Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962
Geltungsbereich
§ 1bEingetragene Partnerschaft
§ 2Erfordernisse für die Aufnahme
§ 2aAnerkennung von Berufsqualifikationen
§ 3Ausschließungsgründe
§ 4Aufnahmehindernisse
§ 4aVerwendungsbeschränkungen
§ 5Aufnahme
§ 6Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zur Anstellungsgemeinde
§ 7Beginn der Dienstzeit, Anrechnung von Vordienstzeiten
§ 8Dienstvertrag
§ 8aBereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis
§ 9Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung
§ 9aAmtsverschwiegenheit
§ 9bDienstprüfung
§ 10Standesausweis
§ 11Dienstliche Unterstellung
§ 12Geschenkannahme
§ 13Nebenbeschäftigung
§ 14Dienstverhinderung
§ 15Anzeigepflicht bei Änderung des Personenstandes
§ 16Einhaltung des Dienstweges
§ 17Bezüge
§ 18Entlohnungsgruppen für Angestellte
§ 19Entlohnungsgruppen für Arbeiter
§ 19aErhöhung von Monatsentgeltansätzen
§ 20Auszahlung
§ 20aPensionskassenverträge
§ 21Soziale Zuwendungen
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auf alle Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Anwendung.
(2) Es gilt für alle Vertragsbediensteten der in Abs. 1 angeführten Gemeinden.
(3) Es gilt weiters für Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Gemeindeverbänden, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen der Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinde bestellt sind, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(4) Für die nähere Ausführung und die Anwendung dieses Gesetzes kann der Gemeinderat Verordnungen erlassen.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, für die eigene bundes- oder landesgesetzliche Regelungen gelten.
(6) Für Vertragsbedienstete, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Bundesrechnungshofes oder Direktor des Landesrechnungshofes oder dessen Stellvertreter, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind die für Landesbeamte in gleichartigen Funktionen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(7) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind auf die, diesem Gesetz unterliegenden Vertragsbediensteten, die in § 305 Abs. 1 Z 6 und 7 des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes Steiermark – Stmk. L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003, in der jeweils geltenden Fassung aufgezählten Gesetze sinngemäß anzuwenden.
(7a) Für Vertragsbedienstete, die in Gesundheitsberufen in Pflegeeinrichtungen tätig sind, gilt – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Einreihungen, die Monatsentgelte, die Funktionszulagen und Nebengebühren nach dem Hauptstück III, IV. Teil des Stmk. L-DBR in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach entsprechenden Nachfolgeregelungen richten.
(7b) Für Psychotherapeuten, Kunst- und Musiktherapeuten, Sporttherapeuten und Fach-Sozialbetreuer gilt – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Einreihungen, die Monatsentgelte, die Funktionszulagen und Nebengebühren nach dem Hauptstück III, IV. Teil des Stmk. L-DBR in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach entsprechenden Nachfolgeregelungen richten, wobei für Psychotherapeuten, Kunst- und Musiktherapeuten und Sporttherapeuten die Entlohnungsgruppe SII/N1 und für Fach-Sozialbetreuer die Entlohnungsgruppe SII/N2 heranzuziehen ist.
(7c) Für Vertragsbedienstete des Verwaltungsbereiches, der Wirtschaftsführung und der Technik, die im Gesundheits- und Pflegewesen tätig sind, gilt – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Einreihungen, die Monatsentgelte, die Funktionszulagen und Nebengebühren nach dem 2. Teil, 4. Abschnitt des Gesetzes über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H sowie deren Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR, LGBl. Nr. 100/2023, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. nach entsprechenden Nachfolgeregelungen richten.
(8) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz, die nur in der männlichen oder nur in der weiblichen Form verwendet werden, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 14/2024
§ 1b
§ 1b Eingetragene Partnerschaft
§ 4 Abs. 1, § 13, § 22a, § 30, § 30b, § 30c, § 30e, § 31, § 31a, § 31b und § 38 Abs. 3 Z 1 sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 53/2023
§ 2
§ 2 Erfordernisse für die Aufnahme
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
a)
1. bei Verwendungen gemäß § 4a die österreichische Staatsbürgerschaft,
2. bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
b) das vollendete 18. Lebensjahr;
c) die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
d) die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen;
e) einwandfreies Vorleben,
f) weder ein Ausschließungsgrund (§ 3) noch ein Aufnahmehindernis (§ 4) besteht.
(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 lit. d setzt die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die vorgesehene Verwendung notwendigen Ausmaß voraus. Zur Beurteilung des einwandfreien Vorlebens ist von der Bewerberin/dem Bewerber eine aktuelle (nicht älter als ein Monat) Strafregisterauskunft nach § 9 des Strafregistergesetzes 1968 vorzulegen; bei einer in Aussicht genommenen Verwendung im Bereich der Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich von der Bewerberin/vom Bewerber eine aktuelle (nicht älter als ein Monat) Strafregisterbescheinigung nach § 10 Abs. 1a und 1b des Strafregistergesetzes 1968 vorzulegen.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat von den im Abs. 1 lit. a und b festgesetzten Voraussetzungen Nachsicht erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/1995, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020
§ 2a
§ 2a Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, anzuwenden.
(2) Für Inländerinnen/Inländer und sonstige Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige eines EWR Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 5 festgestellt worden ist und
2.
a) eine Anerkennung gemäß Abs. 5 ohne Feststellung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 5 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.
(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise gemäß § 3 Abs. 1 StGAB.
(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob ein im Abs. 3 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß § 5 StGAB festzulegen.
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
(7) Für die Entscheidung nach Abs. 5 ist der Gemeindevorstand zuständig.
Anm.: in der Fassung: LGBl. Nr. 77/2008 (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG)
§ 3
§ 3 Ausschließungsgründe
(1) Ausgeschlossen von der Aufnahme als Vertragsbedienstete sind:
1. Personen, die zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind, weiters Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen eines Vergehens oder einer Übertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verurteilt worden sind;
2. Personen, die auf Grund eines strafgerichtlichen Urteiles oder eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind;
3. Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass sich ein Vertragsbediensteter die Aufnahme durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen erschlichen hat, die nach Abs. 1 die Aufnahme ausschließen, so ist er zu entlassen.
§ 4
§ 4 Aufnahmehindernisse
(1) Der Ehegatte eines Gemeindeorganes, Verwandte eines solchen Organes in gerader Linie, Seitenverwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad, sowie Personen, die in einem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht aufgenommen werden, wenn sie durch die Aufnahme dem Gemeindeorgan, mit dem sie verheiratet, verwandt, verschwägert oder wahlverwandt sind, dienstlich unmittelbar über- oder untergeordnet oder wenn sie der unmittelbaren Kontrolle durch dieses Gemeindeorgan unterstehen würde.
(2) Wird das Aufnahmehindernis nach Abs. 1 erst nach der Aufnahme begründet, so ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der Dienstverwendung und des Entgeltes Abhilfe zu schaffen. Ist wegen der geringen Anzahl von geeigneten Dienstposten eine Versetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, dass keine Beeinträchtigung der dienstlichen Belange eintritt.
(3) Ein Mitglied des Gemeinderates kann während seiner Funktionsdauer in der betreffenden Gemeinde nicht als Vertragsbediensteter aufgenommen werden.
§ 4a
§ 4a Verwendungsbeschränkungen
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die
1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten, sind österreichischen Staatsbürgern zuzuweisen.
Anm.: in der Fassung: LGBl. Nr. 15/1995
§ 5
§ 5 Aufnahme
(1) Jeder Vertragsbedienstete ist auf einen hinsichtlich der Entlohnungsgruppe bestimmten Dienstposten, und zwar in der niedrigsten Entlohnungsstufe der in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe aufzunehmen. Der Gemeinderat kann einen Bewerber mit Genehmigung der Landesregierung auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 nicht vorliegen, unmittelbar in die Entlohnungsgruppe d oder c bzw., wenn die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit in die Entlohnungsgruppe b oder a gegeben sind, in eine höhere Entlohnungsstufe dieser Entlohnungsgruppen aufnehmen, wenn es zur ordnungsgemäßen Führung der Gemeindeverwaltung erforderlich ist. Hiebei ist auf das Alter, die bisherige Berufslaufbahn und künftige Verwendung des Bewerbers Bedacht zu nehmen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen gegeben sind. Die Aufnahme ist nur zulässig, wenn ein Dienstposten frei ist.
