§ 62 Erfassung der Stimmberechtigten
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
Bei der gleichzeitigen Durchführung der amtlichen Befragung mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen. Ausgestellte Briefwahlkarten gelten auch für die amtliche Befragung.
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