(1) Sobald die die Wahl in die Landwirtschaftskammer betreffenden Meldungen sämtlicher Bezirkswahlbehörden gemäß § 45 Abs 2 bei der Hauptwahlbehörde eingegangen sind, führt diese für die Wahl in die Landwirtschaftskammer das Ermittlungsverfahren durch. In diesem werden die Gesamtsummen der im Wahlkreis (§ 1 Abs 1) für jede Partei abgegebenen gültigen Stimmen zusammengerechnet und die auf diese Weise errechneten Parteisummen, ihrer Größe nach geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt die 28größte der so angeschriebenen Zahlen.
(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn hienach mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(3) Die Hauptwahlbehörde erklärt aus jeder Parteiliste so viele Bewerber, als der Partei gemäß Abs 2 Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Landeswahlvorschlag angeführt sind, als gewählt.
(4) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzgewählte für den Fall, dass einer der in der Reihe vorangeführten Bewerber derselben Parteiliste in Abgang kommt und von der Partei kein Vorschlag unter Berücksichtigung von § 54 Abs 4 gemacht wurde.
(5) Mandatare und Ersatzgewählte, die auf die Annahme oder Ausübung des Mandats verzichten, bleiben Ersatzgewählte in der Reihenfolge des Wahlvorschlages, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung verlangt haben.
(6) Ein Ersatzgewählter kann jederzeit vom Leiter der Hauptwahlbehörde seine Streichung aus dem Wahlvorschlag verlangen. Die erfolgte Streichung ist vom Leiter der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen.
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