(2) Die Aufnahme obliegt dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/1968
§ 6
§ 6 Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zur Anstellungsgemeinde
Wird ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zur Anstellungsgemeinde, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre.
§ 7
§ 7 Beginn der Dienstzeit, Anrechnung von Vordienstzeiten
(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem im Dienstvertrag festgesetzten Zeitpunkt.
(2) Im Falle eines Verzuges tritt der Dienstvertrag außer Kraft, es sei denn, dass innerhalb von 2 Wochen, gerechnet von dem für den Dienstantritt vertraglich vorgesehenen Tag bzw. vom letzten Tag der für den Dienstantritt vorgesehenen Frist, die Säumnis ausreichend gerechtfertigt worden ist.
(3) Die im Militärdienst auf Grund einer allgemeinen Wehrpflicht verbrachte Zeit, durch die lediglich eine Unterbrechung der Dienstleistung erfolgt, ist als Dienstzeit anzurechnen.
(4) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 26, 27 und 38 in Anschlag zu bringen.
(5) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen für Vertragsbedienstete des Landes (§ 1 Abs. 7) zu ermitteln. Diese Bestimmungen gelten mit der Maßgabe, dass die Berücksichtigung gesetzlich angeführter Zeiten im öffentlichen Interesse bis zur Gänze der Zustimmung des Gemeinderates bedarf.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 8
§ 8 Dienstvertrag
(1) Der Dienstvertrag und allfällige Nachträge sind schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat zu seiner Gültigkeit jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Dienstgebers;
2. Name und Anschrift des Vertragsbediensteten;
3. Beginn des Dienstverhältnisses;
4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird;
5. bei Probezeit die Dauer und die Bedingungen;
6. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses;
7. für welche Beschäftigungsart die/der Vertragsbedienstete aufgenommen wird;
8. Wirkungsbereich, Funktionsgruppe, Entlohnungsschema, Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe;
9. Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung);
10. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit der/des Vertragsbediensteten sowie die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden und gegebenenfalls von Änderungen eines Schichtdienstes;
11. ob die/der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;
12. kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit;
13. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes;
14. den Hinweis auf Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind;
15. Dauer der Kündigungsfristen;
16. dass dieses Gesetz und seine Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind;
17. die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten;
18. den errechneten Vorrückungsstichtag (§ 7 Abs. 5);
19. ob und innerhalb welcher Frist der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung abzulegen hat.
(2) Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:
1. die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
2. geplante Dauer der Auslandsverwendung,
3. Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
4. gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
5. allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.
Der Zusatz zum Dienstvertrag ist vor Antritt der Auslandsverwendung der/dem Vertragsbediensteten zu übermitteln.
(3) Jede Änderung des Dienstvertrages muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss der/dem Vertragsbediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.
(4) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von Vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit, auf die Dauer einer Vertretung von Vertragsbediensteten oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abstellt. Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Bei Beendigung einer Karenzvertretung kann mit dem vertretenden Vertragsbediensteten unmittelbar anschließend eine zweite Karenzvertretung vereinbart werden. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden. Für die Berechnung der Probezeit ist das Verhältnis der Probezeitdauer zur erwarteten Dauer des Vertrags und die Art der Tätigkeit maßgeblich. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.
(5) Jede Änderung der vorgesehenen Beschäftigungsdauer und jede nicht nur vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder der Beschäftigungsart, die mit einem Wechsel der Entlohnungsgruppe verbunden ist, ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis über die in Abs. 2 erster bis dritter Satz geregelten Zeiträume hinaus fortgesetzt, wird es so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 53/2023
§ 8a
§ 8a Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis
(1) Die Informationen nach § 8 Abs. 1 sind der/dem Vertragsbediensteten schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Informationen nach Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 spätestens eine Woche, alle anderen Informationen innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Dienstverhältnisses. Die Informationen nach § 8 Abs. 1 sind der/dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise zur Verfügung zu stellen, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraums außerhalb des Staates, in dem sie/er für gewöhnlich arbeitet, mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.
(2) Die Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der/dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Information über die Angaben nach § 8 Abs. 1 Z 5, 8, 10, 13, 14, 15 und 17 sowie über die tatsächliche Höhe des Entgelts kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen jener Rechtsvorschriften erfolgen, die für die entsprechenden Bereiche gelten.
(3) Die Information über Änderungen der in § 8 Abs. 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses oder der in § 8 Abs. 3 genannten zusätzlichen Aspekte sind der/dem Vertragsbediensteten bei erster Gelegenheit, spätestens aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich, insoweit mit diesen Änderungen einer Veränderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023
§ 9
§ 9 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung
(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat das Dienstgeheimnis, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, zu bewahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
(2) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beobachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis zu bewahren und bei seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu betragen. Über die Pflichtenangelobung ist einer Niederschrift aufzunehmen, die der Vertragsbedienstete zu unterfertigen hat.
(3) Der Vertragsbedienstete hat der Dienstgeberin den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, zu melden.
(4) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Vertragsbedienstete die Weisung des Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020
§ 9a
§ 9a Amtsverschwiegenheit
(1) Der Vertragsbedienstete ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor Verwaltungsbehörden auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seinem Bürgermeister zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Pflicht der Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020
§ 9b
§ 9b Dienstprüfung
(1) Ziel der Dienstprüfung ist die Vermittlung und der Nachweis der grundlegenden Kenntnisse über die Abläufe, Inhalte und generellen Rechtsvorschriften in der öffentlichen Verwaltung, die für die Erfüllung der Aufgaben einer Gemeinde allgemein notwendig sind. Die Dienstprüfung hat aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil zu bestehen.
(2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung gelten die erforderlichen Kenntnisse für die Verwendung in der vorgesehenen Beschäftigungsart als nachgewiesen. Die Dienstprüfung wird ersetzt durch den Nachweis der erforderlichen Ablegung einer Dienstprüfung nach den Vorschriften des Bundes oder eines Landes für eine vergleichbare Verwendung und Beschäftigungsart.
(3) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden.
(4) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 10
§ 10 Standesausweis
(1) Über jeden Vertragsbediensteten ist von der Gemeinde ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
1. Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Personenstand, Wohnungsanschrift;
2. Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindebediensteten;
3. Studien, Befähigung, Sprachen und andere Kenntnisse, Fachprüfungen;
4. Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, anrechenbare Dienstzeiten;
5. Angaben der Daten der Aufnahme, des Tages des Dienstantrittes, der Pflichtenangelobung;
6. Entlohnungsgruppe;
7. Dienstzuteilung und Art der Verwendung;
8. Vorrückungen, Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe;
9. erteilte längere, außergewöhnliche Urlaube;
10. Auflösung des Dienstverhältnisses;
11. Anmerkungen, insbesondere Ausmaß der Kriegsversehrtheit, Anerkennungen für besondere Leistungen, für außergewöhnliche Arbeiten und Verdienste um die Gemeinde, Befähigung zu einer leitenden Stelle.
(2) Der Vertragsbedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich von denselben Abschriften anzufertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
§ 11
§ 11 Dienstliche Unterstellung
Der Vertragsbedienstete untersteht dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie seinem unmittelbaren Vorgesetzten.
§ 12
§ 12 Geschenkannahme
( 1) Die/Der Vertragsbedienstete darf, abgesehen von Zuwendungen, die sie/er durch die Dienstgeberin erhält, keine mit Rücksicht auf ihre/seine Amtsführung ihr/ihm oder ihren/seinen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar angebotenen Geschenke in Geld oder Geldeswert annehmen oder sich unter irgendeinem Vorwand andere Vorteile verschaffen.
