§ 60 Ausschreibung
In Kraft seit 17. September 2024
Up-to-date
(1) Amtliche Befragungen werden durch Beschluss der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Die Fragen sind möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und müssen mit einem “Ja” oder “Nein” beantwortbar sein. Der Befragungstag kann mit dem Wahltag für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung zusammenfallen.
(2) Die Ausschreibung einer amtlichen Befragung, bei der der Befragungstag mit dem Wahltag zusammenfällt, kann von der Vollversammlung bis spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag beschlossen werden.
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