§ 30 Wahlzelle
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
Die Wahlzelle ist so herzustellen und einzurichten, dass der Wähler seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, ohne dass der Inhalt des Stimmzettels von dritten Personen gelesen werden kann.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden