§ 12 Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
(1) Lässt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu und kann deshalb nicht auf eine Entscheidung durch die Wahlbehörde gewartet werden oder ist die Wahlbehörde nicht beschlussfähig, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen.
(2) Abs 1 gilt außerdem für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von den Parteien keine geeigneten Vorschläge gemäß § 7 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht worden sind.
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