§ 3 Wahlbehörden
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Sie bleiben bis zur Bildung der neuen Wahlbehörden auf Grund der Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben.
(2) Das notwendige Personal und die sachlichen Erfordernisse werden den Ortswahlbehörden von der jeweiligen Gemeinde, den Bezirkswahlbehörden von der jeweiligen Bezirksbauernkammer und der Hauptwahlbehörde von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt.
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