(1) Dieses Gesetz findet auf alle Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Anwendung.
(2) Es gilt für alle Vertragsbediensteten der in Abs. 1 angeführten Gemeinden.
(3) Es gilt weiters für Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Gemeindeverbänden, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen der Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinde bestellt sind, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(4) Für die nähere Ausführung und die Anwendung dieses Gesetzes kann der Gemeinderat Verordnungen erlassen.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, für die eigene bundes- oder landesgesetzliche Regelungen gelten.
(6) Für Vertragsbedienstete, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Bundesrechnungshofes oder Direktor des Landesrechnungshofes oder dessen Stellvertreter, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind die für Landesbeamte in gleichartigen Funktionen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(7) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind auf die, diesem Gesetz unterliegenden Vertragsbediensteten, die in § 305 Abs. 1 Z 6 und 7 des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes Steiermark – Stmk. L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003, in der jeweils geltenden Fassung aufgezählten Gesetze sinngemäß anzuwenden.
(7a) Für Vertragsbedienstete, die in Gesundheitsberufen in Pflegeeinrichtungen tätig sind, gilt – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Einreihungen, die Monatsentgelte, die Funktionszulagen und Nebengebühren nach dem Hauptstück III, IV. Teil des Stmk. L-DBR in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach entsprechenden Nachfolgeregelungen richten.
(7b) Für Psychotherapeuten, Kunst- und Musiktherapeuten, Sporttherapeuten und Fach-Sozialbetreuer gilt – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Einreihungen, die Monatsentgelte, die Funktionszulagen und Nebengebühren nach dem Hauptstück III, IV. Teil des Stmk. L-DBR in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach entsprechenden Nachfolgeregelungen richten, wobei für Psychotherapeuten, Kunst- und Musiktherapeuten und Sporttherapeuten die Entlohnungsgruppe SII/N1 und für Fach-Sozialbetreuer die Entlohnungsgruppe SII/N2 heranzuziehen ist.
(7c) Für Vertragsbedienstete des Verwaltungsbereiches, der Wirtschaftsführung und der Technik, die im Gesundheits- und Pflegewesen tätig sind, gilt – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Einreihungen, die Monatsentgelte, die Funktionszulagen und Nebengebühren nach dem 2. Teil, 4. Abschnitt des Gesetzes über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H sowie deren Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR, LGBl. Nr. 100/2023, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. nach entsprechenden Nachfolgeregelungen richten.
(8) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz, die nur in der männlichen oder nur in der weiblichen Form verwendet werden, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 90/2002, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 14/2024
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