§ 19 Passives Wahlrecht
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
Wählbar sind alle gemäß § 13 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag
1. österreichische Staatsbürger,
2. Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
3. Staatsangehörige eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
sind.
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