§ 27 Wahlort, Wahllokal, Wahlzeit
In Kraft seit 17. September 2024
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(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Ortswahlbehörden bestimmen bis spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag das Wahllokal, die im § 29 Abs 1 vorgesehene Verbotszone und die Wahlzeit. Die Wahlzeit (Beginn und Dauer der Stimmabgabe) ist so festzusetzen, dass allen Wählern die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechtes gesichert ist.
(3) Die getroffenen Festsetzungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auf die im § 29 ausgesprochenen Verbote hinzuweisen.
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