LandesrechtSalzburgVerordnungenSalzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

LKWO 2024
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date

§ 1 Wahlkreise, Mandatszahlen

§ 1 § 1

(1) Für die Wahl der zu wählenden 28 Mitglieder der Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg – im folgenden Landwirtschaftskammer bezeichnet – bildet das Land Salzburg einen Wahlkreis.

(2) Für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern wird das Land Salzburg in fünf Wahlkreise eingeteilt, welchen folgende Mandatszahlen zugewiesen werden:

Nr Bezeichnung Wahlkreis Mandatszahl
1 Salzburg Politische Bezirke Stadt Salzburg und Salzburg-Umgebung 15
2 Hallein Politischer Bezirk Hallein 10
3 St. Johann/Pg. Politischer Bezirk St. Johann im Pongau 12
4 Zell am See Politischer Bezirk Zell am See 13
5 Tamsweg Politischer Bezirk Tamsweg 10

§ 2 Ausschreibung der Wahl

§ 2 § 2

(1) Die Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Bezirksbauernkammern wird von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt ausgeschrieben.

(2) Die Wahlen der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Bezirksbauernkammern finden grundsätzlich gleichzeitig statt. Dieser Vorgang wird im Folgenden mit gleichzeitiger Wahl bezeichnet.

(3) Ausnahmen finden nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 32 Abs 3 LWK-G) statt.

(4) Die Ausschreibung hat den Stichtag und den Wahltag zu enthalten. Als Stichtag ist ein mindestens eine Woche nach dem Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung gelegener Tag festzusetzen. Als Wahltag ist ein mindestens elf Wochen nach dem Stichtag gelegener Tag zu bestimmen.

(5) Die Ausschreibung ist von der Landwirtschaftskammer in ihrem Verlautbarungsorgan und auf ihrer Website sowie von allen Gemeinden ortsüblich zu veröffentlichen.

§ 3 Wahlbehörden

§ 3 § 3

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Sie bleiben bis zur Bildung der neuen Wahlbehörden auf Grund der Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben.

(2) Das notwendige Personal und die sachlichen Erfordernisse werden den Ortswahlbehörden von der jeweiligen Gemeinde, den Bezirkswahlbehörden von der jeweiligen Bezirksbauernkammer und der Hauptwahlbehörde von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt.

§ 4 Ortswahlbehörde

§ 4 § 4

(1) Für jede Gemeinde wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Wahlleiter und drei Beisitzern.

(2) Der Bürgermeister hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung für sich oder bei Bestellung eines ständigen Vertreters für den Fall dessen vorübergehender Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 5 Bezirkswahlbehörde

§ 5 § 5

(1) Am Sitz jeder Bezirksbauernkammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingerichtet, die aus einem vom Bezirkshauptmann bestellten Landesbediensteten aus der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht.

(2) Der Bezirkshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Wahlleiters einen Landesbediensteten aus der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde zu dessen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Zuständigkeit der für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung eingerichteten Bezirkswahlbehörde erstreckt sich auch auf den politischen Bezirk Stadt Salzburg (Wahlkreis 1). Die Zuständigkeit der für die politischen Bezirke Hallein, St. Johann im Pongau, Zell am See und Tamsweg eingerichteten Bezirkswahlbehörden erstreckt sich auf die diesen jeweils zugeordneten Wahlkreise (§ 1 Abs 2).

§ 6 Hauptwahlbehörde

§ 6 § 6

(1) Für das Land Salzburg wird am Sitz der Landwirtschaftskammer eine Hauptwahlbehörde eingerichtet, die aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht.

(2) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters einen rechtskundigen Landesbediensteten zu dessen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Hauptwahlbehörde obliegt die Vollziehung der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen über die Wahlen, soweit nicht anderes geregelt ist. Sie führt die Oberaufsicht über die Bezirks- und die Ortswahlbehörden und entscheidet, wenn nicht die Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung berufen ist, in allen Streitfällen, die sich aus der Durchführung der Wahl ergeben.

(4) Die Hauptwahlbehörde kann die Wahlberechtigten in einem Informationsschreiben über die bevorstehenden Wahlen informieren und (personenbezogene) Daten an die Landwirtschaftskammer zur Erstellung vorläufiger Wählerverzeichnisse übermitteln.

§ 7 Beisitzer und Ersatzbeisitzer

§ 7 § 7

(1) Die Beisitzer der Hauptwahlbehörde werden durch die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde und die Beisitzer der Ortswahlbehörden durch den örtlich zuständigen Bezirkswahlleiter berufen.

(2) Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied (Ersatzbeisitzer) zu berufen.

(3) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer erfolgt hinsichtlich der Hauptwahlbehörde nach der bei der jeweils letztvergangenen Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer im Bereich des Landes, hinsichtlich der Bezirkswahlbehörde im Bereich des zugehörigen Wahlkreises und hinsichtlich der Ortswahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke der Parteien. Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur zum Salzburger Landtag wählbare Personen vorgeschlagen und berufen werden.

(4) Jede Partei kann durch ihre Vertrauensperson Anträge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden stellen. Die Anträge der Parteien sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag für jede Wahlbehörde einzubringen, und zwar

1. beim Leiter der Hauptwahlbehörde für die Bildung der Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden und

2. beim Leiter der zuständigen Bezirkswahlbehörde für die Bildung der Ortswahlbehörden.

Sind dem Leiter der Wahlbehörde die Vertrauenspersonen bekannt, und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der vorstehend bestimmten Frist von wenigstens 20 Wahlberechtigten unterschrieben wird. Auf diese Anträge ist, wenn sie form- und zeitgerecht eingebracht wurden, bei der Bestellung der Beisitzer entsprechend Bedacht zu nehmen.

(5) Niemand kann gleichzeitig Vorsitzender (Stellvertreter) oder Beisitzer (Ersatzbeisitzer) mehrerer einander unter- oder übergeordneter Wahlbehörden sein. Diese Bestimmung gilt nicht für Vorsitzende von Wahlbehörden, die für sich einen ständigen Vertreter (§ 4) bestellt haben und den Vorsitz nicht ausüben.

(6) Das Amt eines Beisitzers oder Ersatzbeisitzers einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zur Berufsvertretung Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitz der betreffenden Wahlbehörde seinen Hauptwohnsitz hat.

(7) Die Namen des Vorsitzenden, der Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden vom Vorsitzenden der Wahlbehörde öffentlich kundgemacht.

§ 8 Zusätzliche Aufgaben von Stellvertretern und Ersatzbeisitzern

§ 8 § 8

Die Stellvertreter der Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer von Wahlbehörden sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen und dürfen daran teilnehmen. Sie können auch in ihrer Eigenschaft als Stellvertreter oder Ersatzbeisitzer, soweit durch die Wahlbehörde beauftragt, Aufgaben der Wahlbehörde wahrnehmen. Ein Stimmrecht kommt ihnen jedoch nur dann zu, wenn sie im Fall des Stellvertreters den Vorsitz führen oder im Fall des Ersatzbeisitzers den Beisitzer vertreten.

