(1) Das in den §§ 26 und 26b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
1. die/der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt oder
2. die/der Vertragsbedienstete
a) eine Dienstfreistellung,
b) eine Außerdienststellung oder
c) eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des St. MSchKG
in Anspruch nimmt.
(2) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1966, LGBl. Nr. 60/1973, LGBl. Nr. 43/1978, LGBl. Nr. 75/1986, LGBl. Nr. 6/2015
Keine Verweise gefunden
Rückverweise