(1) Am Sitz jeder Bezirksbauernkammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingerichtet, die aus einem vom Bezirkshauptmann bestellten Landesbediensteten aus der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht.
(2) Der Bezirkshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Wahlleiters einen Landesbediensteten aus der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde zu dessen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Zuständigkeit der für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung eingerichteten Bezirkswahlbehörde erstreckt sich auch auf den politischen Bezirk Stadt Salzburg (Wahlkreis 1). Die Zuständigkeit der für die politischen Bezirke Hallein, St. Johann im Pongau, Zell am See und Tamsweg eingerichteten Bezirkswahlbehörden erstreckt sich auf die diesen jeweils zugeordneten Wahlkreise (§ 1 Abs 2).
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