(1) Die Sitzungen der Wahlbehörden werden vom Wahlleiter einberufen.
(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer haben beim Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.
(3) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse entweder in einer Sitzung oder nach Maßgabe des Abs 6 im Umlaufweg. Bei Bedarf können Sitzungen auch unter Nutzung elektronischer Konferenzsysteme abgehalten werden. Davon ausgenommen sind Diskussionen und die Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Ermittlung bzw Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses.
(4) Eine Wahlbehörde ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlleiter oder seinem Vertreter wenigstens die Hälfte der Beisitzer oder deren Ersatzbeisitzer anwesend ist.
(5) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(6) Die Beratung und Beschlussfassung der Wahlbehörden kann ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, stattfinden, wenn die jeweilige Wahlbehörde einer solchen Vorgangsweise im Vorhinein in einer Sitzung zugestimmt hat. Im Fall von Umlaufbeschlüssen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit und die Zustimmungserfordernisse bzw -wirkung der vorstehenden Absätze mit der Maßgabe, dass
1. alle an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als anwesend gelten und die Abstimmung in der vom Vorsitzenden vorgegebenen Form (zB per E-Mail an eine vom Vorsitzenden bestimmte Adresse) bis zu einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen hat;
2. die Abstimmung abzubrechen und der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Wahlbehörde zu setzen ist, wenn dies bis zu dem gemäß Z 1 bestimmten Zeitpunkt mindestens zwei Mitglieder verlangen;
3. Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Ermittlung bzw Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses nicht zulässig sind;
4. im Protokoll zum Umlaufbeschluss die Namen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder entsprechend festzuhalten sind.
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