§ 24 Ergänzung des Wahlvorschlages
In Kraft seit 17. September 2024
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Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der Zustimmungserklärung (§ 21 Z 2) gestrichen wird, kann die Partei ihre Namensliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Zustimmungserklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschriften des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und des neuen Bewerbers bedürfen, oder die Zustimmungserklärungen müssen jedoch spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen.
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