§ 9 Änderungen in der Zusammensetzung der Wahlbehörden

§ 9 § 9

(1) Verliert ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer die Wahlberechtigung, scheidet er aus der Wahlbehörde aus. An die Stelle des ausgeschiedenen Beisitzers tritt sein Ersatzbeisitzer; für die Berufung eines neuen Ersatzbeisitzers gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 7 Abs 1 bis 4.

(2) Den Organen, welche Wahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen durch neue zu ersetzen bzw ersetzen zu lassen.

§ 10 Konstituierung der Wahlbehörden

§ 10 § 10

(1) Die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden haben spätestens am 18. Tag nach dem Stichtag ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden sind die Wahlleiter berechtigt und verpflichtet, die unaufschiebbaren Geschäfte der betreffenden Wahlbehörden zu führen und alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen.

(3) Nach der Konstituierung hat die Wahlbehörde die Führung der Geschäfte zu übernehmen.

(4) Alle bis zur Konstituierung getroffenen Verfügungen hat der Wahlleiter der Wahlbehörde nachträglich mitzuteilen.

§ 11 Geschäftsführung der Wahlbehörden

§ 11 § 11

(1) Die Sitzungen der Wahlbehörden werden vom Wahlleiter einberufen.

(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer haben beim Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.

(3) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse entweder in einer Sitzung oder nach Maßgabe des Abs 6 im Umlaufweg. Bei Bedarf können Sitzungen auch unter Nutzung elektronischer Konferenzsysteme abgehalten werden. Davon ausgenommen sind Diskussionen und die Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Ermittlung bzw Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses.

(4) Eine Wahlbehörde ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlleiter oder seinem Vertreter wenigstens die Hälfte der Beisitzer oder deren Ersatzbeisitzer anwesend ist.

(5) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(6) Die Beratung und Beschlussfassung der Wahlbehörden kann ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, stattfinden, wenn die jeweilige Wahlbehörde einer solchen Vorgangsweise im Vorhinein in einer Sitzung zugestimmt hat. Im Fall von Umlaufbeschlüssen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit und die Zustimmungserfordernisse bzw -wirkung der vorstehenden Absätze mit der Maßgabe, dass

1. alle an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als anwesend gelten und die Abstimmung in der vom Vorsitzenden vorgegebenen Form (zB per E-Mail an eine vom Vorsitzenden bestimmte Adresse) bis zu einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen hat;

2. die Abstimmung abzubrechen und der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Wahlbehörde zu setzen ist, wenn dies bis zu dem gemäß Z 1 bestimmten Zeitpunkt mindestens zwei Mitglieder verlangen;

3. Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Ermittlung bzw Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses nicht zulässig sind;

4. im Protokoll zum Umlaufbeschluss die Namen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder entsprechend festzuhalten sind.

§ 12 Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§ 12 § 12

(1) Lässt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu und kann deshalb nicht auf eine Entscheidung durch die Wahlbehörde gewartet werden oder ist die Wahlbehörde nicht beschlussfähig, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen.

(2) Abs 1 gilt außerdem für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von den Parteien keine geeigneten Vorschläge gemäß § 7 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht worden sind.

§ 13 Aktives Wahlrecht

§ 13 § 13

(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 LWK-G angeführten Personen, und zwar

1. als natürliche (physische) Personen, wenn sie

a) bis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und

b) nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;

2. als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im Land Salzburg haben.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht ist, abgesehen von der Voraussetzung des Abs 1 Z 1 lit a, nach dem Stichtag (§ 2 Abs 4) zu beurteilen. Für Mitglieder gemäß § 4 Z 3 lit b LWK-G gilt zusätzlich, dass die die Mitgliedschaft begründende Pflichtversicherung über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten vor dem Stichtag vorliegen muss.

§ 14 Anlage der Wählerverzeichnisse

§ 14 § 14

(1) Zur Durchführung der Wahlen sind von der Landwirtschaftskammer vorläufige Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnisse) anzulegen. Das (vorläufige) Wählerverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Gemeinde und des politischen Bezirkes;

2. eine fortlaufende Zahl für jeden Wahlberechtigten;

3. den Familien- und den Vornamen, eventuell auch den Gutsnamen, sowie das Geburtsdatum des jeweiligen Wahlberechtigten bzw die Bezeichnung der juristischen Person und allenfalls der Betriebsniederlassung;

4. die Anschrift des Wahlberechtigten;

5. erforderlichenfalls eine Begründung der Wahlberechtigung;

6. besondere, die Stimmabgabe durch den Wahlberechtigten betreffende Umstände.

Bei jedem Wahlberechtigten ist bei der Stimmabgabe die ihm zugeordnete fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.

(2) Die zur Anlage der vorläufigen Wählerverzeichnisse notwendigen Daten sind der Landwirtschaftskammer von den im § 34 Abs 2 LWK-G genannten Einrichtungen auf Anfrage spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag in elektronischer Form zu übermitteln, soweit sie über diese verfügen. Der Stichtag ist in der Anfrage bekanntzugeben. Die Landwirtschaftskammer hat die Anfrage so zeitgerecht zu stellen, dass den Einrichtungen mindestens zehn Tage für die Beantwortung zur Verfügung stehen. Notwendig sind jene Daten, die für die Ermittlung der Wahlberechtigung im Sinn des § 4 iVm § 27 LWK-G unbedingt erforderlich sind; das sind jedenfalls:

Rechtsform des Betriebes

Betriebsname, Gutsname

land- und forstwirtschaftliche Betriebsnummer

Anschrift des Betriebes oder Firmensitzes (Gemeindename, Gemeindekennziffer, Straße und Hausnummer)

Familien- und Vorname, Wohnanschrift (Gemeindename, Gemeindekennziffer, Straße und Hausnummer)

Sozialversicherungsnummer des Wahlberechtigten bzw der Person gemäß § 4 Z 1 und 2 LWK-G, die das Wahlrecht der Familienangehörigen gemäß § 4 Z 3 und 4 LWK-G auslöst

Geburtsdatum

Geschlecht

Grundsteuermessbetrag

Einheitswertaktenzeichen

Summe der Fläche, wenn die Höhe des festgesetzten Grundsteuermessbetrages unter 87 Cent liegt (§ 4 Z 1 LWK-G)

Gemeinde mit größtem Flächenanteil (zur Erhebung des Wahlortes, wenn der Hauptwohnsitz nicht in Salzburg liegt).

