(1) Vertragsbediensteten, welche mit der Vollziehung von Personenstandsangelegenheiten betraut sind, kann der Gemeinderat für diese Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung zuerkennen, wenn diese Tätigkeit nicht anders abgegolten wird. Die Aufwandsentschädigung beträgt in Gemeinden oder in Standesamtsverbänden monatlich:
bis zu 1500 Einwohnern | 1,5 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 |
von 1501 bis 3000 EW | 2,5 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 |
von 3001 bis 10.000 EW | 4,0 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 |
über 10.000 EW | 5,5 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 |
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Vertragsbediensteten, der mit Personenstandsangelegenheiten betraut ist, auch dann in voller Höhe, wenn seine regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist oder er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG bzw. nach § 8 EKUG in der Fassung des § 30c in Anspruch nimmt.
(3) Vertragsbediensteten nach Abs. 1 kann vom Gemeinderat eine Trauungsentschädigung zuerkannt werden, wenn die Aufwendungen nicht anders abgegolten werden. Jede Trauung ist mindestens in Höhe von 1 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 abzugelten und darf 3 v. H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002
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