§ 52 Einberufung zur konstituierenden Sitzung; Wahlscheine
§ 52 Einberufung zur konstituierenden Sitzung; Wahlscheine — LKWO 2024
(1) Spätestens vier Wochen nach der Wahl (Wahltag) wird die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung zur konstituierenden Sitzung einberufen. Die Einberufung der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer erfolgt spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung oder Weigerung durch dessen Stellvertreter oder erforderlichenfalls durch das an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.
(2) Jeder als gewählt erklärte Bewerber erhält von der Hauptwahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw in die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer berechtigt. Von der Einberufung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammer wird die Hauptwahlbehörde so fristgerecht von der Landesregierung verständigt, dass die Hauptwahlbehörde die Wahlscheine rechtzeitig ausstellen und übermitteln kann.