§ 8 Zusätzliche Aufgaben von Stellvertretern und Ersatzbeisitzern
In Kraft seit 17. September 2024
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Die Stellvertreter der Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer von Wahlbehörden sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen und dürfen daran teilnehmen. Sie können auch in ihrer Eigenschaft als Stellvertreter oder Ersatzbeisitzer, soweit durch die Wahlbehörde beauftragt, Aufgaben der Wahlbehörde wahrnehmen. Ein Stimmrecht kommt ihnen jedoch nur dann zu, wenn sie im Fall des Stellvertreters den Vorsitz führen oder im Fall des Ersatzbeisitzers den Beisitzer vertreten.
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