. Änderungen dieser Person sind der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Dem Inhaber eines Tabakfachgeschäftes ist es verboten, eine andere selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten befristete Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.
(6) Jede Art von Abtretung oder Verpachtung eines Tabakfachgeschäftes und die Einräumung von Gewinnbeteiligungen an einem Tabakfachgeschäft sind verboten.
(7) Tabaktrafikanten dürfen den Handel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids nur in dem im Konzessionsvertrag angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben. Das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Standortes, die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen und E Liquids sind verboten. Die Monopolverwaltung GmbH kann einen Verkauf von Tabakerzeugnissen und E
(1) Das Geschäftslokal, in dem der Handel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids ausgeübt wird, hat den Grundsätzen einer zeitgemäßen Kundenbedienung zu entsprechen.
(2) Das Lokal ist von außen mit der Aufschrift „Tabak“, „Trafik“ oder „Tabaktrafik“ zu versehen; ferner sind die als Kennzeichnung für Tabaktrafiken allgemein verwendeten und vom Bundesgremium der Tabaktrafikanten und der Monopolverwaltung GmbH anerkannten Zeichen anzubringen.
(3) Der Tabaktrafikant hat die von der Gesellschaft vorgegebene und von dieser zur Verfügung gestellte Plakette mit seinem Namen, seiner Firma und mit einer von der Gesellschaft vergebenen Identifikationsnummer für den Standort von außen ersichtlich am Lokal anzubringen. Auf Automaten außerhalb des Geschäftsstandortes sind der Name oder die Firma sowie die Geschäftsadresse und die Telefonnummer des Tabaktrafikanten ersichtlich zu machen.
(4) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.
(1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.
(2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
(3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
1. Zigaretten 53%,
2. Zigarren 45%,
3. Feinschnitt 55%,
4. Pfeifentabak 50%,
4a. Tabak zum Erhitzen 30 %,
4b. Nikotinbeutel 32%,
5. andere Tabakerzeugnisse 37%
des Nettopreises.
(4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
1. Zigaretten 28,75%,
2. Zigarren 27%,
3. Feinschnitt 33%,
(1) Tabaktrafikanten ist die Werbung für Tabakerzeugnisse und E Liquids, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, ausschließlich an der Außenseite des Trafiklokals, im Trafiklokal und an Tabakwarenautomaten oder Automaten für den Verkauf von E Liquids oder Nikotinbeuteln gestattet.
(2) Inhabern von Tabakfachgeschäften ist jede andere Form der Werbung für ihre Tabaktrafik, auch in Verbindung mit einer Werbung für andere Waren oder Dienstleistungen, untersagt.
(3) Inhabern von Tabakverkaufsstellen ist jede andere Form der Werbung für ihr Unternehmen, soweit sie den Verkauf von Tabakerzeugnissen betrifft, untersagt.
(1) Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft und E Liquids, die sie von befugten Kleinhändlern erworben haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 9 der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.
(2) Wird eine der im Abs. 1 angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Abs. 1 nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.
(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse und E Liquids nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen gemäß § 9 Abs. 1 und den Preisen gemäß § 9 Abs. 3 liegen.
(4) § 14 Abs. 7, § 24 Abs. 4 und § 36 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Monopolverwaltung GmbH ist von der Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 vorab in Kenntnis zu setzen.
(1) Das Zollamt Österreich ist befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der §§ 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten des Tabakmonopols, die in seine Zuständigkeit fallen, erforderliche Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Abgabenbehörden vornehmen lassen.
Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11, 36 Abs. 11 und 14 und § 40 sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;
2. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
3. hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz;
4. hinsichtlich des § 2 Z 7, § 14 Abs. 1 letzter Halbsatz, § 18 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
(1) Die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 zwischen Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) abgeschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokales behalten ihre Gültigkeit. An die Stelle der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) tritt die Monopolverwaltung GmbH. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
(2) Verträge nach Abs. 1 und die von der Monopolverwaltung GmbH nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023 abgeschlossenen Bestellungsverträge gelten als Konzessionsverträge nach § 28. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
(1) Der Entfall von § 1 Abs. 3 und 4, der §§ 30 bis 35 und 38a sowie der §§ 47 bis 47l, § 1 Abs. 2 Z 1, die §§ 2 und 4, jeweils samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 4, § 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2 und 7, § 14a Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3 bis 5, § 17, § 18 Abs. 2 und 3, §§ 19 bis 29, jeweils samt Überschrift, § 36 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9 sowie 13, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, § 39 Abs. 1 und 3, §§ 42 bis 45, sowie die Neubezeichnung des § 47, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Für Angehörige nach § 27 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 (ausgenommen Lebensgefährten) von Tabaktrafikanten, die die Anforderungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 erfüllt haben, gilt die Anforderung nach § 27 Abs. 1 erster Satz auch dann erfüllt, wenn der Angehörige die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 erfüllt und
1. in den 42 Monaten vor dem 24. August 2021 mindestens 30 Monate als mittätig gemeldet war (§ 31 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war, oder
2. vor dem 24. August 1971 geboren wurde und am 24. August 2021 als mittätig gemeldet war (§ 31 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war.
Der Titel und § 38 Abs. 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft.
(1) § 1 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, § 2 Z 2, 4, 5, 8 bis 10, § 5 einschließlich der Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor § 6, § 6 Abs. 1 erster Halbsatz und Z 2 sowie Abs. 4, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 9, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 einschließlich der Überschrift, § 14 einschließlich der Überschrift, § 14a Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 15 Abs. 1 bis Abs. 3, § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 18 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 19 Abs. 1, die Abschnittsüberschrift vor § 23, § 23 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 Z 1, § 24 Abs. 4 erster Halbsatz, § 25 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 27 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 28 Abs. 1 und 5, § 30 einschließlich der Überschrift, § 31 einschließlich der Überschrift, § 33 einschließlich der Überschrift, § 36 Abs. 1, 3, 7 bis 10, 12, 14 und 15, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 4a und 4b, § 38 Abs. 4 Z 4a und 4b sowie Abs. 7 (mit Ausnahme von Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c), § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 26 Abs. 6 findet auf Konzessionsvergaben nach dem 31. März 2026 Anwendung. § 32 einschließlich der Überschrift und § 38 Abs. 6 und 7 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft. § 38 Abs. 5 letzter Satz, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft. § 11 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 tritt mit 5. Jänner 2026 in Kraft.
(2) § 30 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E Liquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1 betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von § 30 Abs. 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Z 1 und § 30 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. § 14a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.
b) Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
c) Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresentschädigungsgesetz;
8. Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992) besteht;
9. E Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E Liquids (§ 30);
10. Lizenznehmer: der Inhaber einer E Liquid-Lizenz.
(6) Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten und der Monopolverwaltung GmbH über jede erteilte Bewilligung, ausgenommen jene, die nicht zur Belieferung von Tabaktrafikanten mit Tabakerzeugnissen berechtigen, Name und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Bewilligungsinhabers sowie jede diesbezügliche Änderung und das Erlöschen der Bewilligung bekanntzugeben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch in Fällen anwendbar, in denen eine Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids erteilt wird.
(8) Soll die Bewilligung zum Großhandel auf Nikotinbeutel oder E Liquids oder Nikotinbeutel und E Liquids beschränkt sein, ist diese vom Zollamt Österreich zu erteilen und der Bundesminister für Finanzen über die Erteilung zu informieren. Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.
5. Art, Menge und Lieferpreis der gelieferten Tabakerzeugnisse; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
Der Empfänger hat den Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Großhändler hat eine Durchschrift (Abschrift) zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anwendbar.
(8) Der Kaufpreis ist spätestens anlässlich der nächstfolgenden Lieferung (Zustellung) zu entrichten, jedoch nicht später als zehn Tage nach der Lieferung (Zustellung).
(9) Abs. 2, 4, 7 und 8 finden auch auf Lieferungen von E Liquids durch Großhändler (einschließlich Großhändler gemäß § 7 Abs. 8) an Tabaktrafikanten und Lizenznehmer Anwendung.
(7) Die Gesellschaft ist ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen nach § 24 Abs. 4 durch Einsatz minderjähriger Überprüfungsorgane zu kontrollieren. Bei diesen Kontrollen von Tabaktrafikanten oder Lizenznehmern verkaufte Waren werden ungeöffnet und unmittelbar an diese zurückgestellt.
3. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten
an.
Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.
(4) Zu den Sitzungen des Beirats können nach entsprechender Beschlussfassung Experten des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH, des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, des Tabakwarengroßhandels und der Tabakwarenindustrie sowie des Groß- und Kleinhandels mit Nikotinbeuteln und E Liquids beigezogen werden.
(5) Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Gelder nach Abs. 2 sowie die Aufgaben des Beirats gemäß Abs. 3 sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen.
(7) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.
(8) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
a) diese Erwerbstätigkeit in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre ausgeübt haben. Wird das Dienstverhältnis des Angehörigen durch einen oder mehrere Karenzurlaube nach der Geburt eines Kindes unterbrochen, werden diese Zeiten im Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten auf die erforderlichen Zeiten der vollbeschäftigten Erwerbstätigkeit angerechnet; oder
b) im Falle des Ablebens des Tabaktrafikanten besonders berücksichtigungswürdige Umstände für die Entstehung des Anspruchs aufweisen. Diese können in aufgrund des Lebensalters fehlenden alternativen Erwerbsmöglichkeiten oder in persönlichen Haftungen für Verbindlichkeiten aus der Trafikführung des verstorbenen Tabaktrafikanten bestehen. Die Monopolverwaltung GmbH hat von der Vergabekommission eine Stellungnahme zum Vorliegen dieses Rechtes einzuholen;
5. für den Angehörigen muss eine wesentliche Erschwerung seiner Existenz zu besorgen sein, falls die Tabaktrafik nicht an ihn vergeben wird. Eine wesentliche Existenzerschwerung liegt vor, wenn der Angehörige außer den Einkünften aus dem Tabakfachgeschäft über keine eigenen Einkünfte oder nur über Einkünfte verfügt, die zur Bestreitung seines Unterhalts nicht ausreichen, und sein Unterhalt bisher ganz oder teilweise aus den Erträgnissen des Tabakfachgeschäfts oder seinem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in dem Tabakfachgeschäft bestritten wurde.
(3) Die Aufnahme und allfällige Beendigung des Dienstverhältnisses sind der Monopolverwaltung GmbH unverzüglich anzuzeigen. Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Abs. 2 Z 4 gelten erst ab Eingang der Meldung über die Aufnahme bei der Gesellschaft.
(4) Der Anspruch geht verloren, wenn der Angehörige
1. nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung des Konzessionsvertrages gemäß Abs. 1 gegenüber der Monopolverwaltung GmbH schriftlich sein Interesse am Betrieb des Tabakfachgeschäfts erklärt – die Tage des Postlaufes werden in diese Frist nicht eingerechnet;
2. sich trotz Einladung durch die Monopolverwaltung GmbH an einem auf den Abschluss des Konzessionsvertrages gerichteten Verfahren nicht beteiligt;
3. schriftlich gegenüber der Gesellschaft erklärt, auf diesen Anspruch zu verzichten;
4. bereits Tabaktrafikant geworden ist, sein Konzessionsvertrag jedoch aufgrund einer Kündigung durch ihn oder infolge seines Verschuldens aufgelöst wird;
5 . bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 44 BvergGKonz 2018 seine Zuverlässigkeit nicht gemäß § 49 BVergGKonz glaubhaft machen kann; oder
6. das gesetzliche Pensionsalter erreicht.
Die in Z 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.
(4) E Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen.
(5) Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;
2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;
3. falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
(6) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Abs. 5) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E Liquids aufzunehmen ist.
(8) § 14a Abs. 8, § 24 Abs. 4, § 29, § 36 Abs. 4, 7, 8 und 13, § 37 Abs. 3 sowie § 39 finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet § 25 Abs. 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:
1. von Großhändlern;
2. von einem anderen Lizenznehmer oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.
7. wenn der Lizenznehmer die vorgeschriebenen Entgelte oder eine verhängte Geldbuße (Abs. 4) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;
8. wenn über das Vermögen des Lizenznehmers der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.
Die in Z 1, 4 und 6 bis 8 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.
(3) Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 4 verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Lizenznehmers auf dessen Kosten anordnen. Weist der Lizenznehmer nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist die E Liquid-Lizenz zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH fest.
(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Monopolverwaltung GmbH anstelle einer Kündigung eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit E Liquids der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.