(3) Die vorläufigen Wählerverzeichnisse sind den Ortswahlbehörden durch die Landwirtschaftskammer spätestens am 20. Tag nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen. Die Ortswahlbehörde hat die vorläufigen Wählerverzeichnisse zu prüfen und offensichtlich gewordene Fehler richtig zu stellen.

(4) Jede wahlberechtigte physische Person übt ihr Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat. In Ermangelung eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg ist das Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in welcher

1. der Betrieb, der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründet, überwiegend gelegen ist;

2. die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründen, überwiegend gelegen sind oder

3. die Tätigkeit bzw die ehemalige Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründet, überwiegend ausgeübt wird bzw wurde.

Jede wahlberechtigte juristische Person übt ihr Wahlrecht in derjenigen Gemeinde aus, in der sie ihren Sitz hat.

(5) Für die Ausübung des Wahlrechtes gilt jeder im Land Salzburg bestehende Forstbetrieb der Österreichischen Bundesforste AG als wahlberechtigte juristische Person.

(6) Als Sitz einer wahlberechtigten juristischen Person ist im Zweifel die Gemeinde anzusehen, in der die Verwaltung des das Wahlrecht begründenden Betriebes oder der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen der Hauptniederlassung, gelegen ist.

(7) Als Sitz geistlicher Orden, Kongregationen udgl gilt für die Ausübung des Wahlrechtes die Gemeinde, in der sie ihre Niederlassung – bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung – im Land Salzburg haben.

(8) Jeder Wahlberechtigte darf, vorbehaltlich Abs 5, in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Wahlberechtigter Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigter mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücke) im Land Salzburg ist. Ist ein Wahlberechtigter in den Wählerverzeichnissen mehrerer Orte eingetragen, ist er aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen worden ist, zu streichen. Von der Streichung sind der Wahlberechtigte und bei Eintragung in den Wählerverzeichnissen mehrerer Gemeinden die Ortswahlbehörde jener Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

(9) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, die für die Feststellung des Wahlrechts erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 15 Auflegung der Wählerverzeichnisse

§ 15 § 15

(1) Spätestens am 32. Tag nach dem Stichtag hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch acht Werktage während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflegung ist vom Bürgermeister unter Angabe von Ort und Zeit der Auflage ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften herstellen.

(2) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse an dürfen Änderungen und Richtigstellungen in diesen nur mehr auf Grund der Entscheidung einer Wahlbehörde vorgenommen werden. Ausgenommen davon sind Streichungen nach § 14 Abs 8, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

§ 16 Ausfolgung des Wählerverzeichnisses

§ 16 § 16

(1) Wahlwerbenden Gruppen (Parteien) ist gegen Ersatz der Kosten eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses in analoger oder elektronischer Form zu übermitteln, wenn sie dies bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage eines Wahlvorschlages (§ 20 Abs 1) bei der zur Anlage des Wählerverzeichnisses berufenen Behörde verlangen.

(2) Wenn das Verlangen spätestens am 15. Tag nach dem Stichtag gestellt wird, ist die Ausfertigung spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses zu übermitteln, ansonsten binnen einer Woche nach Einbringung des Antrages.

(3) Wahlwerbenden Gruppen, die eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses erhalten haben, sind auch allfällige Berichtigungen des Wählerverzeichnisses bekannt zu geben.

§ 17 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

§ 17 § 17

(1) Gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten kann jede Person, die im betreffenden Wahlort das Wahlrecht zur Landwirtschaftskammer glaubhaft machen kann, innerhalb der Einsichtsfrist (§ 15 Abs 1) wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Vorsitzenden der Ortswahlbehörde Einspruch erheben. Personen, gegen deren Aufnahme sich der Einspruch richtet, sind hievon binnen 24 Stunden nach Einbringung des Einspruches vom Vorsitzenden der Ortswahlbehörde zu verständigen.

(2) Der Einspruch ist für jeden Einzelfall gesondert zu erheben und zu begründen.

§ 18 Einspruchsentscheidung; Beschwerde; Abschluss des Wählerverzeichnisses

§ 18 § 18

(1) Über den Einspruch entscheidet die Ortswahlbehörde innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 17 Abs 1). Die Entscheidung wird vom Vorsitzenden dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitgeteilt und ist, wenn sie eine Richtigstellung des Verzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.

(2) Gegen die Entscheidung kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene innerhalb von drei Tagen von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tag an beim Vorsitzenden der Ortswahlbehörde eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht einbringen.

(3) Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen vier Tagen nach deren Vorlage durch den Vorsitzenden der Ortswahlbehörde zu entscheiden. Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung des Verzeichnisses erfordert, ist sie in diesem ersichtlich zu machen.

(4) Nach Beendigung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens sind die berichtigten Verzeichnisse der Wahlberechtigten von den Ortswahlbehörden durch Anbringung eines entsprechenden Vermerkes abzuschließen und in Abschrift den zuständigen Bezirkswahlbehörden vorzulegen.

(5) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

§ 19 Passives Wahlrecht

§ 19 § 19

Wählbar sind alle gemäß § 13 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag

1. österreichische Staatsbürger,

2. Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

sind.

§ 20 Wahlvorschläge

§ 20 § 20

(1) Wahlwerbende Gruppen (Parteien) haben spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag um 13:00 Uhr ihre Wahlvorschläge für die Wahl in die Landwirtschaftskammer bei der Hauptwahlbehörde und für die Wahl in die Bezirksbauernkammer bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde urschriftlich und mit allen erforderlichen Unterschriften und Zustimmungserklärungen im Original einzubringen.

(2) Jeder Landeswahlvorschlag muss von wenigstens 50 Wahlberechtigten und jeder Bezirkswahlvorschlag von wenigstens 10 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterschrieben sein. Die Unterschriften der Wahlberechtigten können in beiden Fällen durch die Unterschrift eines gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ersetzt werden; bei den Bezirkswahlvorschlägen genügt auch die Unterschrift eines gewählten Mitgliedes der betreffenden Bezirksbauernkammer.

§ 21 Inhalt des Wahlvorschlages

§ 21 § 21

Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:

1. die unterscheidende Parteibezeichnung;

2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern als in dem Wahlkreis, auf den sich das Verzeichnis bezieht, Mandate zu vergeben sind, und zwar in der von der Partei beantragten und mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Berufes, Geburtsjahres und der Wohnanschrift jedes Bewerbers; jeder in die Parteiliste aufgenommene Bewerber hat seine Zustimmung hiezu in der Parteiliste oder in einer gesonderten, die Zustimmung zur Aufnahme in den betreffenden Wahlvorschlag ausdrücklich enthaltenden Erklärung durch Beisetzung seiner Unterschrift zu bekunden;

3. Name und Anschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei.

§ 22 Besondere Bestimmungen über die Bezeichnung der Wahlvorschläge

§ 22 § 22

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, hat der Leiter der zuständigen Wahlbehörde die auf den Wahlvorschlägen angegebenen Vertreter der wahlwerbenden Parteien zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Abänderung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so sind Parteienbezeichnungen, die schon auf den veröffentlichten Wahlvorschlägen für die letzte Wahl in die Landwirtschaftskammer bzw in die betreffende Bezirksbauernkammer enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge jedoch so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingebracht wären.

