(1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, über Verlangen des Bürgermeisters sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002
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