(2) Die Annahme von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von bloß geringem Wert ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 13
§ 13 Nebenbeschäftigung
(1) Die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die/der Vertragsbedienstete außerhalb ihres/seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Die/Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie/ihn an der Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Die/Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Die/Der Vertragsbedienstete,
1. deren/dessen Wochendienstzeit nach § 22a herabgesetzt oder
2. die/der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
3. die/der eine Karenz gemäß § 31 in Anspruch nimmt,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstgeberin dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die/der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
(5) Die/Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 53/2023
§ 14
§ 14 Dienstverhinderung
(1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, über Verlangen des Bürgermeisters sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002
§ 15
§ 15 Anzeigepflicht bei Änderung des Personenstandes
Jede Änderung ihres/seines Personenstandes hat die/der Vertragsbedienstete binnen zwei Wochen unter Vorlage der entsprechenden Urkunden anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
§ 16
§ 16 Einhaltung des Dienstweges
Der Vertragsbedienstete hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.
§ 17
§ 17 Bezüge
(1) Der/Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (wie Dienstzulagen, Ergänzungszulage, Kinderzulage, Verwendungsentschädigung). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgeltes und der Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(3) Der/Die Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1966, LGBl. Nr. 60/1973, LGBl. Nr. 60/1981, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 18/2025
§ 18
§ 18 Entlohnungsgruppen für Angestellte
(1) Folgende Entlohnungsgruppen sind vorgesehen:
Entlohnungsgruppe a – höherer Dienst,
Entlohnungsgruppe b – gehobener Fachdienst,
Entlohnungsgruppe c – Fachdienst,
Entlohnungsgruppe d – mittlerer Dienst
Entlohnungsgruppe e – Hilfsdienst
(2) Die Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe a ist von der abgeschlossenen Hochschulbildung, zu der Entlohnungsgruppe b von der Absolvierung einer mittleren Lehranstalt abhängig zu machen. Letzteres Erfordernis wird durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im öffentlichen Dienst oder außerhalb desselben zurückgelegte Dienstzeit von 8 Jahren ersetzt, wenn der Vertragsbedienstete eine über dem Durchschnitt gelegene Begabung aufweist, seine bisherige Dienstleistung im öffentlichen Dienst mit „sehr gut“ qualifiziert wurde und eine den Anforderungen der Laufbahn entsprechende Gemeindeverwaltungsprüfung abgelegt hat. Erfordernis für die Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe c ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im öffentlichen Dienst oder außerhalb desselben zurückgelegte Verwendung von wenigstens 4 Jahren, zur Entlohnungsgruppe d der betreffende Nachweis durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im öffentlichen Dienst oder außerhalb desselben zurückgelegte Verwendung von wenigstens 2 Jahren, zur Entlohnungsgruppe e die im öffentlichen Dienst oder außerhalb desselben erworbene Eignung.
(3) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Angestellten beträgt in den Entlohnungsgruppen a bis e:
Entlohnungsgruppe | ||||||
in der Entlohnungs- stufe | a | b | c | d | e | |
1 | 2.640,0 | 2.136,8 | 1.931,0 | 1.859,3 | 1.780,7 | |
2 | 2.695,2 | 2.178,9 | 1.967,7 | 1.888,0 | 1.796,6 | |
3 | 2.750,8 | 2.221,0 | 2.003,8 | 1.915,9 | 1.812,3 | |
4 | 2.806,7 | 2.263,9 | 2.040,3 | 1.944,3 | 1.828,4 | |
5 | 2.862,3 | 2.308,6 | 2.076,4 | 1.972,3 | 1.843,9 | |
6 | 2.918,2 | 2.354,6 | 2.112,5 | 2.000,5 | 1.860,3 | |
7 | 3.012,3 | 2.403,7 | 2.149,1 | 2.028,5 | 1.876,1 | |
8 | 3.107,1 | 2.452,7 | 2.185,1 | 2.056,7 | 1.892,1 | |
9 | 3.248,2 | 2.521,6 | 2.221,4 | 2.085,2 | 1.907,9 | |
10 | 3.341,6 | 2.593,2 | 2.257,8 | 2.113,3 | 1.923,9 | |
11 | 3.508,6 | 2.729,2 | 2.315,0 | 2.154,7 | 1.952,6 | |
12 | 3.601,7 | 2.824,2 | 2.354,6 | 2.182,4 | 1.968,5 | |
13 | 3.696,0 | 2.919,1 | 2.395,6 | 2.211,0 | 1.984,2 | |
14 | 3.790,0 | 3.013,2 | 2.437,7 | 2.239,2 | 2.000,0 | |
15 | 3.883,8 | 3.107,3 | 2.479,9 | 2.267,9 | 2.015,9 | |
16 | 4.006,3 | 3.201,2 | 2.522,2 | 2.297,7 | 2.032,1 | |
17 | 4.130,1 | 3.295,7 | 2.565,3 | 2.328,5 | 2.048,0 | |
18 | 4.253,8 | 3.389,1 | 2.608,9 | 2.359,2 | 2.063,9 | |
19 | 4.377,6 | 3.483,6 | 2.652,7 | 2.392,3 | 2.080,0 | |
20 | 4.501,4 | 3.576,7 | 2.696,3 | 2.424,8 | 2.095,9 | |
21 | 2.740,2 | 2.457,7 | 2.111,6 | |||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 19
§ 19 Entlohnungsgruppen für Arbeiter
(1) Das Entlohnungsschema für Arbeiter umfasst die folgenden Entlohnungsgruppen:
Entlohnungsgruppe 1 – Facharbeiter als Partieführer,
Entlohnungsgruppe 2 – Facharbeiter als Vorarbeiter oder als Spezialarbeiter,
Entlohnungsgruppe 3 – gelernte Facharbeiter, Kraftwagenlenker, Schaffner, Autobus- und Obuslenker, angelernte Facharbeiter und Kanalarbeiter
Entlohnungsgruppe 4 – angelernte Arbeiter und Hilfsarbeiter in qualifizierter Verwendung,
Entlohnungsgruppe 5 – ungelernte Arbeiter und Arbeitskräfte für einfache Reinigungsarbeiten.
(2) Angelernte Arbeiter sind ungelernte Arbeiter nach einer den Betriebsverhältnissen angepassten Anlernzeit. Gelernte Facharbeiter sind Arbeiter, die ein der Verwendung des Vertragsbediensteten entsprechendes Gewerbe erlernt haben. Die Erlernung eines Gewerbes ist durch das Gesellenprüfungszeugnis, das Zeugnis über die Facharbeiterprüfung, das Zeugnis über die Lehrlingsprüfung (Lehrabschlussprüfung) oder das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften die ordnungsgemäße Beendigung des Lehrverhältnisses ersetzt, nachzuweisen. In Gewerbezweigen, in denen keines der angeführten Zeugnisse erworben werden kann, ist der Nachweis durch den Lehrbrief zu erbringen.