(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber (Listenführer) benannt.

(3) Ist im Wahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt, dann gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.

§ 23 Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 23 § 23

(1) Die Wahlbehörde prüft, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Vorschriften der §§ 20 und 21 entsprechen.

(2) Wahlvorschläge, die nicht gemäß § 20 Abs 2 unterschrieben sind, gelten als nicht eingebracht.

(3) Bewerber, die nicht in einem Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkreises eingetragen sind oder die die Bedingungen der Wählbarkeit nicht erfüllen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ebenso werden, wenn die Parteiliste eine größere als die nach § 21 Z 2 zulässige Anzahl wählbarer Bewerber anführt, die Namen der in der Reihenfolge der Liste über die zulässige Bewerberzahl hinausgehenden Bewerber gestrichen.

(4) Wahlvorschläge, die den übrigen Vorschriften der §§ 20 und 21 nicht voll entsprechen, werden von der Wahlbehörde als ungültig erklärt.

(5) Von allen gemäß den vorstehenden Absätzen getroffenen Verfügungen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen. Gegen die Verfügung der Bezirkswahlbehörde steht ihm der binnen drei Tagen vom Tag nach der Zustellung der Verfügung oder der mündlichen Verständigung hievon bei der Bezirkswahlbehörde einzubringende Einspruch an die Hauptwahlbehörde zu. Die Hauptwahlbehörde prüft die Verfügungen der Bezirkswahlbehörde binnen längstens einer Woche, jedenfalls aber rechtzeitig für den Abschluss der Wahlvorschläge gemäß § 25. Ergeben sich Unrichtigkeiten, hat die Hauptwahlbehörde diese sofort zu korrigieren. Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung, hat die Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(6) Die Wahlbehörde kann bis zum Abschluss der Wahlvorschläge sonstige unwesentliche Verbesserungen der Wahlvorschläge zur Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern und die Aktualisierung von Adressen, und zur Vereinheitlichung der Berufsbezeichnungen vornehmen.

§ 24 Ergänzung des Wahlvorschlages

§ 24 § 24

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der Zustimmungserklärung (§ 21 Z 2) gestrichen wird, kann die Partei ihre Namensliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Zustimmungserklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschriften des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und des neuen Bewerbers bedürfen, oder die Zustimmungserklärungen müssen jedoch spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen.

§ 25 Abschluss und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 25 § 25

(1) Die Wahlvorschläge sind von den Bezirkswahlbehörden spätestens am 23. Tag und von der Hauptwahlbehörde spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag abzuschließen. Die abgeschlossenen Wahlvorschläge für die Wahl in die Bezirksbauernkammer sind von der Bezirkswahlbehörde sogleich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben. Sämtliche Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlbehörde unverzüglich im Verlautbarungsorgan und auf der Website der Landwirtschaftskammer, die Landeswahlvorschläge und die betreffenden Bezirkswahlvorschläge von den Gemeinden ab dem achten Tag vor dem Wahltag ortsüblich, am Wahltag im Wahllokal zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung muss der Inhalt der Wahlvorschläge zur Gänze ersichtlich sein.

(2) Die Parteien, die für die Landwirtschaftskammerwahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, sind wie folgt zu reihen:

a) Zuerst kommen jene Parteien, die bei der letzten Wahl in die Landwirtschaftskammer Mandate errungen haben, in der sich aus dieser Mandatsstärke ergebenden Reihenfolge.

b) Sodann kommen die übrigen Parteien in der Reihenfolge des Einlangens ihrer Wahlvorschläge bei der Hauptwahlbehörde.

(3) Die Parteien, die für die Wahl in die Bezirksbauernkammer einen Wahlvorschlag eingebracht haben, sind folgendermaßen zu reihen:

a) Für Parteien, die auch einen Wahlvorschlag für die Landwirtschaftskammer eingebracht haben, hat die Reihenfolge jener der Wahl in die Landwirtschaftskammer zu entsprechen.

b) Sodann kommen die Parteien, die in der Landwirtschaftskammer auf Grund der letzten Wahl Mandate innehaben, jedoch für die Landwirtschaftskammerwahl nicht mehr kandidieren, in der sich aus ihrer Mandatsstärke in der Landwirtschaftskammer ergebenden Reihenfolge.

c) Hierauf folgen jene Parteien, die auf Grund der letzten Wahl über keine Mandate in der Landwirtschaftskammer, jedoch über solche in der Bezirksbauernkammer verfügen, in der sich aus dieser Mandatsstärke ergebenden Reihenfolge.

d) Die restlichen Parteien sind gemäß Abs 2 lit b zu reihen.

(4) Ist nach Abs 2 oder 3 für die Reihenfolge ein Mandatsstand maßgebend und dieser zwischen Parteien gleich, bestimmt sich deren Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl des betreffenden Vertretungskörpers ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Letzteres gilt auch für den Fall des gleichzeitigen Einlangens von Wahlvorschlägen bei der Wahlbehörde, sofern sich die Reihenfolge der Parteien nach dem Zeitpunkt des Einlangens bestimmt.

(5) Teile in der Parteibezeichnung, die dem Hinweis dienen, dass es sich um die Wahl in die Landwirtschaftskammer oder die Wahl in die Bezirksbauernkammer handelt, gelten für die Feststellung der Parteienidentität bei der Reihung nach den vorstehenden Bestimmungen als nicht beigesetzt.

(6) Den unterscheidenden Parteienbezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw” in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Kandidiert eine Partei, die sich für die Landwirtschaftskammerwahl bewirbt, nicht auch für die Wahl in die Bezirksbauernkammer, so hat in der Reihung der Wahlvorschläge für die Bezirksbauernkammer der betreffende Listenplatz ohne Parteibezeichnung zu bleiben; anstelle der Parteibezeichnung ist hier ein waagrechter Strich zu setzen.

(7) Bei allen Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleichgroßen Druckbuchstaben in für jede Partei gleichgroße Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.

§ 26 Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl

§ 26 § 26

(1) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die zuständige Wahlbehörde (§ 35 Abs 2) ausüben (Briefwahl).

(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte. Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist bei der Gemeinde, in welcher der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Werktag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen.

