§ 3 Monopolverwaltung — TabMG 1996
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).
die Betrauung der Monopolverwaltung GmbH (MVG) mit der Verwaltung des Tabakmonopols und die diese Betrauung gesetzlich vornehmenden Bestimmungen des TabMG 1996, die, wie insbesondere §3 TabMG 1996, mit dem Hauptantrag ebenfalls nicht angefochten werden. Unzulässigkeit des Hauptantrages und des ersten Eventualantrages auf Aufhebung der Ablöse- und Nachbesetzungsverfahrensordnung für…
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