§ 29 Verbotszone
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in dem von der Ortswahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltag jede wie immer geartete Wahlwerbung und jede Menschenansammlung sowie das Tragen von Waffen verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren Dienstvorschriften getragen werden müssen.
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