(1) Wahlwerbenden Gruppen (Parteien) ist gegen Ersatz der Kosten eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses in analoger oder elektronischer Form zu übermitteln, wenn sie dies bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage eines Wahlvorschlages (§ 20 Abs 1) bei der zur Anlage des Wählerverzeichnisses berufenen Behörde verlangen.
(2) Wenn das Verlangen spätestens am 15. Tag nach dem Stichtag gestellt wird, ist die Ausfertigung spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses zu übermitteln, ansonsten binnen einer Woche nach Einbringung des Antrages.
(3) Wahlwerbenden Gruppen, die eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses erhalten haben, sind auch allfällige Berichtigungen des Wählerverzeichnisses bekannt zu geben.
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