(4) Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;
2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;
3. falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
(5) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(6) § 14 Abs. 7 letzter Satz, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2 letzter Satz, § 24 Abs. 4, § 29, § 30 Abs. 7, § 31, § 36 Abs. 4 und 7 bis 13, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1 bis 3 sowie § 39 finden auf Fachgeschäfte gemäß Abs. 1 entsprechend Anwendung. Sie dürfen Hanfblüten nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:
1. von Großhändlern;
2. von einem anderen Fachgeschäft gemäß Abs. 1 oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.
(7) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Hanfprodukte, die zu Ölen, Kosmetika oder Lebensmitteln verarbeitet werden sollen, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zum Rauchen oder zu einer ähnlichen Einnahme oder zur Herstellung von Tabakerzeugnissen ausschließt.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Monopolverwaltung GmbH.
(6) Gegen die Versäumung einer Frist in Abs. 1 ist auf Antrag des Bewerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 AVG sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Abs. 1 Z 2) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.
(8) Tabaktrafikanten sind berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen und E Liquids auch Automaten zu verwenden, die im oder am Geschäftslokal angebracht sind. Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen in diesen Automaten neben Tabakerzeugnissen und E Liquids auch andere im § 23 Abs. 3 genannte Waren oder Dienstleistungen verkaufen, solange nach Art und Umfang dieses Angebots der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt und insbesondere der Anteil der Tabakerzeugnisse und E Liquids im jeweiligen Automaten überwiegt. Für das Bereitstellen und Betreiben von Automaten gilt § 36 Abs. 1 sinngemäß.
(9) Tabaktrafikanten dürfen Tabakerzeugnisse nur zu den Lieferpreisen gemäß § 8 Abs. 5 und E Liquids aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:
1. von Großhändlern;
2. im Fall einer Geschäftsnachfolge vom vorigen Geschäftsinhaber;
3. von einem anderen Tabaktrafikanten mit gleicher Trafikart, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.
Der Handel mit anderen Tabakerzeugnissen und E Liquids ist verboten. Der wissentliche Verkauf von Tabakerzeugnissen und E Liquids an Wiederverkäufer, ausgenommen in den Fällen des § 40, ist verboten.
(10) Tabaktrafikanten dürfen von Großhändlern oder von Dritten die Gewährung von direkten oder indirekten Vorteilen, wie Rabatte, Skonti, unzulässige Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, wenn diese im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakerzeugnissen und E Liquids stehen, weder fordern noch dürfen sie diesbezügliche Angebote annehmen.
(11) Tabakerzeugnisse dürfen von den Tabaktrafikanten nur zu den veröffentlichten Kleinverkaufspreisen (§ 9) verkauft werden.
(12) Inhaber von Tabakverkaufsstellen dürfen ihren Kunden keine direkten oder indirekten Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, die mit dem Verkauf von Tabakerzeugnissen und E Liquids im Zusammenhang stehen, anbieten oder gewähren. Rauchrequisiten dürfen keinesfalls unentgeltlich abgegeben werden.
(13) Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen keine direkten oder indirekten Vorteile gewähren. Dies gilt nicht für den Verkauf von Nebenartikeln, wobei Rauchrequisiten keinesfalls unentgeltlich abgegeben werden dürfen.
(14) Eine Veränderung der für den Verkauf bestimmten Tabakerzeugnisse und E Liquids durch den Tabaktrafikanten ist nicht zulässig.
(15) Die Öffnungszeiten einer Tabakverkaufsstelle, die in Verbindung mit einem Gewerbe geführt wird, richten sich nach den Betriebszeiten für dieses Gewerbe. In einer solchen Verkaufsstelle sind die Tabakerzeugnisse und E Liquids tunlichst getrennt von den anderen Waren zu lagern.
(16) Tabaktrafikanten haben auf Aufforderung der Monopolverwaltung GmbH dieser Jahresabschlüsse der vergangenen drei Jahre zur Verfügung zu stellen. Erstellt ein Tabaktrafikant keine Jahresabschlüsse, hat er der Monopolverwaltung GmbH auf Aufforderung entsprechende Informationen zu übermitteln. Die der Monopolverwaltung GmbH so übermittelten Jahresabschlüsse und Informationen unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht und dürfen ausschließlich angefordert und verwendet werden, soweit dies für die Erfüllung der der Monopolverwaltung GmbH gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
4a. Tabak zum Erhitzen 16 %,
4b. Nikotinbeutel 17%,
5. andere Tabakerzeugnisse 22%
des Nettopreises.
