(1) Hindern irgendwelche Umstände den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung, so kann die Ortswahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag erstrecken. Jede solche Erstreckung (Verschiebung oder Verlängerung) ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und im Wege der Bezirkswahlbehörde der Hauptwahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Wurde im Fall der Erstreckung der Wahlhandlung mit der Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
(3) Eine solche Erstreckung ist in der Niederschrift zu beurkunden.
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