§ 50 Kundmachung der Wahlergebnisse
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
Die Hauptwahlbehörde hat die Wahlergebnisse sowohl für die Landwirtschaftskammer als auch für die Bezirksbauernkammern zusammengefasst und unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und zusätzlich auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen. Die Verlautbarung hat, getrennt nach Landwirtschaftskammer und Bezirksbauernkammer, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die Anzahl der auf jede der Parteien in den einzelnen Wahlkreisen entfallenden Stimmen, ferner die Zahl der zur Vergebung gelangten Mandate und die Namen der in die Landwirtschaftskammer und in die einzelnen Bezirksbauernkammern gewählten Personen zu enthalten.
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