§ 59 Stimmbezirk
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
§ 59 Stimmbezirk — LKWO 2024
Für die amtliche Befragung bildet das Land Salzburg einen Stimmbezirk.
Für die amtliche Befragung bildet das Land Salzburg einen Stimmbezirk.
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