(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Tabak zum Erhitzen darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt.
(6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 7 des Tabaksteuergesetzes 2022 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. Februar des laufenden Kalenderjahres.
(7) Abweichend von Abs. 5 darf
1. für Zigaretten die Handelsspanne je Stück
a) ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,0341 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0185 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
b) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,0355 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0192 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
c) ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,0369 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,020 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
d) ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0382 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0207 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
e) ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0395 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0214 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
2. für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm
a) ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,02505 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01505 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
b) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,02605 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01565 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
c) ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,02709 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01628 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
d) ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0282 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0169 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
e) ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0293 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0176 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
3. für Tabak zum Erhitzen die Handelsspanne je Gramm
a) ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,1612 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0863 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
b) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,1676 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0898 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
c) ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,1743 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0934 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
d) ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,1807 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0968 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
e) ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,1871 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,1002 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
4. für Nikotinbeutel die Handelsspanne je Gramm
a) ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,0805 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0427 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
b) ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0835 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0442 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
c) ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0864 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0458 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.
(3) Anträge auf Ausstellung eine E Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 erster Satz können auch schon vor Inkrafttreten von § 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. In derartigen Fällen beginnt die Frist gemäß § 30 Abs. 7 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 mit 1. April 2026. Abweichend von §§ 5 und 30 Abs. 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe gemäß Abs. 2, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine E Liquid-Lizenz stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit E Liquids weiterführen.
(4) Soweit ein Bewerber um eine Großhandelsbewilligung zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten auch einen Kleinhandel mit E Liquids betrieben hat, und er über eine Berechtigung nach § 30 verfügt, ist abweichend von § 8 Abs. 2 und 9 sowie § 30 Abs. 8 Z 1 eine Fortführung des Großhandels mit E Liquids neben dem Kleinhandel weiterhin zulässig.
(5) Anträge auf Ausstellung oder Erweiterung einer Großhandelsbewilligung können auch schon vor Inkrafttreten von § 6 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. Abweichend von § 5 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung oder Erweiterung einer Großhandelsbewilligung stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen oder des Zollamtes Österreich über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Großhandel mit E-Liquids oder Nikotinbeuteln weiterführen.
(6) Soweit ein Lizenznehmer zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten am selben Standort auch einen Kleinhandel mit Nikotinbeuteln betrieben hat, ist abweichend von § 2 Z 4, § 5 Abs. 1 und § 30, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, eine Fortführung des Kleinhandels mit Nikotinbeuteln bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 weiterhin zulässig. Für den Kleinhandel mit Nikotinbeuteln gelten die betreffenden Vorschriften für Tabaktrafikanten (insbesondere § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 29, § 36 Abs. 7 bis 14 und § 38 Abs. 3) sowie § 15 Abs. 3 sinngemäß.
(7) Anträge auf Ausstellung einer Hanf-Lizenz (§ 32) können auch schon vor 1. Februar 2026 gestellt werden. In diesen Fällen beginnt die Frist gemäß § 32 Abs. 6 in Verbindung mit § 30 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, mit 1. Februar 2026.
(8) Betriebe, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 5 und 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 Nikotinbeutel und E Liquids verkauft haben, dürfen auch ohne Vorliegen einer Konzession oder E Liquid-Lizenz zum 31. Dezember 2025 bereits vorrätige Bestände an Nikotinbeuteln oder E Liquids bis spätestens 31. Dezember 2026 abverkaufen.
(9) Betrieben, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 40 Abs. 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 bereits Tabakerzeugnisse und E Liquids verkauft haben, ohne dass die Monopolverwaltung GmbH davon Kenntnis hatte, steht für die Meldung dieser Verkaufsstätigkeit eine Frist von zwei Monaten ab diesem Inkrafttretenszeitpunkt zu.
(10) Bis zum 1. Juli 2029 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend den Handel mit E Liquids und Nikotinbeuteln im Hinblick auf ihre Auswirkungen zu evaluieren.