(3) Die Briefwahlkarte ist entsprechend einem Muster, das die Hauptwahlbehörde zur Verfügung stellt, herzustellen und zu beschriften. Bei Briefwahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Ausstellers die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Briefwahlkarte stattgegeben, sind dem Antragsteller neben der Briefwahlkarte auch der oder die amtlichen Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen oder zu übermitteln.

(5) Die Übermittlung der Briefwahlkarte, des oder der amtlichen Stimmzettel und des Wahlkuverts erfolgt auf Gefahr des Antragstellers. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Briefwahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

(6) Gegen die Verweigerung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

(7) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik “Anmerkung” mit dem Wort “Wahlkarte” oder durch die Buchstaben “WK” oder “BW” in auffälliger Weise zu vermerken.

§ 27 Wahlort, Wahllokal, Wahlzeit

§ 27 § 27

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Ortswahlbehörden bestimmen bis spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag das Wahllokal, die im § 29 Abs 1 vorgesehene Verbotszone und die Wahlzeit. Die Wahlzeit (Beginn und Dauer der Stimmabgabe) ist so festzusetzen, dass allen Wählern die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechtes gesichert ist.

(3) Die getroffenen Festsetzungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auf die im § 29 ausgesprochenen Verbote hinzuweisen.

§ 28 Leitung der Wahlhandlung, Einrichtung des Wahllokales

§ 28 § 28

(1) Die Leitung der Wahl erfolgt durch die Ortswahlbehörde.

(2) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahl geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Auch ist nach Tunlichkeit darauf zu sehen, dass im Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

§ 29 Verbotszone

§ 29 § 29

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in dem von der Ortswahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltag jede wie immer geartete Wahlwerbung und jede Menschenansammlung sowie das Tragen von Waffen verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren Dienstvorschriften getragen werden müssen.

§ 30 Wahlzelle

§ 30 § 30

Die Wahlzelle ist so herzustellen und einzurichten, dass der Wähler seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, ohne dass der Inhalt des Stimmzettels von dritten Personen gelesen werden kann.

§ 31 Wahlzeugen

§ 31 § 31

In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind lediglich Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei, ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen – unbeschadet des Einspruchsrechtes gemäß § 37 Abs 8 – nicht zu. Die Wahlzeugen sind vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei spätestens am fünften Tag vor der Wahl dem Bezirkswahlleiter schriftlich namhaft zu machen; der Bezirkswahlleiter stellt für jeden Wahlzeugen eine Bescheinigung aus, die den Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

§ 32 Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Wahllokal

§ 32 § 32

(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen.

(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verbleiben im Wahllokal berechtigt sind, haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Der Wahlleiter kann verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden. Den Anordnungen des Wahlleiters ist unbedingt Folge zu leisten.

§ 33 Einleitung der Wahlhandlung

§ 33 § 33

(1) Die Wahlhandlung wird am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu bestimmten Wahllokal durch den Ortswahlleiter eingeleitet, der der Ortswahlbehörde die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 38 Abs 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

§ 34 Stimmabgabe

§ 34 § 34

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, und seine Wohnanschrift und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Von der Vorweisung einer solchen Urkunde oder Bescheinigung kann abgesehen werden, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.

(3) Der Wähler erhält sodann vom Wahlleiter das undurchsichtige leere Wahlkuvert und zwei amtliche Stimmzettel, von denen einer die Aufschrift “Landwirtschaftskammerwahl” und der andere die Aufschrift “Bezirksbauernkammerwahl” trägt. Findet nur eine Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer oder nur eine solche der Bezirksbauernkammer statt, so erhält der Wähler nur einen amtlichen Stimmzettel mit der entsprechenden Aufschrift. Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt die (den) amtlichen Stimmzettel aus, legt sie (ihn) in das Wahlkuvert, tritt dann aus der Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem Wahlleiter, der es ohne es zu öffnen, in die Wahlurne legt.

(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(5) Ein Wahlberechtigter, dem eine Briefwahlkarte ausgestellt worden ist, kann sein Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Dazu hat der Wahlberechtigte dem Wahlleiter die Briefwahlkarte, den oder die mit dieser ausgefolgten amtlichen Stimmzettel sowie das Wahlkuvert (§ 26 Abs 4) zu übergeben. Die Ausübung des Wahlrechts vor der Wahlbehörde ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken.

§ 35 Stimmabgabe und Vorgang bei der Briefwahl

§ 35 § 35

(1) Der Wähler hat den oder die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen.

(2) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat der Wähler den oder die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben und dieses in die Briefwahlkarte zu legen. Anschließend ist die Briefwahlkarte zu verschließen und

1. an die zuständige Ortswahlbehörde so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Briefwahlkarte dort spätestens am Tag vor dem Wahltag einlangt, oder

2. am Wahltag an die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, bis zum Ende der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit zu übermitteln.

Verspätet eingelangte Briefwahlkarten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit mit dem Vermerk “verspätet” zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen.

(3) Die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, hat

1. die gemäß Abs 2 übermittelten Briefwahlkarten bis zur jeweiligen Auszählung zu verwahren,

2. vor der Auszählung

a) die rechtzeitig gemäß Abs 2 übermittelten Briefwahlkarten im Abstimmungsverzeichnis einzutragen,

b) die Briefwahlkarten zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und in die Wahlurne zu legen und

c) die leeren Briefwahlkarten zu vernichten.

§ 36 Abstimmungsverzeichnis

§ 36 § 36

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer der Wahlbehörde in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Das Abstimmungsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Gemeinde und des politischen Bezirkes;

2. eine fortlaufende Zahl für jeden Wähler;

3. den Familien- und den Vornamen des jeweiligen Wählers, eventuell auch den Gutsnamen;

4. besondere, die Stimmabgabe durch den Wähler betreffende Umstände, insbesondere die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl oder die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 34 Abs 5;

5. die dem Wähler zugeordnete fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis.

(2) Gleichzeitig wird der Name des Wählers im Wählerverzeichnis von einem zweiten Beisitzer abgestrichen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in einer eigenen Rubrik des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

§ 37 Ausübung des Wahlrechtes; Zulassung zur Stimmabgabe

§ 37 § 37

(1) An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Sofern der Wahlberechtigte nicht im Besitz einer Briefwahlkarte ist, ist das Wahlrecht in dem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Briefwahlkarte sind, können das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl ausüben.

(3) Grundsätzlich ist das Wahlrecht persönlich auszuüben und es darf der Wahlberechtigte nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Funktionär oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

(4) Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Funktionär oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus.

(5) Für jede zu den selbstständig Berufstätigen zu zählende weltgeistliche Pfründe wird das Wahlrecht durch den jeweiligen Pfründeninhaber ausgeübt.

(6) Das Wahlrecht für selbstständig berufstätige geistliche Orden, Kongregationen, Klöster, Stifte udgl übt deren Vorsteher oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter aus.

