§ 63 Befragungsblätter und Kuverts
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
(1) Für die amtliche Befragung sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung “Amtliche Befragung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer” und die gestellte(n) Frage(n) zu enthalten und unterhalb des Wortlautes jeder Frage auf der linken Seite das Wort “ja” und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort “nein” und daneben einen Kreis aufzuweisen. Wenn mehrere Fragen gestellt werden, sind diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(2) Bei der gleichzeitigen Durchführung der amtlichen Befragung mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung ist das Wahlkuvert auch für die Stimmabgabe bei der amtlichen Befragung zu verwenden.
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