§ 10 Konstituierung der Wahlbehörden
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
(1) Die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden haben spätestens am 18. Tag nach dem Stichtag ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden sind die Wahlleiter berechtigt und verpflichtet, die unaufschiebbaren Geschäfte der betreffenden Wahlbehörden zu führen und alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen.
(3) Nach der Konstituierung hat die Wahlbehörde die Führung der Geschäfte zu übernehmen.
(4) Alle bis zur Konstituierung getroffenen Verfügungen hat der Wahlleiter der Wahlbehörde nachträglich mitzuteilen.
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