(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer der Wahlbehörde in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Das Abstimmungsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gemeinde und des politischen Bezirkes;
2. eine fortlaufende Zahl für jeden Wähler;
3. den Familien- und den Vornamen des jeweiligen Wählers, eventuell auch den Gutsnamen;
4. besondere, die Stimmabgabe durch den Wähler betreffende Umstände, insbesondere die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl oder die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 34 Abs 5;
5. die dem Wähler zugeordnete fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis.
(2) Gleichzeitig wird der Name des Wählers im Wählerverzeichnis von einem zweiten Beisitzer abgestrichen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in einer eigenen Rubrik des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden