LandesrechtSalzburgVerordnungenSalzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024§ 37

§ 37Ausübung des Wahlrechtes; Zulassung zur Stimmabgabe

In Kraft seit 17. September 2024
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(1) An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Sofern der Wahlberechtigte nicht im Besitz einer Briefwahlkarte ist, ist das Wahlrecht in dem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Briefwahlkarte sind, können das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl ausüben.

(3) Grundsätzlich ist das Wahlrecht persönlich auszuüben und es darf der Wahlberechtigte nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Funktionär oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

(4) Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Funktionär oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus.

(5) Für jede zu den selbstständig Berufstätigen zu zählende weltgeistliche Pfründe wird das Wahlrecht durch den jeweiligen Pfründeninhaber ausgeübt.

(6) Das Wahlrecht für selbstständig berufstätige geistliche Orden, Kongregationen, Klöster, Stifte udgl übt deren Vorsteher oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter aus.

(7) Blinde, schwer Sehbehinderte und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen übrigen Fällen darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(8) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Ortswahlbehörde nur dann zu, wenn sich Zweifel über die Identität eines zur Stimmabgabe erschienenen Wählers ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(9) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor der Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig und in der Niederschrift zu vermerken.

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