(1) Ein gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird dieses Mandats verlustig, sobald ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausschließt. Über den Verlust der Mitgliedschaft zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer entscheidet die Hauptwahlbehörde. Die Hauptwahlbehörde hat dabei das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 88/2023, anzuwenden.
(2) Ein gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer kann durch Erklärung auf die Annahme oder Ausübung seines Mandats verzichten. Diese Erklärung bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer abzugeben. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Präsidenten der Landwirtschaftskammer wirksam, es sei denn, das Mitglied hat in der Erklärung einen Zeitpunkt für deren Wirksamkeit bestimmt, der jedoch nicht später als sechs Monate nach dem Einlangen liegen darf. Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat die Hauptwahlbehörde und die Partei, die auf die Besetzung des Mandats einen Anspruch hat, von dieser Erklärung umgehend nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(3) Bis zur Neuwahl des Präsidenten der Landwirtschaftskammer ist eine Erklärung gemäß Abs 2 an die Hauptwahlbehörde zu richten.
(4) Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird der nach den §§ 47 Abs 2 oder 49 Abs 4 in Betracht kommende Ersatzgewählte durch die Hauptwahlbehörde als Mitglied berufen. Die Partei, die auf die Besetzung des Mandats einen Anspruch hat, kann jedoch binnen 14 Tagen nach Kenntnis des Mandatsverlustes oder der Verzichtserklärung einen anderen Ersatzgewählten aus ihren Wahlvorschlägen der Hauptwahlbehörde namhaft machen. In diesem Fall ist dieser, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, von der Hauptwahlbehörde zu berufen. Dem Berufenen ist unverzüglich ein Wahlschein zu übermitteln, der ihn zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw der Bezirksbauernkammer berechtigt. Die Hauptwahlbehörde hat die eingetretene Änderung unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen.
(5) Bis zur Neuwahl des Präsidenten der Landwirtschaftskammer erfolgt die Berufung von Ersatzgewählten durch die Hauptwahlbehörde.
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