(3) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Arbeiters beträgt in den Entlohnungsgruppen 1 bis 5:
Entlohnungsgruppe | |||||
in der Entlohnungs- stufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 | 1.931,3 | 1.899,1 | 1.867,1 | 1.819,7 | 1.787,5 |
2 | 1.967,7 | 1.930,7 | 1.895,4 | 1.842,0 | 1.803,8 |
3 | 2.004,5 | 1.962,1 | 1.923,8 | 1.864,3 | 1.819,8 |
4 | 2.041,0 | 1.993,5 | 1.952,2 | 1.886,4 | 1.836,3 |
5 | 2.077,8 | 2.024,8 | 1.980,7 | 1.908,4 | 1.851,9 |
6 | 2.114,0 | 2.056,2 | 2.009,3 | 1.930,6 | 1.868,0 |
7 | 2.150,9 | 2.087,8 | 2.036,9 | 1.952,8 | 1.884,0 |
8 | 2.187,3 | 2.118,5 | 2.065,2 | 1.974,6 | 1.900,3 |
9 | 2.224,1 | 2.150,0 | 2.093,8 | 1.996,8 | 1.916,2 |
10 | 2.261,4 | 2.181,9 | 2.122,4 | 2.019,5 | 1.932,2 |
11 | 2.313,5 | 2.226,4 | 2.163,6 | 2.054,1 | 1.961,0 |
12 | 2.353,4 | 2.257,8 | 2.192,0 | 2.076,4 | 1.977,5 |
13 | 2.396,0 | 2.290,8 | 2.220,1 | 2.098,5 | 1.993,1 |
14 | 2.438,6 | 2.325,2 | 2.248,6 | 2.120,6 | 2.009,1 |
15 | 2.481,3 | 2.359,2 | 2.277,7 | 2.143,4 | 2.025,4 |
16 | 2.524,2 | 2.395,8 | 2.308,0 | 2.165,5 | 2.040,9 |
17 | 2.567,6 | 2.432,5 | 2.339,0 | 2.187,6 | 2.057,6 |
18 | 2.611,9 | 2.468,6 | 2.370,8 | 2.210,0 | 2.073,4 |
19 | 2.655,9 | 2.505,5 | 2.404,1 | 2.231,9 | 2.089,4 |
20 | 2.700,2 | 2.542,0 | 2.436,7 | 2.254,4 | 2.105,5 |
21 | 2.743,7 | 2.580,1 | 2.469,8 | 2.278,3 | 2.122,0 |
(4) Facharbeitern, Kraftwagenlenkern, Schaffnern, Autobus- und Obuslenkern, Kanalarbeitern sowie Friedhofsarbeitern kann über ihren Antrag eine Verwendungszulage im Höchstausmaß von 8 v. H. des Monatsentgeltes durch Gemeinderatsbeschluss zuerkannt werden, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen oder wenn ihre Tätigkeit mit besonderer Verantwortung oder Gefährdung verbunden ist.
(5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Arbeiter vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Arbeitern einer höheren Entlohnungsgruppe versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.
Anm.: in der Fassung: LGBl. Nr. 118/1968, LGBl. Nr. 9/1971, LGBl. Nr. 60/1973, LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 90/2020
§ 19a
§ 19a Erhöhung von Monatsentgeltansätzen
Die Landesregierung wird ermächtigt die Monatsentgeltansätze des § 18 und § 19 sowie die gesetzlichen Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die prozentuell gleichmäßige oder betragsmäßige Erhöhung der Monatsentgeltansätze des § 18 und § 19 oder über eine Einmalzahlung zwischen younion – Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Steiermark, dem Gemeindebund Steiermark und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen.
2. Kommt es zu keiner Vereinbarung nach Z 1, aber zu einer Vereinbarung über die prozentuell gleichmäßige oder betragsmäßige Erhöhung der Monatsentgeltansätze der Bundesbediensteten oder über eine Einmalzahlung zwischen den Dienstnehmervertretungen und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen.
Diese Verordnungen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 20
§ 20 Auszahlung
(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Die für das 1. Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das 2. Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das 3. Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das 4. Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 90/2002
§ 20a
§ 20a Pensionskassenverträge
(1) Zugunsten der Vertragsbediensteten und deren Hinterbliebenen kann der Gemeinderat den Abschluss eines Pensionskassenvertrages im Sinne der Bestimmungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, beschließen. Über den Inhalt des Pensionskassenvertrages ist mit der Personalvertretung, repräsentiert von dem nach den Bestimmungen des Stmk. Gemeindepersonalvertretungsgesetzes 1994 eingerichteten Organen, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
(2) In Gemeinden, in denen eine Personalvertretung kraft Gesetzes nicht eingerichtet ist, ist die Betriebsvereinbarung mit den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Dienststand befindlichen Bediensteten abzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002
§ 21
§ 21 Soziale Zuwendungen
Abgesehen von den gesetzlichen Nebengebühren und Zulagen kann der Gemeinderat Kraft freien Beschlussrechtes, den Vertragsbediensteten weitere soziale Zuwendungen gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020
§ 21a
§ 21a Verwendungsentschädigung, Ergänzungszulage, Verwendungsabgeltung
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Verwendungsentschädigung, wenn der Gemeinderat feststellt, dass er dauernd
1. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden kann, der einen Dienstposten der Dienstklasse VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat;
2. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Dem Vertragsbediensteten,
1. dem dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken und
2. der das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,
kann für die Dauer dieser Verwendung eine Verwendungsentschädigung gewährt werden.
(3) Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 1 ist mit zwei Vorrückungsbeträgen der Entlohnungsgruppe zu bemessen, der der Vertragsbedienstete angehört.
(4) Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 2 100% und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Vertragsbediensteten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungsentschädigungen nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungsentschädigungen 100% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen. Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungsentschädigung nach Abs. 2 nach der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die von Vertragsbediensteten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.
(5) Die Verwendungsentschädigung ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.
(6) Wird ein Vertragsbediensteter aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder endet der Zeitraum einer befristeten Bestellung eines Vertragsbediensteten ohne Weiterbestellung und ist für die neue Verwendung
1. eine niedrigere Verwendungsentschädigung vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Verwendungsentschädigung die für die neue Verwendung vorgesehene Verwendungsentschädigung;
2. keine Verwendungsentschädigung vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, die bisherige Verwendungsentschädigung ersatzlos.
(7) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, ist die Verwendungsentschädigung mit Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, einzustellen. Dem Vertragsbediensteten gebührt mit dem der Abberufung nächstfolgenden Monatsersten eine Ergänzungszulage, sofern für die neue Verwendung keine Verwendungsentschädigung vorgesehen ist,
a) ab einem mindestens dreijährigen Bezug der Verwendungsentschädigung im Ausmaß von 75 %,
b) ab einem mindestens sechsjährigen Bezug der Verwendungsentschädigung im Ausmaß von 100 % d
der bisherigen Verwendungsentschädigung.
Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Überstellungen, Zulagen und Verwendungsentschädigungen gegenzurechnen.
(8) Gründe, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen und
2. Krankheiten und Gebrechen, wenn sie der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(9) Für Zeiträume, in denen das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 keine Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungsentschädigung ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes festzusetzen.
(10) Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgender Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine Verwendungsabgeltung. Für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten gebührt keine Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungsentschädigung für den ständigen Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten die Verwendungsentschädigung für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung ist die Bestimmung des Abs. 3 und 4 maßgebend. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002
§ 21b
§ 21b Aufwands- und Trauungsentschädigung
(1) Vertragsbediensteten, welche mit der Vollziehung von Personenstandsangelegenheiten betraut sind, kann der Gemeinderat für diese Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung zuerkennen, wenn diese Tätigkeit nicht anders abgegolten wird. Die Aufwandsentschädigung beträgt in Gemeinden oder in Standesamtsverbänden monatlich:
bis zu 1500 Einwohnern | 1,5 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 |
von 1501 bis 3000 EW | 2,5 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 |
von 3001 bis 10.000 EW | 4,0 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 |
über 10.000 EW | 5,5 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 |
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Vertragsbediensteten, der mit Personenstandsangelegenheiten betraut ist, auch dann in voller Höhe, wenn seine regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist oder er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG bzw. nach § 8 EKUG in der Fassung des § 30c in Anspruch nimmt.
(3) Vertragsbediensteten nach Abs. 1 kann vom Gemeinderat eine Trauungsentschädigung zuerkannt werden, wenn die Aufwendungen nicht anders abgegolten werden. Jede Trauung ist mindestens in Höhe von 1 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 abzugelten und darf 3 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002
§ 21c
§ 21c Anfall und Einstellung des Entgeltes
(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Bei Änderung des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch der vorzeitige Austritt des Vertragsbediensteten in den Bereich des Dienstgebers fällt und er den Grund dafür zu verantworten hat, so behält der Dienstnehmer seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsentgeltes.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002
§ 21d
§ 21d Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind nach schriftlicher Verständigung der/des Vertragsbediensteten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015
§ 21e
§ 21e Verjährung
(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 21d) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015
§ 22
§ 22 Wochendienstzeit
Für das Ausmaß der Wochendienstzeit der Vertragsbediensteten gilt § 28 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl. Nr. 213, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1971, LGBl. Nr. 60/1973
§ 22a
§ 22a Herabsetzung der Wochendienstzeitauf die Hälfte
Für die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte, die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines Kindes oder nahen Angehörigen, die Festlegung von Dienststunden, die Überschreitung der herabgesetzten Wochendienstzeit und die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die für die Vertragsbediensteten des Landes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 53/2023 geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 53/2023
§ 23
§ 23 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes.
