§ 17 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
(1) Gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten kann jede Person, die im betreffenden Wahlort das Wahlrecht zur Landwirtschaftskammer glaubhaft machen kann, innerhalb der Einsichtsfrist (§ 15 Abs 1) wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Vorsitzenden der Ortswahlbehörde Einspruch erheben. Personen, gegen deren Aufnahme sich der Einspruch richtet, sind hievon binnen 24 Stunden nach Einbringung des Einspruches vom Vorsitzenden der Ortswahlbehörde zu verständigen.
(2) Der Einspruch ist für jeden Einzelfall gesondert zu erheben und zu begründen.
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