§ 33 Einleitung der Wahlhandlung
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
(1) Die Wahlhandlung wird am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu bestimmten Wahllokal durch den Ortswahlleiter eingeleitet, der der Ortswahlbehörde die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 38 Abs 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
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