§ 24
§ 24 Ansprüche bei Dienstverhinderung
(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder nach mindestens 14tägiger Dienstdauer durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn aber das Dienstverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 3 Monaten und wenn es mindestens 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 6 Monaten. Die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage fortbesteht, verlängern sich um die Hälfte, wenn die Krankheit die Folge einer Kriegsbeschädigung oder einer nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen einer solchen gleichgehaltenen Schädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente, entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. oder ein Versehrtengeld, entsprechend einer Versehrtheit von mindestens 60 v. H. bezieht. Die gleiche Begünstigung steht dem Vertragsbediensteten zu, dessen Krankheit die Folge einer im Kampfe für ein freies demokratisches Österreich erlittenen Schädigung ist, deretwegen er im Bezuge einer Opferrente nach § 11 Abs. 1 Z. 1 des Opferfürsorgegesetzes 1947 unter Zugrundeliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. oder einer Versehrtheit von mindestens 60 v. H. steht. Liegt der Rente oder dem Versehrtengeld eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Versehrtheit von mindestens 70 v. H. zugrunde, so verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage fortbesteht, auf das Doppelte.
(2) Dauert die Dienstverhinderung über die im Abs. 1 bestimmten Zeiträume hinaus an, so erhält der Vertragsbedienstete für die gleichen Zeiträume einen Zuschuss in der Höhe von 49 v. H. des ihm bei Eintritt der Dienstverhinderung gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 5 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(4) Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Monatsentgeltes und der Kinderzulage als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(5) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, den der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, kann das Monatsentgelt und die Kinderzulage bzw. der Zuschuss über die in den Abs. 1 und 2 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(6) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage ist dem Vertragsbediensteten bis zur Dauer eines Monates auch dann zu belassen, wenn er nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung gehindert wird. Hiebei ist das Monatsentgelt und die Kinderzulage während der ersten 2 Wochen in voller Höhe, darüber hinaus in der halben Höhe zu gewähren. Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
(7) Durch welche Zeit weibliche Vertragsbedienstete vor und nach ihrer Niederkunft vom Dienst befreit sind, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Diese Dienstbefreiung gilt nicht als eine Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1. Während dieser Dienstbefreiung erhalten die Vertragsbediensteten kein Entgelt, wenn die laufenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe des vollen Entgeltes erreichen; ist dies nicht der Fall, so erhalten sie eine Ergänzung auf das volle Entgelt.
(8) Hat der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, so kommen ihm die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 höchstens für die Dauer von 4 Wochen zu.
(9) Hat eine Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert, so kann das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist durch den Dienstgeber gekündigt werden, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart worden ist. Bei der Berechnung der Dauer der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Dienstgeberin hat die/den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich zu verständigen, wenn die Dienstgeberin das Dienstverhältnis nach dieser Bestimmung kündigen will. Erfolgt die nachweisliche Verständigung nicht rechtzeitig, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die/der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist.
(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als 6 Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 6 zurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/1967, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020
§ 24a
§ 24a Fortzahlung der Bezüge während einer Präsenzdienstleistung
Für die Fortzahlung der Bezüge während einer Präsenzdienstleistung sind die für die Vertragsbediensteten des Landes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002
§ 25
§ 25 Dienstbefreiung auf die Dauer eines Kurgebrauches
(1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewährt, wenn
a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1966, LGBl. Nr. 118/1968
§ 26
§ 26 Erholungsurlaub – Anspruch und Ausmaß
( 1) Die/Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
1. eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,
2. einer Außerdienststellung,
3. einer Dienstfreistellung gemäß § 30c oder
4. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht. Wurde vor Antritt einer Dienstfreistellung nach Z. 1 bis 3 der Erholungsurlaub für das laufende Kalenderjahr über den aliquoten Anspruch hinaus bereits in Anspruch genommen, so ist der Erholungsurlaub, für den nach Antritt des Dienstes nach der Dienstfreistellung ein Anspruch erworben wurde, um das Ausmaß des Mehrverbrauches zu kürzen.
(5) In dem Kalenderjahr, in dem ein befristetes Dienstverhältnis beendet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 bis 5 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(7) Das in den Abs. 2 bis 4 und § 26b ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die/der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(8) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der/Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit ihres/seines Erholungsurlaubes so viele Stunden als verbraucht anzurechnen, als sie/er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 und 4 oder gemäß § 26a ein Rest von Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.
(9) Fällt während der Zeit eines Erholungsurlaubes einer/eines Vertragsbediensteten, für die/den die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat sie/er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1966, LGBl. Nr. 57/1967, LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 6/2015
§ 26a
§ 26a Änderung des Urlaubsausmaßes
(1) Das in den §§ 26 und 26b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
1. die/der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt oder
2. die/der Vertragsbedienstete
a) eine Dienstfreistellung,
b) eine Außerdienststellung oder
c) eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des St. MSchKG
in Anspruch nimmt.
(2) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1966, LGBl. Nr. 60/1973, LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 75/1986, LGBl. Nr. 6/2015
§ 26b
§ 26b Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte
(1) Die/Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihr/ihm gemäß § 26 Abs. 2 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens
40 % auf 32 Stunden,
50 % auf 40 Stunden.
(3) Die/Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 6/2015
§ 26e
§ 26e Verbrauch des Erholungsurlaubes
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der/des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat die/der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Urlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Vertragsbedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt zu behandeln.
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 6/2015, LGBl. Nr. 35/2020
§ 26f
§ 26f Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978
§ 26g
§ 26g Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1) Erkrankt eine Vertragsbedienstete/ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die/der Vertragsbedienstete während der Tage ihrer/seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte.
(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.
(3) Erkrankt eine Vertragsbedienstete/ein Vertragsbediensteter, die/der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.
(4) Die/Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann die/der Vertragsbedienstete aus Gründen, die nicht von ihr/ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat die/der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt die/der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.
(5) Das ärztliche Zeugnis bzw. die Bestätigung des Krankenversicherungsträgers hat über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit Aufschluss zu geben. Bei Erkrankung der/des Vertragsbediensteten im Ausland ist anstelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung des Krankenversicherungsträgers eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre oder ambulante Behandlung beizubringen, die auch die Ursache der Dienstunfähigkeit zu enthalten hat.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Vertragsbedienstete/den Vertragsbediensteten, die/der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(7) Die Abs. 1 und 4 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 30b Abs. 2 und 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 4 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 6/2015
§ 26h
§ 26h Verfall des Erholungsurlaubes und Ablöseverbot
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die/der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(2) Eine Ablöse des Erholungsurlaubes in Geld ist unzulässig.
A nm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 6/2015
§ 26i
§ 26i Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes (§ 26e) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2) Konnte eine Vertragsbedienstete/ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Termin antreten oder ist die/der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr/ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 des Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 30b Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Vertragsbedienstete/den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 6/2015
§ 27
§ 27 Urlaubsersatzleistung
(1) Der/Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Gehalt und der Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der/des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die/der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen wird.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind das zu viel empfangene Gehalt und der Kinderzulage von der/vom Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2. verschuldete Entlassung.
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Gehaltes und der Kinderzuzuschusses, die der/dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn sie/er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem St. MSchKG durch
1. Entlassung ohne Verschulden der/des Vertragsbediensteten,
2. begründeten vorzeitigen Austritt der/des Vertragsbediensteten,
3. Kündigung durch den Dienstgeber oder
4. einvernehmliche Auflösung,
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die Vertragsbedienstete/den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der/des Vertragsbediensteten endet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 6/2015, LGBl. Nr. 90/2020
§ 30
§ 30 Sonderurlaub
(1) Der/Dem Vertragsbediensteten kann aus besonderem Anlass aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder im Interesse des Landes auf ihr/sein Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Der/Dem Vertragsbediensteten ist auf ihr/sein Ansuchen ein Sonderurlaub zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, Wahl-, oder Pflegekindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2014, bezogen wird, im Ausmaß von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren.
