(1) Die Bezirkswahlbehörde erklärt für die Wahl in die Bezirksbauernkammer aus jeder Parteiliste so viele Bewerber, als der Partei gemäß § 46 Abs 4 Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, als gewählt.
(2) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzgewählte für den Fall, dass einer der in der Reihe vorangeführten Bewerber derselben Parteiliste in Abgang kommt und von der Partei kein Vorschlag unter Berücksichtigung von § 54 Abs 4 gemacht wurde.
(3) Mandatare und Ersatzgewählte, die auf die Annahme oder Ausübung des Mandats verzichten, bleiben Ersatzgewählte in der Reihenfolge des Wahlvorschlages, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung verlangen.
(4) Ein Ersatzgewählter kann jederzeit vom Leiter der Hauptwahlbehörde seine Streichung aus dem Wahlvorschlag verlangen. Die erfolgte Streichung ist vom Leiter der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen.
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