§ 55 Fristen
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist dieser als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Wahlbehörden haben vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
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