(3) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält die/der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(4) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(5) Die Gewährung eines Sonderurlaubes der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 6/2015
§ 30a
§ 30a Karenzurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Gemeinderat verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, ist die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich.
(5) Wurde die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht berücksichtigt, so ist diese Zeit dem Vertragsbediensteten auf Antrag zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(6) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG, in der Fassung des § 30c, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 90/2002
§ 30b
§ 30b Pflegefreistellung
(1) Die/Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie/er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt oder
2. wegen der notwendigen Pflege einer sonstigen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
3. wegen der notwendigen Betreuung ihres/seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt oder
4. a) wegen der Begleitung ihres/seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
b) ihres/seines behinderten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird.
(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin/der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit der/dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt. Als Kinder im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind Personen zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der/des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend bei Teilzeitbeschäftigung. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet die/der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die/der Vertragsbedienstete
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
2. a) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, oder
b) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes (einschließlich Wahl-, oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2014, gewährt wird an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
(5) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit der/des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.
(6) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 26e angetreten werden.
(7) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 26g Abs. 7 ist auf das nach Abs. 3 und 4 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.
(8) Im Fall der notwendigen Pflege ihres/seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene/jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z. 1, Abs. 4 und 6, die/der nicht mit ihrem/seinem erkrankten Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
(8a) Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, einer Ehepartnerin/eines Ehepartners oder einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners hat auch jene/jener Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, die/der nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.
(9) Die/Der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer/seines eingetragenen Partnerin/Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 Anspruch auf Pflegefreistellung.
(10) Die Zeit der Pflegefreistellung ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln .
(11) Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 6/2015, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 53/2023
§ 30c
§ 30c Familienhospizfreistellung
(1) Der/Dem Vertragsbediensteten ist auf ihr/sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 30b Abs. 1 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) oder
2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihr/ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung ihrer/seiner Bezüge oder
3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit einer/eines Vertragsbediensteten sind die §§ 49 und 50 des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark – Stmk. L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Der/Dem Vertragsbediensteten ist auf ihr/sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Die/Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Dienstbehörde hat über die von der/von dem Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der die/der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) der/des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
(5) Die/Der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer/seines eingetragenen Partnerin/eingetragenen Partners nach Maßgaber der Abs. 1 bis 4 Anspruch auf Familienhospizfreistellung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/1993, LGBl. Nr. 54/2007, LGBl. Nr. 81/2010
§ 30d
§ 30d Anwendung des St.-MSchKG
Das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz – St. MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gilt mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung weiters nur dann besteht, wenn die Vertragsbedienstete in einer Dienststelle (§ 5 Abs. 1 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 37/1994, in der jeweils geltenden Fassung) mit mehr als fünf Bediensteten beschäftigt ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 54/2007, LGBl. Nr. 90/2020
§ 30e
§ 30e Pflegeteilzeit
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Z. 2 und 3 kann – sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat – die regelmäßige Wochendienstzeit der/des Vertragsbediensteten auf ihren/seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige/jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014 oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Der Dienstgeber kann auf Antrag der/des Vertragsbediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
1. der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
2. der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
3. Tod
der/des nahen Angehörigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015
§ 30f
§ 30f Bildungsteilzeit
(1) Der/Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern
1. das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
2. keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und
3. eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.
Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(2) Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.
(3) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zulässig. wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(4) Fällt während der Dauer einer Bildungsteilzeit
1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 oder 7 St.-MSchKG,
2. eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG,
3. ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 181/2013,
4. ein Ausbildungsdienst nach §§ 37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 181/2013 oder
5. ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013,
ist die vereinbarte Bildungsteilzeit unwirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015
§ 31
§ 31 Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer/eines pflegebedürftigen Angehörigen
(1) Der/Dem Vertragsbediensteten ist auf ihr/sein Ansuchen eine Karenz unter Entfall der Bezüge (Pflegekarenz) zu gewähren, wenn sie/er sich der Pflege
1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 367, in der Fassung BGBl. Nr. 53/2014, gewährt wird und ihre/seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes oder
2. einer/eines nahen Angehörigen in Sinne des § 30b Abs. 2 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung unter gänzlicher Beanspruchung ihrer/seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
3. einer/eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinne des § 30b Abs. 2 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z. 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 Z. 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige/jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, BGBl. I Nr. 48/2014) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Abs. 1 Z. 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Die/Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(6) Der Dienstgeber kann auf Antrag der/des Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Pflegekarenz verfügen, wenn
1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglichen verfügten Dauer der Pflegekarenz für die Vertragsbedienstete/den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(7) Die Zeit der Karenz ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln .
(8) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Gemeindedienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 3 weggefallen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 6/2015, LGBl. Nr. 53/2023
§ 31a
§ 31a Frühkarenzurlaub
(1) Einer/Einem Vertragsbediensteten (Vater oder gleichgestellter zweiter Elternteil) ist auf ihr/sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes/mehrerer Kinder bei Mehrlingsgeburten bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zweck der Betreuung und Pflege des Kindes/der Kinder ein Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie/er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, ausgenommen Abs. 2, und mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Frühkarenzurlaub). Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Vertragsbediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes/bei Mehrlingsgeburten seiner Kinder oder des Kindes/bei Mehrlingsgeburten der Kinder seines Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes/der Kinder ein Frühkarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind/den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einer/Einem Vertragsbediensteten, die/der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr/sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die/Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, LGBl. Nr. 53/2023
§ 31b
§ 31b Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz
(1) Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihr/ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie/Er ist nach Wiederantritt des Dienstes zu betrauen:
1. mit jener Stelle, auf der sie/er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
2. wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle seiner/ihrer Dienststelle oder
3. wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder
4. wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle
a) ihrer/seiner Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht
b) einer anderen Dienststelle.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist die/der Vertragsbedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Bedienstete/ein Bediensteter zu behandeln, die/der Gründe für ihre/seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023
§ 32
§ 32 Vorschüsse und Geldaushilfen
(1) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, längstens binnen 30 Monaten zurückzuzahlender Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsentgeltes gewährt werden. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Der Vorschuss wird im Wege der Aufrechnung abgestattet; der Vertragsbedienstete kann jedoch den Vorschuss vorzeitig zurückzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, so werden die noch aushaftenden Raten sogleich fällig. Zur Deckung eines in diesem Zeitpunkte noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses können die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können auch höhere Vorschüsse gewährt werden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, keine Anwendung; Ausnahmen bewilligt der Gemeinderat.
(4) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung auch eine nichtrückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
§ 33
§ 33 Enden des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 9, durch Tod, Zeitablauf, Kündigung, einverständliche Auflösung, Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Anstellungsgemeinde oder Entlassung oder Austritt.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 35 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 37 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 35 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
§ 34
§ 34 Zeitablauf
Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn es nicht schon früher durch einen anderen der im § 33 angeführten Gründe sein Ende gefunden hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002
§ 35
§ 35 Kündigung
(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen 1 Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. An Stelle des einjährigen Zeitraumes tritt ein solcher von 2 Jahren, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
a) wenn die/der Vertragsbedienstete ihre/seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
b) wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig und körperlich ungeeignet erweist;
c) wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
d) wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
e) wenn sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
f) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten zur Gemeinde bereits zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat;
g) wenn der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
h) wenn der Vertragsbedienstete, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020
§ 36
§ 36 Kündigungsfristen
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten | 1 Woche, |
6 Monaten | 2 Wochen, |
1 Jahr | 1 Monat, |
2 Jahren | 2 Monate, |
5 Jahren | 3 Monate, |
10 Jahren | 4 Monate, |
15 Jahren | 5 Monate. |
(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung ist § 24 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.
(3) Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens 8 Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.
§ 37
§ 37 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, auch vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von maßgeblichen Umständen erschlichen hat;
b) wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten, einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere, wenn er sich Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen, sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
c) wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
d) wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
e) wenn der Vertragsbedienstete einer Nebenbeschäftigung nachkommt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seine Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt.
