§ 66 Kundmachung und Beratung der Abstimmungsergebnisse
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
Die Ergebnisse einer amtlichen Befragung (§ 65 Abs 2) sind von der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen. Sie sind der nächstfolgenden Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.
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