(7) Blinde, schwer Sehbehinderte und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen übrigen Fällen darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(8) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Ortswahlbehörde nur dann zu, wenn sich Zweifel über die Identität eines zur Stimmabgabe erschienenen Wählers ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(9) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor der Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig und in der Niederschrift zu vermerken.

§ 38 Wahlkuvert, amtlicher Stimmzettel, sonstige Formulare

§ 38 § 38

(1) Das bei den Wahlen zu verwendende Wahlkuvert wird aus undurchsichtigem Papier hergestellt.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der gemäß § 25 erfolgten Veröffentlichung jedenfalls die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und für Wahlen der Mitglieder der Bezirksbauernkammern sind, wenn diese Wahlen gleichzeitig stattfinden, verschiedenfarbig herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches hievon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort “Liste” ist klein, die Ziffern darunter sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in der gleichen Stärke ausgeführt zu werden.

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Hauptwahlbehörde den Ortswahlbehörden – allenfalls unter Vermittlung durch die Gemeinden – entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 vH zu übermitteln. Bei den Bezirkswahlbehörden ist eine Stimmzettelreserve von 5 vH der Wahlberechtigten im betreffenden Bezirk zu halten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(5) Die Wahlkuverts und die Stimmzettel sind von der Hauptwahlbehörde, die Briefwahlkarten von der Landwirtschaftskammer von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Alle sonstigen für das Wahlverfahren erforderlichen Formulare oder Vorlagen sind auf Verlangen der Gemeinden oder der Wahlbehörden von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen, und zwar, wenn sich das Verlangen auch darauf bezieht, in elektronischer Form.

§ 39 Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel

§ 39 § 39

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter dem Wähler gleichzeitig mit dem Wahlkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Partei oder durch Durchstreichen der übrigen Parteien eindeutig zu erkennen ist.

(3) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl desselben Vertretungskörpers enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde oder

2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt, oder

3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 40 Abs 3 nicht beeinträchtigt ist.

(4) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 40 Ungültigkeit des Stimmzettels

§ 40 § 40

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde;

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte;

3. überhaupt keine Parteiliste angezeichnet wurde;

4. zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden;

5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl desselben Vertretungskörpers, welche auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 41 Abschluss der Wahlhandlung

§ 41 § 41

(1) Wenn die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum (§ 28 Abs 2) oder, wenn ein Warteraum jedoch nicht vorhanden ist, vor dem Wahllokal zur Stimmabgabe erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe haben nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen im Wahllokal zu verbleiben.

(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:

a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu lit a mit der Zahl zu lit b nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlbehörde öffnet sodann die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, trennt die für die Wahl in die Landwirtschaftskammer abgegebenen Stimmzettel von den für die Wahl in die Bezirksbauernkammer abgegebenen Stimmzetteln, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel für beide Wahlen, versieht die für die Wahl in die Landwirtschaftskammer und für die Wahl in die Bezirksbauernkammer abgegebenen ungültigen Stimmzettel gesondert mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

1. Für die Wahl in die Landwirtschaftskammer

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

2. Für die Wahl in die Bezirksbauernkammer

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(4) Die nach Abs 3 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 42) zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde raschestmöglich bekanntzugeben. Die Hauptwahlbehörde kann anordnen, dass die Übermittlung dieser Ergebnisse auch an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden telefonisch, mit Telefax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen hat.

§ 42 Niederschrift für den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis

§ 42 § 42

(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis der Wahl in die Landwirtschaftskammer in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Wahlzeugen;

c) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

d) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

e) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 37);

f) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst werden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);

g) die Feststellung der Wahlbehörde nach § 41 Abs 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a) das Wählerverzeichnis;

b) das Abstimmungsverzeichnis;

c) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

d) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

e) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

g) die verspätet eingelangten und ungeöffneten Briefwahlkarten, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

h) die im Fall der Ausübung des Wahlrechts gemäß § 34 Abs 5 zurückgegebenen Briefwahlkarten samt den damit ausgefolgten amtlichen Stimmzetteln und Wahlkuverts.

(5) Unmittelbar anschließend hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis der Wahl in die Bezirksbauernkammer in einer Niederschrift zu beurkunden.

(6) Hinsichtlich des Inhaltes der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer und ihrer Fertigung gelten die Bestimmungen der Abs 2 bis 4 sinngemäß. Der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer sind anzuschließen:

a) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

b) die gültigen Stimmzettel, die je nach den Parteilisten geordnet ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(7) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(8) Die Niederschriften samt ihren Beilagen bilden die Wahlakten der Wahlbehörde.

§ 43 Übermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde

§ 43 § 43

Die Wahlakten der Ortswahlbehörden sind sodann der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und wenn möglich in versiegeltem Umschlag durch Boten zu übermitteln.

§ 44 Erstreckung der Wahlhandlung

§ 44 § 44

(1) Hindern irgendwelche Umstände den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung, so kann die Ortswahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag erstrecken. Jede solche Erstreckung (Verschiebung oder Verlängerung) ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und im Wege der Bezirkswahlbehörde der Hauptwahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wurde im Fall der Erstreckung der Wahlhandlung mit der Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

(3) Eine solche Erstreckung ist in der Niederschrift zu beurkunden.

§ 45 Stimmenermittlung durch die Bezirkswahlbehörde

§ 45 § 45

(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft das Wahlergebnis der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den von den Ortswahlbehörden ermittelten zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die Gesamtzahl der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich für die Wahl in die Landwirtschaftskammer abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der für jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme). Desgleichen ermittelt sie die im Wahlkreis erzielte Gesamtsumme und die Parteisummen für die Wahl in die Bezirksbauernkammer.

(2) Hinsichtlich der Wahl in die Landwirtschaftskammer hat die Bezirkswahlbehörde das Ergebnis ihrer gemäß Abs 1 getroffenen Feststellungen der Hauptwahlbehörde zu melden und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für diese Niederschrift gilt § 48 mit Ausnahme des Abs 1 lit e und f sinngemäß.

(3) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde den die Wahl in die Landwirtschaftskammer betreffenden Akt mit der Niederschrift gemäß Abs 2 unverzüglich der Hauptwahlbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 43 zu übermitteln.

§ 46 Mandatsermittlung für die Wahl der Bezirksbauernkammer

§ 46 § 46

(1) Die Bezirkswahlbehörde verteilt auf Grund der Wahlzahl die Mandate für die Bezirksbauernkammer des Wahlkreises auf die die Wahl in die Bezirksbauernkammer betreffenden Parteilisten.

(2) Zur Berechnung der Wahlzahl werden die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel usw.