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.
(4) Das gleiche gilt
1. bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 4a vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2. bei anderen Vertragsbediensteten
a) für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines von § 2 Abs. 1 lit. a Z. 2 erfassten Landes gegeben ist, noch die Nachsicht nach § 2 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist,
b) für den Fall des Verlustes der Staatsbürgerschaft eines von § 2 Abs. 1 lit. a Z. 2 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von § 2 Abs. 1 lit. a Z. 2 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist, noch die Nachsicht nach § 2 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist.
(5) Ein wichtiger Grund, der die/den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn sie/er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre/seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder wenn sie/er Anspruch auf Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2020, hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/1995, LGBl. Nr. 90/2020
§ 38
§ 38 Abfertigung
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 8 Abs. 2 ) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 35 Abs. 2 lit. a, c oder e gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 37 Abs. 2) trifft;
5. wenn der Dienstnehmer gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;
6. wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 37 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt, oder wenn der Dienstnehmer aus dem Vertragsdienstverhältnis unmittelbar in ein Vertragsdienstverhältnis zum Bund, zu einer vom Bund verwalteten Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, zu einem Bundesland, zu einer anderen Gemeinde oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einer/einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn sie/er das Dienstverhältnis kündigt
1. innerhalb von zwei Jahren nach der
a) Eheschließung oder
b) Geburt eines eigenen Kindes oder
c) Annahme eines von ihr/ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin an Kindes statt angenommenen Kindes, das das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
d) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 21 Abs. 1 Z 2 St. MSchKG oder § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 4 Väter-Karenzgesetz – VKG), das das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt oder
2. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach § 18, § 19, § 20 und § 22 St. MSchKG oder nach § 8 VKG oder
3. während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 25 St. MSchKG oder § 8 VKG.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis noch andauert oder wenn es in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
(5a) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 5 ist die in mindestens der Hälfte einer Vollbeschäftigung, in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit zu verstehen, soweit diese für die Vorrückung wirksam ist.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/1967, LGBl. Nr. 60/1973, LGBl. Nr. 75/1986, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020
§ 39
§ 39 Sonderverträge
In begründeten Fällen können im Dienstvertrag zugunsten des Vertragsbediensteten Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002
§ 40
§ 40 Gemeinderätliche Personalkommissionen
In Gemeinden, in denen ein Dienststellenausschuss gemäß des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 37/1994, in der jeweils geltenden Fassung, besteht, ist eine gemeinderätliche Personalkommission einzurichten. Für die Einrichtung, den Wirkungsbereich und die Geschäftsführungsbestimmungen der gemeinderätlichen Personalkommissionen gilt der Abschnitt VI des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1994, LGBl. Nr. 90/2020
§ 40a
§ 40a Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/1968
§ 40b
§ 40b Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefasst sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 54/2007
§ 40c
§ 40c EU-Recht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 1979/7/EWG: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. L 006 vom 10/1/1979, S. 24;
2. Richtlinie 1989/391/EWG: Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. L. 183 vom 29/6/1989, S. 1–8;
3. Richtlinie (EU) 2019/1152: Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105;
4. Richtlinie 1993/104/EG: Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L. 307 vom 13/12/1993, S. 18;
5. Richtlinie 1997/81/EG: Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. L. 014, vom 20/1/1998, S. 9;
6. Richtlinie 2003/109/EG: Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L. 16 vom 23. 1. 2004, S. 44;
7. Richtlinie 2005/36/EG: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3;
8. Richtlinie 2004/38/EG: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35;
9. Richtlinie (EU) 2019/1158: Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79.
10. Richtlinie (EU) 2022/2041: Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 53/2023, LGBl. Nr. 18/2025
§ 40d
§ 40d Datenverarbeitung
(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, im Rahmen der Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes alle dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, im Sinne des Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten und zu einem anderen in Abs. 3 genannten Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
(2) Weiters ist die Gemeinde gemäß Abs. 1 ermächtigt, personenbezogene Daten der Bediensteten in anonymisierter Form zu Zwecken des Managements, des Controllings, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.
(3) Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 muss
1. zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens des öffentlichen Dienstes,
2. zum Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, oder
3. zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 2 übertragenen öffentlichen Gewalt erforderlich sein.
(4) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister oder die Leiterin/der Leiter des Inneren Dienstes des Gemeindeamtes ist ermächtigt, personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Abs. 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn
1. schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,
2. dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht,
3. die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist und
4. die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten oder personenbezogener Daten besonderer Kategorien erfordern, nicht überwiegen.
Sobald das Informieren der betroffenen Person dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende zuständige Behörde dies der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder der Leiterin/dem Leiter des inneren Dienstes mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Die Rechte gemäß der DSGVO der betroffenen Person sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt ihrer Information insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens verhältnismäßig und notwendig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 41
§ 41 Übergangsbestimmungen
(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden. Bereits bestehende Dienstverhältnisse sind durch den Abschluß eines schriftlich auszufertigenden Dienstvertrages zu erneuern.
(2) Die durch Verfügungen oder Verträge von Gemeinden auf Grund der bisherigen Bestimmungen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbenen Rechte in dienst- und besoldungsrechtlicher Beziehung werden anerkannt. Soweit sich hiebei Minderungen gegenüber den bisherigen Ansprüchen der Vertragsbediensteten ergeben sollten, sind Ergänzungszulagen im Ausmaße der jeweiligen Minderung zu gewähren, die nach Maßgabe der Erreichung eines höheren Entgeltes einzuziehen sind.
(3) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 6 sind für die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Bezugsberechnungszeiträume auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Fristen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben.
(4) Auf Fristen des § 24, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufen, sind mit Wirksamkeit von diesem Tag die Bestimmungen des § 6 und des § 24 anzuwenden.
(5) Kündigungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen wurden und den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 lit. f widersprechen, sind unwirksam, wenn die Kündigungsfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.
§ 41a
§ 41a Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag
Für entgeltliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 21e anzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015
§ 41b
§ 41b Übergangsbestimmungen betreffend Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal
(1) Den Vertragsbediensteten (§ 1 Abs. 2 und 3), die am 1. Dezember 2022 oder danach in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, beschäftigt sind und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2022, sowie Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 64/2005, angehören, wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage zum Monatsentgelt gewährt.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr und gebührt in Höhe von 134,00 Euro pro Kalendermonat; sie ist für die tatsächliche Dauer des Dienstverhältnisses, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren.
(3) Den nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung.
(4) Für jene Bediensteten nach § 1 Abs. 7a bis 7c, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Entlohnungsschema nach dem Hauptstück III, IV. Teil des Stmk. L-DBR oder nach dem 2. Teil, 4. Abschnitt des StKDBR wechseln, wird die Zulage nach Abs. 1 ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 14/2024
§ 41c
§ 41c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2023
(1) Die Informationen nach § 8 Abs. 2 sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Informationen nach § 8 Abs. 3 sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023
§ 41d
§ 41d Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 14/2024
Bedienstete nach § 1 Abs. 7a bis 7c, die am 31. August 2023 Gemeindebedienstete sind, sind mit der Maßgabe in das neue Entlohnungsschema nach dem Hauptstück III, IV. Teil des Stmk. L-DBR oder nach dem 2. Teil, 4. Abschnitt des StKDBR zu überstellen, dass die Entlohnungsstufe unverändert bleibt und sie keinen Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Monatsentgelt einschließlich Zulagen und Vergütungen erleiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2024
§ 42
§ 42 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz ist in der Stammfassung LGBl. Nr. 160/1962 am 9. Oktober 1962 in Kraft getreten.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bisherigen Dienstordnungen und sonstige Vorschriften, die das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden betreffen, außer Kraft getreten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002
§ 43
§ 43 Inkrafttreten von Novellen
(1) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 74/1966 sind in Kraft getreten:
1. die Neufassung des § 25 mit 1. Jänner 1965 ,
2. die Änderung des Begriffes „Familienzulage“ in „Haushaltszulage“ mit 1. Juni 1965 ,
3. die Neufassung des § 17 Abs. 2 mit 4. August 1966 .
(2) Die Neufassung des § 24 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 26 Abs. 5, § 38 Abs. 1 bis 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 57/1967 ist mit 21. Juni 1967 in Kraft getreten.
(3) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 118/1968 sind in Kraft getreten:
1. die Neufassung des § 19 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 lit. b mit 1. Jänner 1967 ,
2. die Neufassung des § 5 Abs. 1, § 19 Abs. 5, § 40a mit 5. September 1968 .
(4) Die Neufassung des § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 und Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/1971 ist mit 5. Jänner 1970 in Kraft getreten.
(5) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 60/1973 sind in Kraft getreten:
1. die Neufassung des § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 22 und die Aufhebung des § 19 Abs. 4 mit 1. Dezember 1972 ,
2. die Neufassung der §§ 38, 26a Abs. 1 lit. c und lit. d und des § 26a Abs. 4 mit 5. Juli 1973 .
(6) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/1978 sind in Kraft getreten:
1. die Neufassung des § 19 Abs. 1 mit 1. Jänner 1978 ,
2. die Neufassung der §§ 26, 26a bis 26l, 27 bis 30, 30a, 30b mit 1 . Jänner 1977 .
(7) Die Neufassung des § 17 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 60/1981 ist mit 1 . Jänner 1979 in Kraft getreten.
(8) Die Neufassung des § 1 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 16/1984 ist mit 1. Jänner 1984 in Kraft getreten.
(9) Die Neufassung des § 30c durch die Novelle LGBl. Nr. 104/1993 ist am 22. Oktober 1993 in Kraft getreten.
(10) Die Neufassung des § 2 Abs. 1 lit. a, § 2 Abs. 1a, der §§ 4a und 37 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 15/1995 ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.
(11) Die Neufassung des § 1 Abs. 2, 3, 5, 7 und 8, der §§ 1a und 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4, der §§ 9a, § 13, § 14 Abs. 2, der §§ 17, § 20 Abs. 1 und 4, der §§ 20a, 21, 21a, 21b, 21c, 22a und 24 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, der §§ 24a und 26b Abs. 1, der § 26h und § 26i Abs. 2, des § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 30a Abs. 6 und der §§ 30b, § 34 und 35 Abs. 2 lit. a und f, des § 38 Abs. 3, 4 und 6, der §§ 39, 42 und 43 durch die Novelle LGBl. Nr. 90/2002 tritt mit 20. August 2002 in Kraft.
(12) Die Änderung des § 30c sowie die Einfügung des § 30d und des § 40b durch die Novelle LGBl. Nr. 54/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2007 , in Kraft.
(13) Die Einfügung der §§ 2a und 40c durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008 , in Kraft.
(14) Die Änderung des § 10 Abs. 1 Z. 1 und des § 15 sowie die Einfügung der §§ 1b und 30b Abs. 7 und des § 30c Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010 , in Kraft.
(15) In der Fassung der Gemeindedienstrechts-Novelle 2015, LGBl. Nr. 6/2015, treten in Kraft:
1. § 21d, § 26, § 26a, § 26b, § 26e, § 26g, § 26h, § 26i, § 27, § 30, § 30b, § 30e, § 30f § 31 und § 31a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2015 ; gleichzeitig treten § 26c, § 26d, § 28 und § 29 außer Kraft;
2. § 21e und § 41a am 11. November 2014 .
(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 26e Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(17) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 90/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, des § 1 Abs. 7 und Abs. 7a, § 2 Abs. 1a, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 14 und 14a, § 8 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 3 zweiter Satz, § 9b, § 12, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 19a, § 21, § 24 Abs. 9, § 27 Abs. 2, 4 und 5, § 30b Abs. 2 § 30d, § 35 Abs. 2. lit. a, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 und 5a, § 40 und § 40d mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Oktober 2020 , in Kraft; gleichzeitig tritt § 1a und § 18 Abs. 4 außer Kraft.
(18) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 87/2022, treten
1. das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 7a bis 7c und § 41b mit 1. Jänner 2022 in Kraft und
2. das Inhaltsverzeichnis und § 41b mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2023 tritt § 41b Abs. 2 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1b, § 8, § 8a, § 13, § 22a, § 30b Abs. 1, 8a, 10 und 11, § 31 Abs. 7 und 8, § 31a, § 31b, die Überschrift des § 40c, § 40c Einleitungssatz, Z 3, 8 und 9 und § 41c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2023 , in Kraft.
(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 7a, 7b und 7c, § 41b Abs. 4 sowie § 41d mit 1. September 2023 in Kraft.
(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2025 treten § 17 Abs. 3 und § 40c Z 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2025 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 54/2007, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 6/2015, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 53/2023, LGBl. Nr. 14/2024, LGBl. Nr. 18/2025
Artikel II Übergangsbestimmung
Art. 2 (Novelle LGBl. Nr. 43/1978)
Die Vertragsbediensteten der bisherigen Entlohnungsgruppe 5 gelten als Vertragsbedienstete der neuen Entlohnungsgruppe 4, die Vertragsbediensteten der bisherigen Entlohnungsgruppe 6 gelten als Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe 5.
Artikel II Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Art. 2 (Novelle LGBl. Nr. 60/1973)
(1) Es treten in Kraft:
1. die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 3 (§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 22, Aufhebung § 19 Abs. 4) mit 1. Dezember 1972;
2. die Bestimmungen des Art. I Z. 4 bis 4 (§ 26a Abs. 1 lit. c und d und Abs. 4, § 38 ) mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes ( 5. Juli 1973 ).
(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis 30. November 1972 hat § 19 Abs. 4 zu lauten:
‚(4) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt der 182. Teil des Monatsentgeltes.‘
(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis 30. November 1972 hat § 22 Abs. 1 bis 4 zu lauten:
‚(1) Dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Arbeiters liegt eine 42stündige Wochendienstleistung zugrunde.
(2) Durch den Arbeitsausfall an den im § 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung BGBl. Nr. 264/1967 aufgezählten Tagen sowie an anderen feiertagen, an denen Arbeitsruhe angeordnet wird, tritt eine Minderung des Monatsentgeltes nicht ein. Dem Arbeiter, der an solchen Feiertagen auf Anordnung arbeitet, gebührt außer dem Monatsentgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt; hiebei ist der Berechnung des Entgeltes für einen vollen Arbeitstag ein Dreiundzwanzigstel des Monatsentgeltes zugrunde zu legen.
(3) Dem Arbeiter, der auf anordnung an Sonntagen arbeitet, gebührt für diese Arbeit ein besonderes Entgelt. Der Berechnung dieses Entgeltes sind für einen vollen Arbeitstag zwei Dreiundzwanzigstel des Monatsentgeltes zugrunde zu legen.
(4) Über die tägliche Arbeitszeit hinaus auf Anordnung geleistete Überstunden sind, soweit dadurch eine 42stündige Wochendienstleistung überschritten wird, von der 43. Stunde an bei Wochentagsarbeit mit dem Eineinhalbfachen, wenn sie jedoch in die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) fallen, mit dem Zweifachen, bei Feiertagsarbeit von der neunten Stunde an mit dem Zweifachen und bei Sonntagsarbeit von der neunten Stunde an mit dem Dreifachen des auf eine wochenarbeitsstunde entfallenden Teiles des Monatsentgeltes zu entlohnen; die Zeit des Arbeitsausfalles an gesetzlichen Feiertagen, Urlaubstagen oder sonstigen Tagen einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ist in die 42stündige Wochendienstleistung einzurechnen. Wochentagsüberstnden können innerhalb eines Monats entsprechend dem Wert der geleisteten Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden.‘
Artikel II Übergangsbestimmung
Art. 2 (Novelle LGBl. Nr. 75/1986)
Für die Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1984 beträgt das Urlaubsausmaß in jedem Kalenderjahr bei einem Dienstalter
1. bis zu 10 Jahren | 26 Werktage; |
2. von 10 bis 15 Jahren | 28 Werktage; |
3. von mehr als 15 Jahren | 32 Werktage; |
4. von 25 Jahren | 34 Werktage. |