(1) Die Wahlbehörde prüft, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Vorschriften der §§ 20 und 21 entsprechen.
(2) Wahlvorschläge, die nicht gemäß § 20 Abs 2 unterschrieben sind, gelten als nicht eingebracht.
(3) Bewerber, die nicht in einem Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkreises eingetragen sind oder die die Bedingungen der Wählbarkeit nicht erfüllen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ebenso werden, wenn die Parteiliste eine größere als die nach § 21 Z 2 zulässige Anzahl wählbarer Bewerber anführt, die Namen der in der Reihenfolge der Liste über die zulässige Bewerberzahl hinausgehenden Bewerber gestrichen.
(4) Wahlvorschläge, die den übrigen Vorschriften der §§ 20 und 21 nicht voll entsprechen, werden von der Wahlbehörde als ungültig erklärt.
(5) Von allen gemäß den vorstehenden Absätzen getroffenen Verfügungen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen. Gegen die Verfügung der Bezirkswahlbehörde steht ihm der binnen drei Tagen vom Tag nach der Zustellung der Verfügung oder der mündlichen Verständigung hievon bei der Bezirkswahlbehörde einzubringende Einspruch an die Hauptwahlbehörde zu. Die Hauptwahlbehörde prüft die Verfügungen der Bezirkswahlbehörde binnen längstens einer Woche, jedenfalls aber rechtzeitig für den Abschluss der Wahlvorschläge gemäß § 25. Ergeben sich Unrichtigkeiten, hat die Hauptwahlbehörde diese sofort zu korrigieren. Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung, hat die Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(6) Die Wahlbehörde kann bis zum Abschluss der Wahlvorschläge sonstige unwesentliche Verbesserungen der Wahlvorschläge zur Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern und die Aktualisierung von Adressen, und zur Vereinheitlichung der Berufsbezeichnungen vornehmen.
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