(1) Zur Durchführung der Wahlen sind von der Landwirtschaftskammer vorläufige Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnisse) anzulegen. Das (vorläufige) Wählerverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gemeinde und des politischen Bezirkes;
2. eine fortlaufende Zahl für jeden Wahlberechtigten;
3. den Familien- und den Vornamen, eventuell auch den Gutsnamen, sowie das Geburtsdatum des jeweiligen Wahlberechtigten bzw die Bezeichnung der juristischen Person und allenfalls der Betriebsniederlassung;
4. die Anschrift des Wahlberechtigten;
5. erforderlichenfalls eine Begründung der Wahlberechtigung;
6. besondere, die Stimmabgabe durch den Wahlberechtigten betreffende Umstände.
Bei jedem Wahlberechtigten ist bei der Stimmabgabe die ihm zugeordnete fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.
(2) Die zur Anlage der vorläufigen Wählerverzeichnisse notwendigen Daten sind der Landwirtschaftskammer von den im § 34 Abs 2 LWK-G genannten Einrichtungen auf Anfrage spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag in elektronischer Form zu übermitteln, soweit sie über diese verfügen. Der Stichtag ist in der Anfrage bekanntzugeben. Die Landwirtschaftskammer hat die Anfrage so zeitgerecht zu stellen, dass den Einrichtungen mindestens zehn Tage für die Beantwortung zur Verfügung stehen. Notwendig sind jene Daten, die für die Ermittlung der Wahlberechtigung im Sinn des § 4 iVm § 27 LWK-G unbedingt erforderlich sind; das sind jedenfalls:
– Rechtsform des Betriebes
– Betriebsname, Gutsname
– land- und forstwirtschaftliche Betriebsnummer
– Anschrift des Betriebes oder Firmensitzes (Gemeindename, Gemeindekennziffer, Straße und Hausnummer)
– Familien- und Vorname, Wohnanschrift (Gemeindename, Gemeindekennziffer, Straße und Hausnummer)
– Sozialversicherungsnummer des Wahlberechtigten bzw der Person gemäß § 4 Z 1 und 2 LWK-G, die das Wahlrecht der Familienangehörigen gemäß § 4 Z 3 und 4 LWK-G auslöst
– Geburtsdatum
– Geschlecht
– Grundsteuermessbetrag
– Einheitswertaktenzeichen
– Summe der Fläche, wenn die Höhe des festgesetzten Grundsteuermessbetrages unter 87 Cent liegt (§ 4 Z 1 LWK-G)
– Gemeinde mit größtem Flächenanteil (zur Erhebung des Wahlortes, wenn der Hauptwohnsitz nicht in Salzburg liegt).
(3) Die vorläufigen Wählerverzeichnisse sind den Ortswahlbehörden durch die Landwirtschaftskammer spätestens am 20. Tag nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen. Die Ortswahlbehörde hat die vorläufigen Wählerverzeichnisse zu prüfen und offensichtlich gewordene Fehler richtig zu stellen.
(4) Jede wahlberechtigte physische Person übt ihr Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat. In Ermangelung eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg ist das Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in welcher
1. der Betrieb, der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründet, überwiegend gelegen ist;
2. die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründen, überwiegend gelegen sind oder
3. die Tätigkeit bzw die ehemalige Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründet, überwiegend ausgeübt wird bzw wurde.
Jede wahlberechtigte juristische Person übt ihr Wahlrecht in derjenigen Gemeinde aus, in der sie ihren Sitz hat.
(5) Für die Ausübung des Wahlrechtes gilt jeder im Land Salzburg bestehende Forstbetrieb der Österreichischen Bundesforste AG als wahlberechtigte juristische Person.
(6) Als Sitz einer wahlberechtigten juristischen Person ist im Zweifel die Gemeinde anzusehen, in der die Verwaltung des das Wahlrecht begründenden Betriebes oder der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen der Hauptniederlassung, gelegen ist.
(7) Als Sitz geistlicher Orden, Kongregationen udgl gilt für die Ausübung des Wahlrechtes die Gemeinde, in der sie ihre Niederlassung – bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung – im Land Salzburg haben.
(8) Jeder Wahlberechtigte darf, vorbehaltlich Abs 5, in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Wahlberechtigter Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigter mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücke) im Land Salzburg ist. Ist ein Wahlberechtigter in den Wählerverzeichnissen mehrerer Orte eingetragen, ist er aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen worden ist, zu streichen. Von der Streichung sind der Wahlberechtigte und bei Eintragung in den Wählerverzeichnissen mehrerer Gemeinden die Ortswahlbehörde jener Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
(9) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, die für die Feststellung des Wahlrechts erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
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