(3) Die Parteisummen und die im Sinn des zweiten Absatzes ermittelten Teilzahlen, und zwar nach Ganzen und Bruchzahlen, werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die sovieltgrößte der so angeschriebenen Zahlen, als Mandate für die Bezirksbauernkammer im Wahlkreis zu vergeben sind.

(4) Im Mandatsermittlungsverfahren für die Wahl in die Bezirksbauernkammer erhält jede Partei so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Rechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde zu ziehende Los.

§ 47 Feststellung der gewählten Bewerber

§ 47 § 47

(1) Die Bezirkswahlbehörde erklärt für die Wahl in die Bezirksbauernkammer aus jeder Parteiliste so viele Bewerber, als der Partei gemäß § 46 Abs 4 Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, als gewählt.

(2) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzgewählte für den Fall, dass einer der in der Reihe vorangeführten Bewerber derselben Parteiliste in Abgang kommt und von der Partei kein Vorschlag unter Berücksichtigung von § 54 Abs 4 gemacht wurde.

(3) Mandatare und Ersatzgewählte, die auf die Annahme oder Ausübung des Mandats verzichten, bleiben Ersatzgewählte in der Reihenfolge des Wahlvorschlages, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung verlangen.

(4) Ein Ersatzgewählter kann jederzeit vom Leiter der Hauptwahlbehörde seine Streichung aus dem Wahlvorschlag verlangen. Die erfolgte Streichung ist vom Leiter der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen.

§ 48 Niederschrift der Bezirkswahlbehörde

§ 48 § 48

(1) Die Bezirkswahlbehörde trägt die Ergebnisse der Wahl in die Bezirksbauernkammer in eine über den Wahlvorgang zu führende Niederschrift ein und erstattet unter Vorlage derselben unverzüglich der Hauptwahlbehörde über das Wahlergebnis Meldung. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 31;

c) die allfälligen Feststellungen gemäß §§ 38 bis 41;

d) das bezüglich der Wahl in die Bezirksbauernkammer ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 41 Abs 3 Z 2 gegliederten Form;

e) die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages;

f) die Namen der zugehörigen Ersatzgewählten in der im § 47 Abs 2 bezeichneten Reihenfolge;

g) Angaben über die Verwendung oder Nichtverwendung der Stimmzettelreserve (§ 38 Abs 4).

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Ortswahlbehörden samt Beilagen (§ 42 Abs 4), die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel der Reserve, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, sowie die gemäß § 25 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den die Wahl der Bezirksbauernkammer betreffenden Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.

§ 49 Mandatsermittlung für die Wahl der Landwirtschaftskammer

§ 49 § 49

(1) Sobald die die Wahl in die Landwirtschaftskammer betreffenden Meldungen sämtlicher Bezirkswahlbehörden gemäß § 45 Abs 2 bei der Hauptwahlbehörde eingegangen sind, führt diese für die Wahl in die Landwirtschaftskammer das Ermittlungsverfahren durch. In diesem werden die Gesamtsummen der im Wahlkreis (§ 1 Abs 1) für jede Partei abgegebenen gültigen Stimmen zusammengerechnet und die auf diese Weise errechneten Parteisummen, ihrer Größe nach geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt die 28größte der so angeschriebenen Zahlen.

(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn hienach mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

(3) Die Hauptwahlbehörde erklärt aus jeder Parteiliste so viele Bewerber, als der Partei gemäß Abs 2 Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Landeswahlvorschlag angeführt sind, als gewählt.

(4) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzgewählte für den Fall, dass einer der in der Reihe vorangeführten Bewerber derselben Parteiliste in Abgang kommt und von der Partei kein Vorschlag unter Berücksichtigung von § 54 Abs 4 gemacht wurde.

(5) Mandatare und Ersatzgewählte, die auf die Annahme oder Ausübung des Mandats verzichten, bleiben Ersatzgewählte in der Reihenfolge des Wahlvorschlages, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung verlangt haben.

(6) Ein Ersatzgewählter kann jederzeit vom Leiter der Hauptwahlbehörde seine Streichung aus dem Wahlvorschlag verlangen. Die erfolgte Streichung ist vom Leiter der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen.

§ 50 Kundmachung der Wahlergebnisse

§ 50 § 50

Die Hauptwahlbehörde hat die Wahlergebnisse sowohl für die Landwirtschaftskammer als auch für die Bezirksbauernkammern zusammengefasst und unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und zusätzlich auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen. Die Verlautbarung hat, getrennt nach Landwirtschaftskammer und Bezirksbauernkammer, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die Anzahl der auf jede der Parteien in den einzelnen Wahlkreisen entfallenden Stimmen, ferner die Zahl der zur Vergebung gelangten Mandate und die Namen der in die Landwirtschaftskammer und in die einzelnen Bezirksbauernkammern gewählten Personen zu enthalten.

§ 51 Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen

§ 51 § 51

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer an der Wahl beteiligten Partei steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen einer Bezirkswahlbehörde innerhalb einer Woche nach dem Tag der Kundmachung der Wahlergebnisse nach § 50 bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die zahlenmäßigen Ermittlungen der Bezirkswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, überprüft die Hauptwahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, hat die Hauptwahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Kundmachung der Wahlergebnisse nach § 50 zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlung, hat die Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

§ 52 Einberufung zur konstituierenden Sitzung; Wahlscheine

§ 52 § 52

(1) Spätestens vier Wochen nach der Wahl (Wahltag) wird die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung zur konstituierenden Sitzung einberufen. Die Einberufung der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer erfolgt spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung oder Weigerung durch dessen Stellvertreter oder erforderlichenfalls durch das an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.

(2) Jeder als gewählt erklärte Bewerber erhält von der Hauptwahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw in die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer berechtigt. Von der Einberufung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammer wird die Hauptwahlbehörde so fristgerecht von der Landesregierung verständigt, dass die Hauptwahlbehörde die Wahlscheine rechtzeitig ausstellen und übermitteln kann.

§ 53 Sonderbestimmung für den Fall nicht gleichzeitig durchgeführter Wahlen

§ 53 § 53

Wenn nur die Wahl in die Landwirtschaftskammer oder nur in eine Bezirksbauernkammer stattfindet, entfallen die Absonderung der Stimmzettel (§ 41 Abs 3) und alle für die nicht stattfindende Wahl in den vorhergehenden §§ 40 bis 52 vorgeschriebenen Vorgänge.

§ 54 Mandatsverlust, Zurücklegung des Mandats, Berufung der Ersatzgewählten

§ 54 § 54

(1) Ein gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird dieses Mandats verlustig, sobald ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausschließt. Über den Verlust der Mitgliedschaft zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer entscheidet die Hauptwahlbehörde. Die Hauptwahlbehörde hat dabei das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 88/2023, anzuwenden.

