(1) Für das Land Salzburg wird am Sitz der Landwirtschaftskammer eine Hauptwahlbehörde eingerichtet, die aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht.
(2) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters einen rechtskundigen Landesbediensteten zu dessen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Der Hauptwahlbehörde obliegt die Vollziehung der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen über die Wahlen, soweit nicht anderes geregelt ist. Sie führt die Oberaufsicht über die Bezirks- und die Ortswahlbehörden und entscheidet, wenn nicht die Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung berufen ist, in allen Streitfällen, die sich aus der Durchführung der Wahl ergeben.
(4) Die Hauptwahlbehörde kann die Wahlberechtigten in einem Informationsschreiben über die bevorstehenden Wahlen informieren und (personenbezogene) Daten an die Landwirtschaftskammer zur Erstellung vorläufiger Wählerverzeichnisse übermitteln.
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