(1) Das bei den Wahlen zu verwendende Wahlkuvert wird aus undurchsichtigem Papier hergestellt.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der gemäß § 25 erfolgten Veröffentlichung jedenfalls die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und für Wahlen der Mitglieder der Bezirksbauernkammern sind, wenn diese Wahlen gleichzeitig stattfinden, verschiedenfarbig herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.
(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches hievon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort “Liste” ist klein, die Ziffern darunter sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in der gleichen Stärke ausgeführt zu werden.
(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Hauptwahlbehörde den Ortswahlbehörden – allenfalls unter Vermittlung durch die Gemeinden – entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 vH zu übermitteln. Bei den Bezirkswahlbehörden ist eine Stimmzettelreserve von 5 vH der Wahlberechtigten im betreffenden Bezirk zu halten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(5) Die Wahlkuverts und die Stimmzettel sind von der Hauptwahlbehörde, die Briefwahlkarten von der Landwirtschaftskammer von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Alle sonstigen für das Wahlverfahren erforderlichen Formulare oder Vorlagen sind auf Verlangen der Gemeinden oder der Wahlbehörden von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen, und zwar, wenn sich das Verlangen auch darauf bezieht, in elektronischer Form.
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