§ 43 Übermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
Die Wahlakten der Ortswahlbehörden sind sodann der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und wenn möglich in versiegeltem Umschlag durch Boten zu übermitteln.
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