(1) Die Bezirkswahlbehörde trägt die Ergebnisse der Wahl in die Bezirksbauernkammer in eine über den Wahlvorgang zu führende Niederschrift ein und erstattet unter Vorlage derselben unverzüglich der Hauptwahlbehörde über das Wahlergebnis Meldung. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 31;
c) die allfälligen Feststellungen gemäß §§ 38 bis 41;
d) das bezüglich der Wahl in die Bezirksbauernkammer ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 41 Abs 3 Z 2 gegliederten Form;
e) die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages;
f) die Namen der zugehörigen Ersatzgewählten in der im § 47 Abs 2 bezeichneten Reihenfolge;
g) Angaben über die Verwendung oder Nichtverwendung der Stimmzettelreserve (§ 38 Abs 4).
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Ortswahlbehörden samt Beilagen (§ 42 Abs 4), die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel der Reserve, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, sowie die gemäß § 25 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den die Wahl der Bezirksbauernkammer betreffenden Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.
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