(2) Ein gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer kann durch Erklärung auf die Annahme oder Ausübung seines Mandats verzichten. Diese Erklärung bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer abzugeben. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Präsidenten der Landwirtschaftskammer wirksam, es sei denn, das Mitglied hat in der Erklärung einen Zeitpunkt für deren Wirksamkeit bestimmt, der jedoch nicht später als sechs Monate nach dem Einlangen liegen darf. Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat die Hauptwahlbehörde und die Partei, die auf die Besetzung des Mandats einen Anspruch hat, von dieser Erklärung umgehend nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(3) Bis zur Neuwahl des Präsidenten der Landwirtschaftskammer ist eine Erklärung gemäß Abs 2 an die Hauptwahlbehörde zu richten.

(4) Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird der nach den §§ 47 Abs 2 oder 49 Abs 4 in Betracht kommende Ersatzgewählte durch die Hauptwahlbehörde als Mitglied berufen. Die Partei, die auf die Besetzung des Mandats einen Anspruch hat, kann jedoch binnen 14 Tagen nach Kenntnis des Mandatsverlustes oder der Verzichtserklärung einen anderen Ersatzgewählten aus ihren Wahlvorschlägen der Hauptwahlbehörde namhaft machen. In diesem Fall ist dieser, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, von der Hauptwahlbehörde zu berufen. Dem Berufenen ist unverzüglich ein Wahlschein zu übermitteln, der ihn zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw der Bezirksbauernkammer berechtigt. Die Hauptwahlbehörde hat die eingetretene Änderung unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen.

(5) Bis zur Neuwahl des Präsidenten der Landwirtschaftskammer erfolgt die Berufung von Ersatzgewählten durch die Hauptwahlbehörde.

§ 55 Fristen

§ 55 § 55

(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist dieser als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Wahlbehörden haben vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 56 Kostenregelung; Mitwirkung der Gemeinden

§ 56 § 56

Die Kosten der Wahlen, einschließlich der Kosten der nötigen Formblätter und amtlichen Stimmzettel, werden von der Landwirtschaftskammer getragen. Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Wahlen mitzuwirken; ein Anspruch auf Ersatz der ihnen hiedurch erwachsenden Kosten steht ihnen nicht zu.

§ 57 Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens

§ 57 § 57

(1) Für die Durchführung der auf Grund einer Entscheidung der Hauptwahlbehörde oder eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung eines Wahlverfahrens sind die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Bei der Wiederholung eines Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§ 70 Abs 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953).

(3) Ist das Abstimmungsverfahren ganz oder teilweise zu wiederholen, hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens für die Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welchen Wahlbezirken oder Teilen davon das Abstimmungsverfahren zu wiederholen ist.

(4) Soweit sich aus Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:

1. Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.

2. Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für Änderungen in der Zusammensetzung der Wahlbehörde gilt § 9 sinngemäß.

§ 58 Durchführung von amtlichen Befragungen

§ 58 § 58

Soweit in den folgenden Bestimmungen der §§ 59 bis 66 nicht anderes bestimmt wird, finden die §§ 2 Abs 4 und 5, 13 bis 18, 26 bis 30, 32 bis 37, 38 Abs 1, Abs 2 letzter Satz, Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 4 und 5, 39 Abs 1 und 4, 40 Abs 1 Z 1, Abs 2 erster Satz und Abs 3, 41, 42 Abs 1 bis 4 und 7, 43, 44, 45 Abs 1 erster Satz, Abs 2 und 3 sowie 55 bis 57 auf die Durchführung von amtlichen Befragungen sinngemäß Anwendung.

§ 59 Stimmbezirk

§ 59 § 59

Für die amtliche Befragung bildet das Land Salzburg einen Stimmbezirk.

§ 60 Ausschreibung

§ 60 § 60

(1) Amtliche Befragungen werden durch Beschluss der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Die Fragen sind möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und müssen mit einem “Ja” oder “Nein” beantwortbar sein. Der Befragungstag kann mit dem Wahltag für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung zusammenfallen.

(2) Die Ausschreibung einer amtlichen Befragung, bei der der Befragungstag mit dem Wahltag zusammenfällt, kann von der Vollversammlung bis spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag beschlossen werden.

§ 61 Wahlbehörden

§ 61 § 61

Die Durchführung der amtlichen Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.

§ 62 Erfassung der Stimmberechtigten

§ 62 § 62

Bei der gleichzeitigen Durchführung der amtlichen Befragung mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen. Ausgestellte Briefwahlkarten gelten auch für die amtliche Befragung.

§ 63 Befragungsblätter und Kuverts

§ 63 § 63

(1) Für die amtliche Befragung sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung “Amtliche Befragung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer” und die gestellte(n) Frage(n) zu enthalten und unterhalb des Wortlautes jeder Frage auf der linken Seite das Wort “ja” und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort “nein” und daneben einen Kreis aufzuweisen. Wenn mehrere Fragen gestellt werden, sind diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(2) Bei der gleichzeitigen Durchführung der amtlichen Befragung mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung ist das Wahlkuvert auch für die Stimmabgabe bei der amtlichen Befragung zu verwenden.

§ 64 Gültigkeit der Abstimmung

§ 64 § 64

(1) Die Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden dazu unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten “ja” oder “nein” befindlichen Kreise gekennzeichnet ist.

(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleiche amtliche Befragungsblätter, sind die Fragen gültig beantwortet, für die sich aus den Befragungsblättern eine einheitliche Entscheidung feststellen lässt. Bei einem leeren Stimmkuvert ist jede Frage als nicht beantwortet zu werten.

§ 65 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 65 § 65

(1) Die Feststellung der Ergebnisse einer amtlichen Befragung, die gleichzeitig mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Bezirksbauernkammern durchgeführt werden, hat erst nach Feststellung der Wahlergebnisse zu erfolgen.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat neben der Summe der Stimmberechtigten als Ergebnis einer amtlichen Befragung festzustellen:

a) die Summe der abgegebenen Stimmen;

b) zu jeder zur Abstimmung gestellten Frage:

aa) die Summe der Fälle, in denen diese unbeantwortet geblieben ist;

bb) die Summe der Fälle, in denen diese beantwortet wurde;

cc) die Summe der bejahenden Antworten und die Summe der verneinenden Antworten.

§ 66 Kundmachung und Beratung der Abstimmungsergebnisse

§ 66 § 66

Die Ergebnisse einer amtlichen Befragung (§ 65 Abs 2) sind von der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen. Sie sind der nächstfolgenden Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.

§ 67 In- und Außerkrafttreten

§ 67 § 67

(1) Diese Verordnung tritt mit 17. September 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. September 1978, mit der die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Salzburger Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern im Land Salzburg erlassen wird (Landwirtschaftskammer-Wahlordnung – LKWO 1978), LGBl Nr 66/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 27/2019, außer Kraft.