Art. 1 § 3 — FinStrG
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind, soweit sich aus ihnen nicht anderes ergibt, unabhängig davon anzuwenden, ob das Finanzvergehen vom Gericht oder von der Finanzstrafbehörde zu ahnden ist.
(2) Wo in diesem Bundesgesetz von Gerichten die Rede ist, sind darunter die ordentlichen Gerichte zu verstehen.
Art. 2 § 3 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 2 § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 571/1985, zu BGBl. Nr. 129/1958)
…Anm.: aus BGBl. Nr. 571/1985, zu BGBl. Nr. 129/1958) § 3. (1) Soweit Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes durch dieses Bundesgesetz geändert werden und im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der geänderten Fassung auf Verfahren anzuwenden, die zum…
Art. 7 § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 335/1975, zu BGBl. Nr. 129/1958)
…Anm.: aus BGBl. Nr. 335/1975, zu BGBl. Nr. 129/1958) § 3. (1) Die §§ 53 bis 246 FinStrG sind, soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden und im folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der geänderten Fassung auf Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt…
Art. 1 § 99
…das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4. (_________ Anm. 1: Art. 3 Z 25 des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern, BGBl. I Nr. 98/2025 lautet: „In…
Art. 8 § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 192, BGBl. Nr. 129/1958)
…Verwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 192, BGBl. Nr. 129/1958) § 3. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (Anm.: Das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang…
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