§ 53 Sonderbestimmung für den Fall nicht gleichzeitig durchgeführter Wahlen
In Kraft seit 17. September 2024
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Wenn nur die Wahl in die Landwirtschaftskammer oder nur in eine Bezirksbauernkammer stattfindet, entfallen die Absonderung der Stimmzettel (§ 41 Abs 3) und alle für die nicht stattfindende Wahl in den vorhergehenden §§ 40 bis 52 vorgeschriebenen Vorgänge.
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