(1) Der Ehegatte eines Gemeindeorganes, Verwandte eines solchen Organes in gerader Linie, Seitenverwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad, sowie Personen, die in einem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht aufgenommen werden, wenn sie durch die Aufnahme dem Gemeindeorgan, mit dem sie verheiratet, verwandt, verschwägert oder wahlverwandt sind, dienstlich unmittelbar über- oder untergeordnet oder wenn sie der unmittelbaren Kontrolle durch dieses Gemeindeorgan unterstehen würde.
(2) Wird das Aufnahmehindernis nach Abs. 1 erst nach der Aufnahme begründet, so ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der Dienstverwendung und des Entgeltes Abhilfe zu schaffen. Ist wegen der geringen Anzahl von geeigneten Dienstposten eine Versetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, dass keine Beeinträchtigung der dienstlichen Belange eintritt.
(3) Ein Mitglied des Gemeinderates kann während seiner Funktionsdauer in der betreffenden Gemeinde nicht als Vertragsbediensteter aufgenommen werden.
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