§ 28 Leitung der Wahlhandlung, Einrichtung des Wahllokales
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
(1) Die Leitung der Wahl erfolgt durch die Ortswahlbehörde.
(2) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahl geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Auch ist nach Tunlichkeit darauf zu sehen, dass im Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden