Die Landesregierung wird ermächtigt die Monatsentgeltansätze des § 18 und § 19 sowie die gesetzlichen Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die prozentuell gleichmäßige oder betragsmäßige Erhöhung der Monatsentgeltansätze des § 18 und § 19 oder über eine Einmalzahlung zwischen younion – Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Steiermark, dem Gemeindebund Steiermark und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen.
2. Kommt es zu keiner Vereinbarung nach Z 1, aber zu einer Vereinbarung über die prozentuell gleichmäßige oder betragsmäßige Erhöhung der Monatsentgeltansätze der Bundesbediensteten oder über eine Einmalzahlung zwischen den Dienstnehmervertretungen und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen.
Diese Verordnungen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
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